Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers, bei der als "Auslöse" bezeichneten Aufwandsentschädigung handle es sich schon ihrem Wesen nach um Entgelt im weiteren Sinn und das Berufungsgericht habe die zwingenden Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrags nicht beachtet, ist entgegen zu halten:Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers, bei der als "Auslöse" bezeichneten Aufwandsentschädigung handle es sich schon ihrem Wesen nach um Entgelt im weiteren Sinn und das Berufungsgericht habe die zwingenden Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrags nicht beachtet, ist entgegen zu halten:
Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß eine (echte) Aufwandsentschädigung, die so wie hier nur der Abdeckung eines mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes dient, nicht zum Entgelt zählt (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 173; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 247; Arb. 8.910, 10.355; 9 Ob A 147/87 ua). Der Kläger kann daher seinen Anspruch auf Fortzahlung der Aufwandsentschädigung im Krankheitsfall weder auf § 3 EFZG noch auf § 2 Abs. 1 des Generalkollektivvertrags über den Begriff des Entgelts gemäß § 3 EFZG vom 2. August 1974 stützen (vgl. Cerny, Entgeltfortzahlungsgesetz2 67 ff). Die Frage, inwieweit Aufwandsentschädigungen während der Krankheit weiterlaufen, ist vielmehr der Regelung durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorbehalten (Basalka in Adametz-Basalka-Krejci-Mayr-Stummvoll, Kommentar zum EFZG § 3 Erl. 11). Im vorliegenden Fall findet die einen solchen Anspruch gewährende Bestimmung des Abschnittes VIII Z 14 des Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie aber schon deshalb keine Anwendung, weil § 10 Abs. 1 AÜG lediglich eine Bedachtnahme auf das kollektivvertragliche "Entgelt" anordnet (vgl. Geppert, AÜG 121 f; Leutner-Schwarz-Ziniel AÜG 104). Es verbleibt daher lediglich die arbeitsrechtliche "Grundvereinbarung", die aber einen solchen Anspruch nicht vorsieht. Daß die im Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1987 vereinbarten Diäten und das Nächtigungsgeld nicht lediglich der Kostendeckung dienen sollten oder daß die Tragung der Aufenthaltskosten in den vom Vertrag nicht erwähnten Fällen das kollektivvertragliche Mindestentgelt geschmälert hätte oder daß die Vereinbarung etwa sittenwidrig wäre, wurde nicht behauptet (vgl. WBl. 1987, 101).Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß eine (echte) Aufwandsentschädigung, die so wie hier nur der Abdeckung eines mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes dient, nicht zum Entgelt zählt (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 173; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 247; Arb. 8.910, 10.355; 9 Ob A 147/87 ua). Der Kläger kann daher seinen Anspruch auf Fortzahlung der Aufwandsentschädigung im Krankheitsfall weder auf Paragraph 3, EFZG noch auf Paragraph 2, Absatz eins, des Generalkollektivvertrags über den Begriff des Entgelts gemäß Paragraph 3, EFZG vom 2. August 1974 stützen vergleiche Cerny, Entgeltfortzahlungsgesetz2 67 ff). Die Frage, inwieweit Aufwandsentschädigungen während der Krankheit weiterlaufen, ist vielmehr der Regelung durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorbehalten (Basalka in Adametz-Basalka-Krejci-Mayr-Stummvoll, Kommentar zum EFZG Paragraph 3, Erl. 11). Im vorliegenden Fall findet die einen solchen Anspruch gewährende Bestimmung des Abschnittes römisch acht Ziffer 14, des Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie aber schon deshalb keine Anwendung, weil Paragraph 10, Absatz eins, AÜG lediglich eine Bedachtnahme auf das kollektivvertragliche "Entgelt" anordnet vergleiche Geppert, AÜG 121 f; Leutner-Schwarz-Ziniel AÜG 104). Es verbleibt daher lediglich die arbeitsrechtliche "Grundvereinbarung", die aber einen solchen Anspruch nicht vorsieht. Daß die im Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1987 vereinbarten Diäten und das Nächtigungsgeld nicht lediglich der Kostendeckung dienen sollten oder daß die Tragung der Aufenthaltskosten in den vom Vertrag nicht erwähnten Fällen das kollektivvertragliche Mindestentgelt geschmälert hätte oder daß die Vereinbarung etwa sittenwidrig wäre, wurde nicht behauptet vergleiche WBl. 1987, 101).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.