Die Revisionen sind zulässig; sie sind aber nicht berechtigt.
Zur Revision der Beklagten:
Die Rechtsrüge enthält zwar Ausführungen hinsichtlich der nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht zugesprochenen Fahrtkosten, nicht jedoch hinsichtlich der „Gebühren für Gehaltsvorschüsse" und „Bearbeitungsgebühren" (zusammen 107 EUR). Insoweit eine Revision auf den in § 503 Z 4 ZPO angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, bestimmt § 506 Abs 2 ZPO, dass in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen ist, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Der Revisionswerber muss also konkret anführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe; die bloße Behauptung, ein Anspruch sei nicht gerechtfertigt, genügt hiefür nicht (Kodek in Rechberger ZPO3 § 506 Rz 2). Auf die nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hinsichtlich der genannten „Gebühren" ist daher nicht weiter einzugehen.Die Rechtsrüge enthält zwar Ausführungen hinsichtlich der nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht zugesprochenen Fahrtkosten, nicht jedoch hinsichtlich der „Gebühren für Gehaltsvorschüsse" und „Bearbeitungsgebühren" (zusammen 107 EUR). Insoweit eine Revision auf den in Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, bestimmt Paragraph 506, Absatz 2, ZPO, dass in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen ist, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Der Revisionswerber muss also konkret anführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe; die bloße Behauptung, ein Anspruch sei nicht gerechtfertigt, genügt hiefür nicht (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 506, Rz 2). Auf die nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hinsichtlich der genannten „Gebühren" ist daher nicht weiter einzugehen.
Abschnitt VIII des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (im Folgenden kurz: AÜKV) trifft Regelungen für auswärtige Arbeiten. Kapitel A „Bei Entsendung durch den Beschäftiger" lautet: „1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vom Beschäftiger für Arbeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebs des Beschäftigers verwendet, oder zu Dienstreisen entsendet wird. Arbeiten auf Baustellen usw gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des Betriebs des Beschäftigers. Die nachstehend geregelten Aufwandsentschädigungen berühren nicht den EntgeltanspruchAbschnitt römisch acht des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (im Folgenden kurz: AÜKV) trifft Regelungen für auswärtige Arbeiten. Kapitel A „Bei Entsendung durch den Beschäftiger" lautet: „1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vom Beschäftiger für Arbeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebs des Beschäftigers verwendet, oder zu Dienstreisen entsendet wird. Arbeiten auf Baustellen usw gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des Betriebs des Beschäftigers. Die nachstehend geregelten Aufwandsentschädigungen berühren nicht den Entgeltanspruch
gemäß § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG. .........gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG. .........
2. Tagesgelder ........... Wenn die Beschäftigung außerhalb des
ständigen Betriebs eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, gebührt täglich ein Tagesgeld in Höhe von 26,40 EUR. Ein Taggeld in dieser Höhe gebührt auch, wenn die auswärtige Nächtigung für den Tag vor bzw für den Feiertag angeordnet wird (Durchzahlung eines Feiertages). Eine Nächtigung außer Haus kann nicht angeordnet werden, wenn der Einsatzort weniger als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist. In diesem Fall gilt die Nächtigungsregelung nur, wenn die auswärtige Nächtigung sachlich notwendig ist; insbesondere wenn dem Arbeitnehmer die Heimkehr nicht zugemutet werden kann und der Arbeitnehmer die tatsächliche auswärtige Nächtigung durch Beleg nachweist. Die Anordnung von Nächtigungen kann nicht für die Wochen(end)ruhe erfolgen (kein Durchzahlen über Wochenenden). Es ist die Heimreise am letzten Arbeitstag der Arbeitswoche zu ermöglichen.
3. Nächtigungsgeld
Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebs eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche zulässigerweise angeordnet wird (Punkt 2), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von 15 EUR. ....
4. Ist bei Beschäftigung außerhalb des Beschäftiger-Betriebs ein Verkehrsmittel zu benutzen, so hat der Überlasser das Verkehrsmittel zu bestimmen und die Fahrtkosten zu ersetzen. .........."
Kapitel B „Bei Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigerbetriebe" lautet:
„11. Eine Dienstreise liegt ferner vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitskräfteüberlasser in einen Betrieb überlassen wird, der mehr als 60 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels ..... . 12. Wird der Arbeitnehmer in einen Betrieb überlassen, der mehr als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel) und eine Nächtigung angeordnet, besteht Anspruch auf Taggeld von 26,40 EUR und Nächtigungsgeld von 15 EUR (Ersatz höherer Nächtigungskosten gegen Beleg) sowie Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise (Punkt 11). .... Dasselbe gilt unabhängig von der Entfernung von 120 km, wenn die tägliche Rückkehr dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann und der Arbeitnehmer die tatsächliche auswärtige Nächtigung durch Beleg nachweist. Eine tägliche Rückkehr ist jedenfalls unzumutbar, wenn die für die Anreise oder die Rückreise erforderliche Zeit eineinhalb Stunden übersteigt und die Nächtigung durch Beleg nachgewiesen wird .......". Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass sowohl der Betriebsort des Beschäftigers in F*****/Z***** als auch der tatsächliche Einsatzort in Innsbruck mehr als 120 km vom Wohnort des Klägers (Klagenfurt) entfernt sind. Die Beklagte vermeint nun, dass der Kläger nur zu Montagearbeiten aufgenommen worden sei, nicht jedoch für die Beschäftigung an einem fixen Betriebsort, sodass nur Abschnitt VIII Kapitel A des AÜKV anzuwenden sei, dem Kläger somit kein Anspruch auf Fahrtkostenersatz zustehe. Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Abgesehen davon, dass die Überlassungsmitteilung, auf die sich die Beklagte beruft, den Betriebsort des Beschäftigers „F*****" enthält und als „Baustelle" nur „Z*****montage" ausweist, wird übersehen, dass die Mitarbeiter des Beschäftigerbetriebs üblicherweise am Betriebssitz untergebracht waren und mit Unternehmensfahrzeugen zur Montage und wieder zurück gebracht wurden (S 5 in ON 10). Selbst wenn man jedoch die Auffassung der Beklagten teilen wollte, dass der Kläger nur zu Arbeiten an einem bestimmten außerhalb des Betriebsorts gelegenen Ort aufgenommen worden war, könnte dies nichts ändern: Den Kollektivvertragsparteien ist grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, sodass bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn andere Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (RIS-Justiz RS0008828 ua). Kapitel A des Abschnitt VIII AÜKV regelt den Standardfall einer Dienstreise: Die überlassene Arbeitskraft ist einem Beschäftiger zur Arbeitsleistung überlassen worden und wird von diesem auf Dienstreise entsendet oder außerhalb seines ständigen, ortsfesten Betriebs eingesetzt (Schindler Arbeitskräfteüberlassungs-KollV 149). Abschnitt VIII Kapitel A sieht, wie oben wiedergegeben, für derartige Dienstreisen bzw Arbeiten außerhalb des Betriebs sowohl Tages- als auch Nächtigungsgelder vor. In Punkt 4 wird bestimmt, dass dann, wenn bei Beschäftigung außerhalb des Beschäftigerbetriebs ein Verkehrsmittel zu benutzen ist, der Überlasser das Verkehrsmittel zu bestimmen und die Fahrtkosten zu ersetzen hat. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Bestimmung in 9 ObA 39/05h = SZ 2006/8 bereits ausgesprochen, dass auch dann, wenn eine überlassene Arbeitskraft täglich von zu Hause direkt die Baustelle angefahren hat, ohne den Betriebsort aufzusuchen, grundsätzlich Fahrtkostenersatz zusteht, wenn und soweit diese Baustellen auch bei Beginn der Dienstreise am Betriebsort Kosten verursacht hätten. Für den Arbeitnehmer macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob er an einem weit von seinem Wohnort entfernten Montage- oder fixen Betriebsort beschäftigt wird. Wie oben dargelegt, besteht bei einer Entfernung von mehr als 120 km vom Wohnort (bzw Unzumutbarkeit der täglichen Heimreise) Anspruch sowohl auf Tages- als auch Nächtigungsgebühren, die nach Kapitel A und Kapitel B gleich hoch sind. Gewährt daher der Kollektivvertrag bei der Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigerbetriebe zusätzlich zu Tag- und Nächtigungsgeldern auch Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise vom und zum Wohnort (Kapitel B Punkt 12), ist den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, diese Regelung auch für den Fall gewollt zu haben, dass der überlassene Arbeitnehmer nicht zum Betriebsort, sondern direkt zum Montageort anreist: Die Interessenlage des überlassenen Arbeitnehmers ist ja völlig ident, ob er nun zu einem von seinem Wohnort weit entfernten fixen Betriebsort oder zu einem weit entfernten Montageort anreisen muss. Dieser Anspruch auf Aufwandsentschädigung (Schindler aaO § 149) muss daher unabhängig davon gleich behandelt werden, ob der Arbeitnehmer zu einem Betriebsstandort oder zu einer Baustelle anreisen muss. Die schon erwähnte „vernünftige" Auslegung von Kollektivverträgen muss aber auch zu dem Ergebnis führen, dass bei der festgestellten Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort von ca 350 km, wo die tägliche Heimkehr ausscheidet, die wöchentliche Heimkehr während der Wochen(end)ruhe als geradezu typisch zu beurteilen und daher vom Fahrtkostenersatz umfasst ist. Eine vertragliche Einschränkung auf bloß monatlichen Fahrtkostenersatz steht hier dem Zweck der KollV-Bestimmung entgegen und ist daher unbeachtlich. Im Ergebnis ähnlich:„11. Eine Dienstreise liegt ferner vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitskräfteüberlasser in einen Betrieb überlassen wird, der mehr als 60 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels ..... . 12. Wird der Arbeitnehmer in einen Betrieb überlassen, der mehr als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel) und eine Nächtigung angeordnet, besteht Anspruch auf Taggeld von 26,40 EUR und Nächtigungsgeld von 15 EUR (Ersatz höherer Nächtigungskosten gegen Beleg) sowie Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise (Punkt 11). .... Dasselbe gilt unabhängig von der Entfernung von 120 km, wenn die tägliche Rückkehr dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann und der Arbeitnehmer die tatsächliche auswärtige Nächtigung durch Beleg nachweist. Eine tägliche Rückkehr ist jedenfalls unzumutbar, wenn die für die Anreise oder die Rückreise erforderliche Zeit eineinhalb Stunden übersteigt und die Nächtigung durch Beleg nachgewiesen wird .......". Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass sowohl der Betriebsort des Beschäftigers in F*****/Z***** als auch der tatsächliche Einsatzort in Innsbruck mehr als 120 km vom Wohnort des Klägers (Klagenfurt) entfernt sind. Die Beklagte vermeint nun, dass der Kläger nur zu Montagearbeiten aufgenommen worden sei, nicht jedoch für die Beschäftigung an einem fixen Betriebsort, sodass nur Abschnitt römisch acht Kapitel A des AÜKV anzuwenden sei, dem Kläger somit kein Anspruch auf Fahrtkostenersatz zustehe. Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Abgesehen davon, dass die Überlassungsmitteilung, auf die sich die Beklagte beruft, den Betriebsort des Beschäftigers „F*****" enthält und als „Baustelle" nur „Z*****montage" ausweist, wird übersehen, dass die Mitarbeiter des Beschäftigerbetriebs üblicherweise am Betriebssitz untergebracht waren und mit Unternehmensfahrzeugen zur Montage und wieder zurück gebracht wurden (S 5 in ON 10). Selbst wenn man jedoch die Auffassung der Beklagten teilen wollte, dass der Kläger nur zu Arbeiten an einem bestimmten außerhalb des Betriebsorts gelegenen Ort aufgenommen worden war, könnte dies nichts ändern: Den Kollektivvertragsparteien ist grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, sodass bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn andere Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (RIS-Justiz RS0008828 ua). Kapitel A des Abschnitt römisch acht AÜKV regelt den Standardfall einer Dienstreise: Die überlassene Arbeitskraft ist einem Beschäftiger zur Arbeitsleistung überlassen worden und wird von diesem auf Dienstreise entsendet oder außerhalb seines ständigen, ortsfesten Betriebs eingesetzt (Schindler Arbeitskräfteüberlassungs-KollV 149). Abschnitt römisch acht Kapitel A sieht, wie oben wiedergegeben, für derartige Dienstreisen bzw Arbeiten außerhalb des Betriebs sowohl Tages- als auch Nächtigungsgelder vor. In Punkt 4 wird bestimmt, dass dann, wenn bei Beschäftigung außerhalb des Beschäftigerbetriebs ein Verkehrsmittel zu benutzen ist, der Überlasser das Verkehrsmittel zu bestimmen und die Fahrtkosten zu ersetzen hat. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Bestimmung in 9 ObA 39/05h = SZ 2006/8 bereits ausgesprochen, dass auch dann, wenn eine überlassene Arbeitskraft täglich von zu Hause direkt die Baustelle angefahren hat, ohne den Betriebsort aufzusuchen, grundsätzlich Fahrtkostenersatz zusteht, wenn und soweit diese Baustellen auch bei Beginn der Dienstreise am Betriebsort Kosten verursacht hätten. Für den Arbeitnehmer macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob er an einem weit von seinem Wohnort entfernten Montage- oder fixen Betriebsort beschäftigt wird. Wie oben dargelegt, besteht bei einer Entfernung von mehr als 120 km vom Wohnort (bzw Unzumutbarkeit der täglichen Heimreise) Anspruch sowohl auf Tages- als auch Nächtigungsgebühren, die nach Kapitel A und Kapitel B gleich hoch sind. Gewährt daher der Kollektivvertrag bei der Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigerbetriebe zusätzlich zu Tag- und Nächtigungsgeldern auch Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise vom und zum Wohnort (Kapitel B Punkt 12), ist den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, diese Regelung auch für den Fall gewollt zu haben, dass der überlassene Arbeitnehmer nicht zum Betriebsort, sondern direkt zum Montageort anreist: Die Interessenlage des überlassenen Arbeitnehmers ist ja völlig ident, ob er nun zu einem von seinem Wohnort weit entfernten fixen Betriebsort oder zu einem weit entfernten Montageort anreisen muss. Dieser Anspruch auf Aufwandsentschädigung (Schindler aaO Paragraph 149,) muss daher unabhängig davon gleich behandelt werden, ob der Arbeitnehmer zu einem Betriebsstandort oder zu einer Baustelle anreisen muss. Die schon erwähnte „vernünftige" Auslegung von Kollektivverträgen muss aber auch zu dem Ergebnis führen, dass bei der festgestellten Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort von ca 350 km, wo die tägliche Heimkehr ausscheidet, die wöchentliche Heimkehr während der Wochen(end)ruhe als geradezu typisch zu beurteilen und daher vom Fahrtkostenersatz umfasst ist. Eine vertragliche Einschränkung auf bloß monatlichen Fahrtkostenersatz steht hier dem Zweck der KollV-Bestimmung entgegen und ist daher unbeachtlich. Im Ergebnis ähnlich:
Schindler (aaO § 169 ff, Anm 36, 37). Auf die Frage, ob sich der Kläger seine ÖBB-Jahreskarte anrechnen lassen muss, ist als unzulässige Neuerung des Rechtsmittelverfahrens schon deshalb nicht einzugehen, weil ein derartiger Einwand im Verfahren erster Instanz nicht erhoben wurde und allfällige Beweisergebnisse notwendiges Prozessvorbringen nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0038037 ua).Schindler (aaO Paragraph 169, ff, Anmerkung 36, 37). Auf die Frage, ob sich der Kläger seine ÖBB-Jahreskarte anrechnen lassen muss, ist als unzulässige Neuerung des Rechtsmittelverfahrens schon deshalb nicht einzugehen, weil ein derartiger Einwand im Verfahren erster Instanz nicht erhoben wurde und allfällige Beweisergebnisse notwendiges Prozessvorbringen nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0038037 ua).
Zur Revision des Klägers:
Der Kläger vermeint, dass er nicht nur Anspruch auf Ersatz der An- und Abreisekosten, sondern auch auf Vergütung der dafür notwendigen Wegzeit habe. Dies leitet er aus der gemäß § 10 AÜG gebotenen Anwendung des Beschäftigerkollektivvertrags für Arbeiter im metallverarbeitenden Gewerbe, insbesondere dessen Abschnitt VIII Z 6, 7 ab. Es trifft grundsätzlich zu, dass gemäß § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG für die Dauer der Überlassung auf das Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0050789; SZ 2002/40 ua). Ebenso trifft es zu, dass die Wegzeitvergütung im Sinn des Abschnitts VIII Z 6 f KollV für das metallverarbeitende Gewerbe nicht als Aufwandsentschädigung, sondern als Entgelt zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0058456; 9 ObA 39/05h = SZ 2006/8). Die Zeitvergütungen sind daher auch den überlassenen Arbeitern als Entgeltbestandteil zu zahlen. Der Kläger verkennt jedoch die Natur der Wegzeitvergütung im Sinne des Beschäftiger-Kollektivvertrags. Der Oberste Gerichtshofs hat zur konkreten Kollektivvertragsbestimmung bereits ausgesprochen (9 ObA 59/92 = RdW 1992, 348): „Die Qualifizierung der ,Wegzeit' als Entgelt für die Bereitstellung der Arbeitskraft beruht nach dem Willen der KV-Parteien darauf, dass damit der Zeitaufwand für die (regelmäßig zusätzliche) Wegstrecke abgegolten wird, die der Arbeitnehmer zwischen dem ,ständigen Betrieb' und dem ,nicht ständigen Arbeitsplatz' zurücklegen muss, um überhaupt mit der eigentlichen Arbeit beginnen zu können. Es handelt sich dabei nicht um Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zum ,ständigen Betrieb', der noch der privaten Sphäre zuzurechnen ist, sondern um zusätzliche Wegzeiten, die auf betrieblichen Erfordernissen, nämlich der Verrichtung der Arbeit auf entfernter liegenden Baustellen, beruhen .........". Diese Auslegung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, nach der die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen ist, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liegt (RIS-Justiz RS0051331, inbes 9 ObA 102/93 = DRdA 1994, 53 [Spitzl], 8 ObA 36/04h). Wenngleich daher der AÜKV Fahrtkostenersatz (als ganz spezielle Aufwandsentschädigung - Schindler aaO, 149) für die Reise vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück vorsieht, bleibt dies ohne Einfluss auf den Anfall der im Beschäftigerkollektivvertrag vorgesehenen, von ganz bestimmten Voraussetzungen abhängigen Wegzeitvergütung.Der Kläger vermeint, dass er nicht nur Anspruch auf Ersatz der An- und Abreisekosten, sondern auch auf Vergütung der dafür notwendigen Wegzeit habe. Dies leitet er aus der gemäß Paragraph 10, AÜG gebotenen Anwendung des Beschäftigerkollektivvertrags für Arbeiter im metallverarbeitenden Gewerbe, insbesondere dessen Abschnitt römisch acht Ziffer 6, 7, ab. Es trifft grundsätzlich zu, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG für die Dauer der Überlassung auf das Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0050789; SZ 2002/40 ua). Ebenso trifft es zu, dass die Wegzeitvergütung im Sinn des Abschnitts römisch acht Ziffer 6, f KollV für das metallverarbeitende Gewerbe nicht als Aufwandsentschädigung, sondern als Entgelt zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0058456; 9 ObA 39/05h = SZ 2006/8). Die Zeitvergütungen sind daher auch den überlassenen Arbeitern als Entgeltbestandteil zu zahlen. Der Kläger verkennt jedoch die Natur der Wegzeitvergütung im Sinne des Beschäftiger-Kollektivvertrags. Der Oberste Gerichtshofs hat zur konkreten Kollektivvertragsbestimmung bereits ausgesprochen (9 ObA 59/92 = RdW 1992, 348): „Die Qualifizierung der ,Wegzeit' als Entgelt für die Bereitstellung der Arbeitskraft beruht nach dem Willen der KV-Parteien darauf, dass damit der Zeitaufwand für die (regelmäßig zusätzliche) Wegstrecke abgegolten wird, die der Arbeitnehmer zwischen dem ,ständigen Betrieb' und dem ,nicht ständigen Arbeitsplatz' zurücklegen muss, um überhaupt mit der eigentlichen Arbeit beginnen zu können. Es handelt sich dabei nicht um Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zum ,ständigen Betrieb', der noch der privaten Sphäre zuzurechnen ist, sondern um zusätzliche Wegzeiten, die auf betrieblichen Erfordernissen, nämlich der Verrichtung der Arbeit auf entfernter liegenden Baustellen, beruhen .........". Diese Auslegung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, nach der die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen ist, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liegt (RIS-Justiz RS0051331, inbes 9 ObA 102/93 = DRdA 1994, 53 [Spitzl], 8 ObA 36/04h). Wenngleich daher der AÜKV Fahrtkostenersatz (als ganz spezielle Aufwandsentschädigung - Schindler aaO, 149) für die Reise vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück vorsieht, bleibt dies ohne Einfluss auf den Anfall der im Beschäftigerkollektivvertrag vorgesehenen, von ganz bestimmten Voraussetzungen abhängigen Wegzeitvergütung.
Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Streitteile sind mit der Abweisung der jeweils gegnerischen Revision durchgedrungen und haben daher gemäß § 41 ZPO iVm § 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen. Die Vertretungskosten der Beklagten betragen (auf Basis eines Teilstreitwerts von 1.851,50 EUR) einschließlich USt 333,12 EUR, diejenigen des Klägers (auf Basis eines Teilstreitwerts von 1.322 EUR) einschließlich USt 300,09 EUR. Die Beklagte hat daher Anspruch auf Ersatz des Differenzbetrags von 33,03 EUR (darin 5,51 EUR USt).Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Streitteile sind mit der Abweisung der jeweils gegnerischen Revision durchgedrungen und haben daher gemäß Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen. Die Vertretungskosten der Beklagten betragen (auf Basis eines Teilstreitwerts von 1.851,50 EUR) einschließlich USt 333,12 EUR, diejenigen des Klägers (auf Basis eines Teilstreitwerts von 1.322 EUR) einschließlich USt 300,09 EUR. Die Beklagte hat daher Anspruch auf Ersatz des Differenzbetrags von 33,03 EUR (darin 5,51 EUR USt).