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Rechtssatz RS0064102×

Rechtssatz RS0064102

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064102

Entscheidungsdatum

23.03.2018

Norm

KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe PktVIII Z6
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe PktVIII Z7

Rechtssatz

Die Qualifizierung der "Wegzeit" als Entgelt für die Bereitstellung der Arbeitskraft beruht nach dem Willen der Kollektivvertragsparteien darauf, daß damit der Zeitaufwand für die (regelmäßig zusätzliche) Wegstrecke abgegolten wird, die der Arbeitnehmer zwischen dem "ständigen Betrieb" und dem "nichtständigen Arbeitsplatz" zurücklegen muß, um überhaupt mit der eigentlichen Arbeit beginnen zu können. Es handelt sich dabei nicht um Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zum "ständigen Betrieb", der noch der privaten Sphäre zuzurechnen ist, sondern um zusätzliche Wegzeiten, die auf betrieblichen Erfordernissen, nämlich der Verrichtung der Arbeit auf entfernter liegenden Baustellen, beruhen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 59/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 59/92
    Veröff: Arb 11017 = RdW 1992,348
  • 9 ObA 30/07p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 30/07p
  • 8 ObA 44/17d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 ObA 44/17d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_009OBA00059_9200000_001