Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1.7.1971 bis 17.3.1989 bei der Beklagten als Elektromonteur - zuletzt mit einem Stundenlohn von S 97,50 brutto - beschäftigt. Seit Oktober 1987 arbeitete er ständig auf der Baustelle der Beklagten im Allgemeinen Krankenhaus (AKH). Die Parteien lösten ihr Dienstverhältnis einvernehmlich auf. Nach einem bei der Beklagten beschlossenen Sozialplan gebührt dem Kläger ein 25 %iger Zuschlag zur Abfertigung.
Nach dem einschlägigen Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (im folgenden: KV) gebührte dem Kläger nach Maßgabe des Punktes VIII Z 6 bis 8 auch eine sog Wegzeitvergütung. Die einschlägigen Bestimmungen lauten wie folgt:Nach dem einschlägigen Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (im folgenden: KV) gebührte dem Kläger nach Maßgabe des Punktes römisch acht Ziffer 6 bis 8 auch eine sog Wegzeitvergütung. Die einschlägigen Bestimmungen lauten wie folgt:
"Wegzeiten
6. Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, werden wie Arbeitszeiten bezahlt.
7. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gebührt der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge.
Wird der Arbeitnehmer während jener Wegzeit, die nicht in die Arbeitszeit fällt, als Lenker eines Fahrzeuges beschäftigt, so gebührt ihm Überstundenentlohnung.
Wegzeiten, die nicht in die Arbeitszeit fallen, sind wie folgt zu vergüten:
Bei Entfernungen - Luftlinie - zwischen dem ständigen Betrieb bzw Montagebüro und dem nicht ständigen Arbeitsplatz
von 2 bis 4 km mit 1 Stundenlohn
von 4 bis 7 km mit 1 1/2 Stundenlöhnen und
von mehr als 7 km mit dem Lohn für die tatsächlich aufgewendete
Wegzeit, jedoch mindestens 1 1/2 Stundenlöhne.
....................
Wird der Arbeitnehmer an einem Ort beschäftigt, in dem es eine Betriebsstätte oder ein Montagebüro (Baubüro) gibt, so gilt die für die dortige Betriebsstätte bzw Montagebüro (Baubüro) geltende Wegkreiseinteilung.
Die Wegzeitvergütung gebührt nur in der halben Höhe, wenn der Hin- oder Rückweg in die Arbeitszeit fällt. Steht die Berechnung der Wegzeit aufgrund der "Luftlinie" offensichtlich in einem größeren Widerspruch zur tatsächlich aufgewendeten Wegzeit, so ist betrieblich eine Regelung zu vereinbaren.
Verkehrsmittel
8. Ist bei Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes ein Verkehrsmittel zu benützen, so hat der Betrieb das Verkehrsmittel zu bestimmen und das Fahrgeld zu bezahlen."
Bis 31.12.1988 bezog der Kläger regelmäßig Wegzeitvergütung. Ab 2.1.1989 erkärte die Beklagte einseitig die "Langzeitmontage im AKH" zum Standort des Unternehmens und stellte die Zahlung der Wegzeitvergütung ein.
Von Jänner bis März 1989 arbeitete der Kläger insgesamt 47,5 Tage auf der Baustelle im AKH; die restlichen Arbeitstage entfielen auf Urlaub (2.1. bis 5.1.89, 9.1.89) und Krankheit bzw Arztbesuch (3.3. und 10.3.89).
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Wegzeitentschädigung
von 71,25 Stunden - also auch für die Urlaubstage, für die Tage
der Erkrankung und für den 6.1.89 (Feiertag) - sowie die
Differenzbeträge, die sich durch die Nichtberücksichtigung der
Wegzeitvergütung bei der Berechnung der Sonderzahlungen, der
Urlaubsentschädigung, der gesetzlichen Abfertigung und der
zusätzlichen Abfertigung auf Grund des Sozialplans ergaben, in
Höhe von insgesamt S 19.267,02 brutto
sowie Aufwandsentschädigung in
Höhe von S 4.050,-- netto.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte insbesondere vor, daß dem Kläger die Wegzeit nur für die tatsächlich zurückgelegten Wegzeiten an Arbeitstagen gebühre.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 12.419,84 brutto und S 4.050 netto sA zu und wies das Mehrbegehren von S 6.847,18 brutto sA ab. Es war der Ansicht, daß die Wegzeitvergütung kein Spesen- und Aufwandersatz, sondern ein echtes Entgelt sei, das auch in die Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration einzubeziehen sei. Die Wegzeitvergütung sei aber nach der Formulierung des Punktes VIII Z 6 KV nur dann zu zahlen, wenn tatsächlich Wegzeiten anfallen. Während des Urlaubs und des Krankenstandes gebühre eine Wegzeitvergütung daher nicht.Das Erstgericht sprach dem Kläger S 12.419,84 brutto und S 4.050 netto sA zu und wies das Mehrbegehren von S 6.847,18 brutto sA ab. Es war der Ansicht, daß die Wegzeitvergütung kein Spesen- und Aufwandersatz, sondern ein echtes Entgelt sei, das auch in die Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration einzubeziehen sei. Die Wegzeitvergütung sei aber nach der Formulierung des Punktes römisch acht Ziffer 6, KV nur dann zu zahlen, wenn tatsächlich Wegzeiten anfallen. Während des Urlaubs und des Krankenstandes gebühre eine Wegzeitvergütung daher nicht.
Die Beklagte ließ die Entscheidung des Erstgerichtes im stattgebenden Teil unbekämpft. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur mehr die Frage der restlichen Wegzeitvergütung des Klägers von Jänner bis März 1989 für die Tage, an denen er infolge Urlaubs, Krankenstands (Arztbesuchs) oder gesetzlichen Feiertags nicht gearbeitet hat, sowie die sich aus dieser Differenz ergebenden Mehrbeträge bei den Sonderzahlungen, dem Urlaubsgeld und der Abfertigung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen den abweisenden Teil des Ersturteils nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gebühre nach dem KV der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge. Nach Punkt VI Z 6 KV seien Wegzeiten, die nicht in die Arbeitszeit fallen, je nach der Entfernung mit 1 oder 1 1/2-Stunden-Löhnen zu vergüten. Betrage die Entfernung mehr als 7 km, so sei die tatsächlich aufgewendete Wegzeit, jedoch mindestens 1 1/2-Stunden-Löhne zu vergüten. Falle nur der Hin- oder Rückweg in die Arbeitszeit, gebühre die Wegzeitvergütung nur in der halben Höhe. Die Wegzeitvergütung setze daher voraus, daß der Arbeitnehmer den Weg tatsächlich zurückgelegt habe. Das Erfordernis des tatsächlichen Anfalles von Wegzeiten fehle aber im Falle von Urlauben und Krankenständen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen den abweisenden Teil des Ersturteils nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gebühre nach dem KV der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge. Nach Punkt römisch sechs Ziffer 6, KV seien Wegzeiten, die nicht in die Arbeitszeit fallen, je nach der Entfernung mit 1 oder 1 1/2-Stunden-Löhnen zu vergüten. Betrage die Entfernung mehr als 7 km, so sei die tatsächlich aufgewendete Wegzeit, jedoch mindestens 1 1/2-Stunden-Löhne zu vergüten. Falle nur der Hin- oder Rückweg in die Arbeitszeit, gebühre die Wegzeitvergütung nur in der halben Höhe. Die Wegzeitvergütung setze daher voraus, daß der Arbeitnehmer den Weg tatsächlich zurückgelegt habe. Das Erfordernis des tatsächlichen Anfalles von Wegzeiten fehle aber im Falle von Urlauben und Krankenständen.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß ihm ein weiterer Betrag von S 6.847,18 brutto sA zugesprochen werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.