Rechtssatz RS0058475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058475
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Rechtssatz
Nur dann, wenn eine Leistung des Arbeitgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes den Arbeitnehmers erbracht wird, gilt sie nicht als Entgelt, sondern als Aufwandsentschädigung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 60/83
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 60/83
Veröff: RdW 1984,318 = Arb 10355
- 9 ObA 191/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 191/90
Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
- 9 ObA 220/02x
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 220/02x
Beisatz: Hier: Im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe unter Punkt 7h vorgesehene Dienstkleidungspauschale. (T2); Veröff: SZ 2003/3
- 9 ObA 101/03y
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 101/03y
Beisatz: Wird ein Aufwand des Arbeitnehmers überhöht abgegolten, dann handelt es sich bei der Leistung nur in jenem Umfang um Aufwandersatz, in dem ein tatsächlicher Aufwand abgegolten wird. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Leistung als Entgelt zu qualifizieren. (T3)
- 8 ObA 87/05k
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 87/05k
Beis wie T3; Beisatz: Der Arbeitgeber hat das Vorliegen einer Aufwandsentschädigung zu behaupten und zu beweisen, wenn der Charakter der pauschalen Aufwandsentschädigung feststeht, liegt es am Arbeitnehmer nachzuweisen, dass die Pauschale unrealistisch hoch angesetzt wurde. (T4)
- 9 ObA 31/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.09.2023 9 ObA 31/23h
vgl; Beisatz: Hier: Aufwandersatz bei Homeoffice. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058475
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00060_8300000_002