Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zur Wahrung der Rechtssicherheit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zulässig, da dem Berufungsgericht ein offensichtlicher Irrtum hinsichtlich der Abgeltung der Nächtigungskosten durch das Taggeld unterlaufen ist.Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zur Wahrung der Rechtssicherheit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, da dem Berufungsgericht ein offensichtlicher Irrtum hinsichtlich der Abgeltung der Nächtigungskosten durch das Taggeld unterlaufen ist.
Die Parteien legen übereinstimmend sowohl der Berechnung der Abfertigung als auch der Urlaubsersatzleistung den Zeitraum von April 2003 bis März 2004 zugrunde (vgl zur Abfertigung etwa Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer AngestelltenG § 23 Rz 26 f; RIS-Justiz RS0028994 mwN; RIS-Justiz RS0043295 mwN zuletzt etwa OGH 9 ObA 79/04i; ferner OGH 9 ObA 324/89 oder 9 ObA 101/03y; vgl allerdings auch § 6 Abs 4 UrlG).Die Parteien legen übereinstimmend sowohl der Berechnung der Abfertigung als auch der Urlaubsersatzleistung den Zeitraum von April 2003 bis März 2004 zugrunde vergleiche zur Abfertigung etwa Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer AngestelltenG Paragraph 23, Rz 26 f; RIS-Justiz RS0028994 mwN; RIS-Justiz RS0043295 mwN zuletzt etwa OGH 9 ObA 79/04i; ferner OGH 9 ObA 324/89 oder 9 ObA 101/03y; vergleiche allerdings auch Paragraph 6, Absatz 4, UrlG).
Strittig ist zwischen den Parteien nunmehr ausschließlich, ob der Berechnung des Entgeltes auch die steuerpflichtigen Teile der Aufwandsentschädigung (Tagesgeld nach Punkt VIII Z 4 des Arbeiterkollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie in den hier maßgeblichen Beobachtungszeitraum unstrittig bezahlten EUR 38,36 bzw EUR 39,17) in Höhe von EUR 12,20 bzw EUR 13,01 (jeweils die Differenz auf die steuerfreien Diäten) zugrundezulegen sind oder nicht. Dabei ist das Berufungsgericht entgegen den Feststellungen davon ausgegangen, dass mit dieser Aufwandentschädigung auch das Nächtigungsgeld abgegolten werden sollte, während ausdrücklich festgestellt wurde, dass zusätzlich zu dieser Aufwandentschädigung auch ein Nächtigungsgeld bzw die Differenz des Nächtigungsgeldes auf die tatsächlichen Kosten der Nächtigung von der Beklagten getragen wurden (vgl dazu auch Art VIII Z 8 und 9 des genannten Kollektivvertrages.Strittig ist zwischen den Parteien nunmehr ausschließlich, ob der Berechnung des Entgeltes auch die steuerpflichtigen Teile der Aufwandsentschädigung (Tagesgeld nach Punkt römisch acht Ziffer 4, des Arbeiterkollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie in den hier maßgeblichen Beobachtungszeitraum unstrittig bezahlten EUR 38,36 bzw EUR 39,17) in Höhe von EUR 12,20 bzw EUR 13,01 (jeweils die Differenz auf die steuerfreien Diäten) zugrundezulegen sind oder nicht. Dabei ist das Berufungsgericht entgegen den Feststellungen davon ausgegangen, dass mit dieser Aufwandentschädigung auch das Nächtigungsgeld abgegolten werden sollte, während ausdrücklich festgestellt wurde, dass zusätzlich zu dieser Aufwandentschädigung auch ein Nächtigungsgeld bzw die Differenz des Nächtigungsgeldes auf die tatsächlichen Kosten der Nächtigung von der Beklagten getragen wurden vergleiche dazu auch Artikel römisch acht, Ziffer 8 und 9 des genannten Kollektivvertrages.
§ 23 Abs 1 AngG stellt zwingend für die Berechnung der Abfertigung auf das „Entgelt" ab (vgl § 40 AngG, zur Wirksamkeit hinsichtlich des Kollektivvertrages RIS-Justiz RS0029955 mwN; RIS-Justiz RS0029931 mwN etwa 9 ObA 25/04y). Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers nun als „Entgelt" oder als „Aufwandsentschädigung" anzusehen ist, kommt es weder auf die Bezeichnung, noch grundsätzlich auf die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an (vgl zuletzt etwa OGH 9 ObA 101/03y mwN oder OGH 9 ObA 220/02x). Entscheidend ist stets, ob die Leistung des Arbeitgebers der Abgeltung der Bereitstellung der Arbeitskraft dient (Entgelt) oder zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes des Arbeitnehmers (Aufwandsentschädigung) (vgl OGH RIS Justiz RS0058528 oder RIS Justiz RS0058475; ebenfalls OGH 9 ObA 101/03y oder 9 ObA 220/02x; ausführlich auch Schrank, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung ZAS 1990, 1 ff). Gerade in den genannten Entscheidungen wurde aber auch dargestellt, dass es bei pauschaler Abgeltung für die Beurteilung des Charakters als Aufwandersatz nur darauf ankommt, ob zumindest im Durchschnitt die konkreten Ausgaben im Wesentlichen der Summe der Pauschale entsprechen bzw die Pauschale nicht unrealistisch hoch angesetzt sind (vgl 9 ObA 101/03y und 9 ObA 220/02x; aber auch schon OGH 9 ObA 54/90; 9 ObA 57/00y; Krejci in Rummel ABGB3 §§ 52 Rz 17).Paragraph 23, Absatz eins, AngG stellt zwingend für die Berechnung der Abfertigung auf das „Entgelt" ab vergleiche Paragraph 40, AngG, zur Wirksamkeit hinsichtlich des Kollektivvertrages RIS-Justiz RS0029955 mwN; RIS-Justiz RS0029931 mwN etwa 9 ObA 25/04y). Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers nun als „Entgelt" oder als „Aufwandsentschädigung" anzusehen ist, kommt es weder auf die Bezeichnung, noch grundsätzlich auf die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an vergleiche zuletzt etwa OGH 9 ObA 101/03y mwN oder OGH 9 ObA 220/02x). Entscheidend ist stets, ob die Leistung des Arbeitgebers der Abgeltung der Bereitstellung der Arbeitskraft dient (Entgelt) oder zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes des Arbeitnehmers (Aufwandsentschädigung) vergleiche OGH RIS Justiz RS0058528 oder RIS Justiz RS0058475; ebenfalls OGH 9 ObA 101/03y oder 9 ObA 220/02x; ausführlich auch Schrank, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung ZAS 1990, 1 ff). Gerade in den genannten Entscheidungen wurde aber auch dargestellt, dass es bei pauschaler Abgeltung für die Beurteilung des Charakters als Aufwandersatz nur darauf ankommt, ob zumindest im Durchschnitt die konkreten Ausgaben im Wesentlichen der Summe der Pauschale entsprechen bzw die Pauschale nicht unrealistisch hoch angesetzt sind vergleiche 9, ObA 101/03y und 9 ObA 220/02x; aber auch schon OGH 9 ObA 54/90; 9 ObA 57/00y; Krejci in Rummel ABGB3 Paragraphen 52, Rz 17).
Hier haben nun die Kollektivvertragsparteien im Punkt VIII mit der Überschrift „Beschäftigung außerhalb des Betriebes" unter der Überschrift „Aufwandsentschädigung" in der Z 4 Folgendes festgelegt:Hier haben nun die Kollektivvertragsparteien im Punkt römisch acht mit der Überschrift „Beschäftigung außerhalb des Betriebes" unter der Überschrift „Aufwandsentschädigung" in der Ziffer 4, Folgendes festgelegt:
„Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden und wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Ort erfordert oder eine solche angeordnet wird, gebührt täglich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 38,36 ....".
Im Folgenden wird unter anderem noch für eine Abreise nach 12.00 Uhr die halbe Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 19,18 festgelegt. Einleitend wird auch in dem Punkt 1 festgehalten, dass es bei der Aufwandsentschädigung „bei Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes" darum geht, einen mit der Entsendung verbundenen Mehraufwand des Arbeitnehmers abzudecken, wobei dies allerdings nicht gelten soll, wenn der Arbeitnehmer für kurzfristige Beschäftigung für Fertigungsarbeiten in einem anderen Betrieb desgleichen Unternehmens vereinbarungsgemäß eingesetzt wird.
Ausgehend davon dient die Aufwandsentschädigung nach der objektiv zu ermittelnden Zielrichtung der Kollektivvertragsbestimmungen (vgl RIS-Justiz RS0008807 ebenso RIS-Justiz RS0010088 jeweils mwN etwa zuletzt 8 ObA 133/04y oder 8 ObA 124/04z) der Abgeltung des dem Arbeitnehmer durch die Verwendung außerhalb der ständigen Betriebsstätte entstehenden zusätzlichen Aufwendungen. Nicht erfasst sind dabei von dem Taggeld die Reisekosten selbst oder die Nächtigungskosten (vgl dazu Punkt VIII Z 7 ff des Kollektivvertrags). Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ist im Ergebnis zu beurteilen, ob die hier vorgenommene Pauschalierung der Aufwendungen „unrealistisch hoch angesetzt wird". Dabei ist von der konkreten Rechtsgrundlage, hier also dem Kollektivvertrag auszugehen. Den Kollektivvertragsparteien steht dabei grundsätzlich wohl ein gewisser Beurteilungspielraum bei der Einschätzung der zutreffenden Pauschalierung zu. Die Kollektivvertragsparteien haben hier offenbar bewusst eine um etwa 50 % über den Ansätzen des Einkommenssteuergesetzes in § 26 Z 4 EStG liegenden Betrag gewählt, das insoweit im übrigen dem KV keinen Gestaltungspielraum einräumt).Ausgehend davon dient die Aufwandsentschädigung nach der objektiv zu ermittelnden Zielrichtung der Kollektivvertragsbestimmungen vergleiche RIS-Justiz RS0008807 ebenso RIS-Justiz RS0010088 jeweils mwN etwa zuletzt 8 ObA 133/04y oder 8 ObA 124/04z) der Abgeltung des dem Arbeitnehmer durch die Verwendung außerhalb der ständigen Betriebsstätte entstehenden zusätzlichen Aufwendungen. Nicht erfasst sind dabei von dem Taggeld die Reisekosten selbst oder die Nächtigungskosten vergleiche dazu Punkt römisch acht Ziffer 7, ff des Kollektivvertrags). Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ist im Ergebnis zu beurteilen, ob die hier vorgenommene Pauschalierung der Aufwendungen „unrealistisch hoch angesetzt wird". Dabei ist von der konkreten Rechtsgrundlage, hier also dem Kollektivvertrag auszugehen. Den Kollektivvertragsparteien steht dabei grundsätzlich wohl ein gewisser Beurteilungspielraum bei der Einschätzung der zutreffenden Pauschalierung zu. Die Kollektivvertragsparteien haben hier offenbar bewusst eine um etwa 50 % über den Ansätzen des Einkommenssteuergesetzes in Paragraph 26, Ziffer 4, EStG liegenden Betrag gewählt, das insoweit im übrigen dem KV keinen Gestaltungspielraum einräumt).
Allgemein ist nun davon auszugehen, dass zwar der Arbeitgeber das Vorliegen einer Aufwandsentschädigung zu behaupten und zu beweisen hat (vgl dazu auch OGH 9 ObA 101/03y), dass aber dann, wenn der Charakter der pauschalen Aufwandsentschädigung feststeht, es am Arbeitnehmer liegt nachzuweisen, dass die Pauschale unrealistisch hoch angesetzt wurde. Dabei ist wohl vom Regelungsbereich der jeweiligen Norm - hier des Kollektivvertrages - auszugehen. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in anderem Zusammenhang unter bestimmten Voraussetzungen den in den Steuergesetzen festgelegten Sachbezugswert eine gewisse Orientierungsfunktion zugemessen (vgl dazu auch Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 261; ähnlich Schrank, aaO; OGH 9 ObA 220/93; zu anderen Rechtsbereichen OGH 10 ObS 429/02i; OGH 1 Ob 143/02i; vgl im übrigen auch § 49 Abs 3 Z 1 ASVG). Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass die pauschalen Aufwandsvergütungen deutlich über vergleichbaren Einschätzungen des Gesetzgebers liegen, so liegt es am Arbeitgeber den Aufwandcharakter im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zu behaupten und zu beweisen. Dies ist der Beklagten aber hier nicht gelungen.Allgemein ist nun davon auszugehen, dass zwar der Arbeitgeber das Vorliegen einer Aufwandsentschädigung zu behaupten und zu beweisen hat vergleiche , dazu auch OGH 9 ObA 101/03y), dass aber dann, wenn der Charakter der pauschalen Aufwandsentschädigung feststeht, es am Arbeitnehmer liegt nachzuweisen, dass die Pauschale unrealistisch hoch angesetzt wurde. Dabei ist wohl vom Regelungsbereich der jeweiligen Norm - hier des Kollektivvertrages - auszugehen. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in anderem Zusammenhang unter bestimmten Voraussetzungen den in den Steuergesetzen festgelegten Sachbezugswert eine gewisse Orientierungsfunktion zugemessen vergleiche dazu auch Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 261; ähnlich Schrank, aaO; OGH 9 ObA 220/93; zu anderen Rechtsbereichen OGH 10 ObS 429/02i; OGH 1 Ob 143/02i; vergleiche im übrigen auch Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG). Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass die pauschalen Aufwandsvergütungen deutlich über vergleichbaren Einschätzungen des Gesetzgebers liegen, so liegt es am Arbeitgeber den Aufwandcharakter im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zu behaupten und zu beweisen. Dies ist der Beklagten aber hier nicht gelungen.
Grundsätzlich anders darstellen könnte sich die Situation bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung. Ermöglicht es doch § 6 Abs 5 Urlaubsgesetz im Rahmen eines Generalkollektivvertrages auch zu regeln, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Dazu hat der Generalkollektivvertrag vom 1. 3. 1978 über den Begriff des Entgeltes gemäß § 6 UrlG ua festgelegt, dass Aufwandsentschädigung aber auch sonstige Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung während des Urlaubes nicht in Anspruch genommen werden können, nicht dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 UrlG zugrundezulegen sind und dabei unter anderem auf Tages- und Nächtigungsgelder verwiesen (anders zu Wegzeitvergütungen OGH 9 ObA 59/92; OGH 4 Ob 60/83 = Arb 10.355 zum Generalkollektivvertrag zum Entgeltfortzahlungsgesetz). Dies zur berücksichtigen ist dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt, weil nach § 43 Abs 3 ASGG zwar der Inhalt kollektivvertraglicher Normen von Amts ermittelt werden kann, aber nur dann, wenn sich eine Partei darauf beruft (vgl RIS Justiz RS0085629 mwN etwa SZ 60/192), was hier nicht erfolgte.Grundsätzlich anders darstellen könnte sich die Situation bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung. Ermöglicht es doch Paragraph 6, Absatz 5, Urlaubsgesetz im Rahmen eines Generalkollektivvertrages auch zu regeln, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Dazu hat der Generalkollektivvertrag vom 1. 3. 1978 über den Begriff des Entgeltes gemäß Paragraph 6, UrlG ua festgelegt, dass Aufwandsentschädigung aber auch sonstige Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung während des Urlaubes nicht in Anspruch genommen werden können, nicht dem Entgeltbegriff im Sinne des Paragraph 6, UrlG zugrundezulegen sind und dabei unter anderem auf Tages- und Nächtigungsgelder verwiesen (anders zu Wegzeitvergütungen OGH 9 ObA 59/92; OGH 4 Ob 60/83 = Arb 10.355 zum Generalkollektivvertrag zum Entgeltfortzahlungsgesetz). Dies zur berücksichtigen ist dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt, weil nach Paragraph 43, Absatz 3, ASGG zwar der Inhalt kollektivvertraglicher Normen von Amts ermittelt werden kann, aber nur dann, wenn sich eine Partei darauf beruft vergleiche RIS Justiz RS0085629 mwN etwa SZ 60/192), was hier nicht erfolgte.
Insgesamt war daher das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.