Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; er ist teilweise auch berechtigt.
1) Zum Anspruch auf Fahrtkostenersatz:
Den Anspruch auf Fahrtkostenersatz stützt der Kläger auf Abschnitt VIII. des KVAÜ. Diese Bestimmung hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:Den Anspruch auf Fahrtkostenersatz stützt der Kläger auf Abschnitt römisch acht. des KVAÜ. Diese Bestimmung hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:
„VIII. Regelungen für auswärtige Arbeiten
A) Bei Entsendung durch den Beschäftiger
1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vom Beschäftiger für Arbeiten außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes des Beschäftigers verwendet oder zu Dienstreisen entsendet wird. Arbeiten auf Baustellen usw gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des Betriebes des Beschäftigers. Die nachstehend geregelten Aufwandsentschädigungen berühren nicht den Entgeltanspruch gem. § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vom Beschäftiger für Arbeiten außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes des Beschäftigers verwendet oder zu Dienstreisen entsendet wird. Arbeiten auf Baustellen usw gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des Betriebes des Beschäftigers. Die nachstehend geregelten Aufwandsentschädigungen berühren nicht den Entgeltanspruch gem. Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG.
.........
4. Ist bei Beschäftigung außerhalb des Beschäftiger-Betriebes ein
Verkehrsmittel zu benutzen, so hat der Überlasser das Verkehrsmittel
zu bestimmen und die Fahrkosten zu ersetzen.
......... ."
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind dem
Arbeitnehmer daher Fahrtkosten im Fall der „Beschäftigung außerhalb
des Beschäftiger-Betriebes" zu ersetzen. Da nach Abschnitt VIII. A.
1. „Arbeiten auf Baustellen usw ... jedenfalls als Arbeit außerhalb
des Betriebes des Beschäftigers" gelten, kann nicht zweifelhaft sein, dass dem ausschließlich auf einer Baustelle eingesetzten Kläger - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - der geltend gemachte Anspruch auf Fahrtkostenersatz zusteht. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, wonach bei einer „Entsendung" auf ausschließlich eine Baustelle diese selbst einen „ständigen Betrieb" darstelle, ist mit dem Wortlaut der wiedergegebenen Bestimmung unvereinbar. Dass die Anordnung, Arbeiten auf Baustellen hätten jedenfalls als Arbeit außerhalb des Betriebes des Beschäftigers zu gelten, nur für den Fall der Entsendung auf verschiedene Baustellen gelten solle, nicht aber bei Entsendung auf nur eine Baustelle, ist der Bestimmung in keiner Weise zu entnehmen. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Kollektivvertragsparteien eine derart wesentliche Differenzierung beabsichtigten, ohne dies in der genannten Norm auch nur in Ansätzen zum Ausdruck zu bringen.
Dass der Kläger die Beklagte auf die Notwendigkeit, ein Verkehrsmittel zu benutzen, nicht hingewiesen habe, hat die Beklagte in erster Instanz nicht eingewendet.
Damit erweist sich der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss - soweit er den Fahrtkostenersatzanspruch betrifft - als zutreffend. Der darauf bezogene Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Damit erweist sich der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss - soweit er den Fahrtkostenersatzanspruch betrifft - als zutreffend. Der darauf bezogene Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
2) Zum Anspruch auf Wegzeitvergütung:
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach gemäß § 10 Abs 1Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach gemäß Paragraph 10, Absatz eins
3. Satz AÜG für die Dauer der Überlassung auf das Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs Bedacht zu nehmen ist (sofern dieses höher ist, als das Grundentgelt), entspricht der völlig herrschenden Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0050789; SZ 2002/40; Arb 10.979). Ebenso trifft es zu, dass die Wegzeitvergütung iSd vom Kläger ins Treffen geführten Regelung des Beschäftiger-KV nicht als Aufwandsentschädigung, sondern als Entgelt zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0058456; Arb 11.017). Damit trifft aber auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu, wonach iSd § 10 Abs 1 3. Satz AÜG dem überlassenen Arbeitnehmer im Beschäftiger-KV vorgesehene Wegzeitvergütungen zustehen.3. Satz AÜG für die Dauer der Überlassung auf das Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs Bedacht zu nehmen ist (sofern dieses höher ist, als das Grundentgelt), entspricht der völlig herrschenden Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0050789; SZ 2002/40; Arb 10.979). Ebenso trifft es zu, dass die Wegzeitvergütung iSd vom Kläger ins Treffen geführten Regelung des Beschäftiger-KV nicht als Aufwandsentschädigung, sondern als Entgelt zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0058456; Arb 11.017). Damit trifft aber auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu, wonach iSd Paragraph 10, Absatz eins, 3. Satz AÜG dem überlassenen Arbeitnehmer im Beschäftiger-KV vorgesehene Wegzeitvergütungen zustehen.
Wie Adametz (Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, ASOK 2002, 66 [74]) ausführt, wird dies von Arbeitgeberseite mit der Begründung bestritten, dass die Entschädigung für auswärtige Arbeiten ausschließlich im KVAÜ geregelt sei und dieser - ausgenommen für Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit bei Entsendung ins Ausland - keine Wegzeitvergütung vorsehe. Schindler (Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag 152) ist dieser Auffassung mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten. Er verweist auf Abschnitt VIII. A. 1. des KVAÜ, wo ausdrücklich hervorgehoben werde, dass die im angesprochenen Abschnitt begründeten Ansprüche auf Aufwandsentschädigung den Entgeltanspruch gemäß § 10 AÜG nicht berühren. Der Kollektivvertrag sei auch gar nicht in der Lage, den aus § 10 Abs 1 3. Satz AÜG resultierenden Anspruch zu beseitigen (näher Schindler, aaO, der sich auch mit den Gründen auseinandersetzt, die die Kollektivvertragsparteien bewogen haben, die Honorierung der Reisezeit nur im Zusammenhang mit Auslandsreisen zu regeln).Wie Adametz (Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, ASOK 2002, 66 [74]) ausführt, wird dies von Arbeitgeberseite mit der Begründung bestritten, dass die Entschädigung für auswärtige Arbeiten ausschließlich im KVAÜ geregelt sei und dieser - ausgenommen für Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit bei Entsendung ins Ausland - keine Wegzeitvergütung vorsehe. Schindler (Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag 152) ist dieser Auffassung mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten. Er verweist auf Abschnitt römisch acht. A. 1. des KVAÜ, wo ausdrücklich hervorgehoben werde, dass die im angesprochenen Abschnitt begründeten Ansprüche auf Aufwandsentschädigung den Entgeltanspruch gemäß Paragraph 10, AÜG nicht berühren. Der Kollektivvertrag sei auch gar nicht in der Lage, den aus Paragraph 10, Absatz eins, 3. Satz AÜG resultierenden Anspruch zu beseitigen (näher Schindler, aaO, der sich auch mit den Gründen auseinandersetzt, die die Kollektivvertragsparteien bewogen haben, die Honorierung der Reisezeit nur im Zusammenhang mit Auslandsreisen zu regeln).
Aus der von der Rekurswerberin ins Treffen geführten Bestimmung des Abschnitt IX. 5. des KVAÜ ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Nach dieser Bestimmung erhält der überlassene Arbeitnehmer „durch die vollständige Bezahlung des Mindestlohnes/Grundlohnes (Pkt. 1 und 2), unter Beachtung der Bestimmungen über das Überlassungsentgelt" ... „das ortsübliche und angemessene Entgelt", also das Entgelt iSd § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG. Der aus § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG abgeleitete Grundsatz, dass für die Dauer der Überlassung auf das Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs Bedacht zu nehmen ist (sofern dieses höher ist, als das Grundentgelt), wird dadurch nicht in Frage gestellt. Demgemäß stellt die vom Rekurswerber ins Treffen geführte Bestimmung „auf die vollständige Bezahlung des Mindestlohnes/Grundlohnes (Pkt. 1 und 2), unter Beachtung der Bestimmungen über das Überlassungsentgelt" ab. In Pkt. IX 3. über den Überlassungslohn wird der in § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG festgeschriebene Grundsatz der Bedachtnahme auf den Beschäftiger-KV ausdrücklich wiederholt. Die gesetzliche Anordnung außer Kraft zu setzen, wäre den Kollektivvertragsparteien auch gar nicht möglich.Aus der von der Rekurswerberin ins Treffen geführten Bestimmung des Abschnitt römisch neun. 5. des KVAÜ ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Nach dieser Bestimmung erhält der überlassene Arbeitnehmer „durch die vollständige Bezahlung des Mindestlohnes/Grundlohnes (Pkt. 1 und 2), unter Beachtung der Bestimmungen über das Überlassungsentgelt" ... „das ortsübliche und angemessene Entgelt", also das Entgelt iSd Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG. Der aus Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG abgeleitete Grundsatz, dass für die Dauer der Überlassung auf das Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs Bedacht zu nehmen ist (sofern dieses höher ist, als das Grundentgelt), wird dadurch nicht in Frage gestellt. Demgemäß stellt die vom Rekurswerber ins Treffen geführte Bestimmung „auf die vollständige Bezahlung des Mindestlohnes/Grundlohnes (Pkt. 1 und 2), unter Beachtung der Bestimmungen über das Überlassungsentgelt" ab. In Pkt. römisch neun 3. über den Überlassungslohn wird der in Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG festgeschriebene Grundsatz der Bedachtnahme auf den Beschäftiger-KV ausdrücklich wiederholt. Die gesetzliche Anordnung außer Kraft zu setzen, wäre den Kollektivvertragsparteien auch gar nicht möglich.
Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass in den Beschäftiger-Kollektivverträgen vorgesehene Wegzeitvergütungen - bei Vorliegen der dafür im jeweiligen Kollektivvertrag normierten Voraussetzungen - auch den überlassenen Arbeitnehmern zu zahlen sind. Damit ist zu prüfen, ob dem Kläger im Sinne der maßgebenden Bestimmungen des Beschäftiger-KV die von ihm angesprochene Wegzeitvergütung zusteht.
Nach Abschnitt VIII. 6. dieses Kollektivvertrags gebührt eine Wegzeitvergütung immer dann, wenn zwischen dem „ständigen Betrieb bzw Montagebüro" und dem „nicht ständigen Arbeitsplatz" des Arbeitnehmers eine bestimmte Entfernung liegt, die der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit zurückzulegen hat, weil er am nicht ständigen Arbeitsplatz eingesetzt wird. Der Ausdruck „ständiger Betrieb" stellt dabei auf die konkrete (vereinbarte) Arbeitsstelle und nicht auf den Betriebsbegriff iSd ArbVG ab (9 ObA 81/01d). Es werden also die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenübergestellt, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses Bereichs zu leisten sind. Abschnitt VIII. 17. des Kollektivvertrags normiert, dass für Arbeitnehmer, die auf der (gemeint: für die) Bau-(Montage-)Stelle aufgenommen werden, diese als ständiger Betrieb gilt. Durch eine derartige „Aufnahme auf der Baustelle" wird daher der Anfall von Wegzeitvergütung vermieden.Nach Abschnitt römisch acht. 6. dieses Kollektivvertrags gebührt eine Wegzeitvergütung immer dann, wenn zwischen dem „ständigen Betrieb bzw Montagebüro" und dem „nicht ständigen Arbeitsplatz" des Arbeitnehmers eine bestimmte Entfernung liegt, die der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit zurückzulegen hat, weil er am nicht ständigen Arbeitsplatz eingesetzt wird. Der Ausdruck „ständiger Betrieb" stellt dabei auf die konkrete (vereinbarte) Arbeitsstelle und nicht auf den Betriebsbegriff iSd ArbVG ab (9 ObA 81/01d). Es werden also die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenübergestellt, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses Bereichs zu leisten sind. Abschnitt römisch acht. 17. des Kollektivvertrags normiert, dass für Arbeitnehmer, die auf der (gemeint: für die) Bau-(Montage-)Stelle aufgenommen werden, diese als ständiger Betrieb gilt. Durch eine derartige „Aufnahme auf der Baustelle" wird daher der Anfall von Wegzeitvergütung vermieden.
Im hier zu beurteilenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Beschäftiger für die Tätigkeit auf der Baustelle überlassen wurde, auf der er während der gesamten verfahrensgegenständlichen Zeit (April 2002 bis September 2003) eingesetzt wurde. Dies entspricht auch dem insoweit vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz ON 7 und im Übrigen auch der im Akt erliegenden Überlassungsmitteilung Beil ./5, (zu der allerdings keine Feststellungen getroffen wurden). Für die Annahme einer Überlassung an den ständigen, ortsfesten Beschäftigerbetrieb zum Einsatz an kurzfristig wechselnden Baustellen fehlen daher sowohl in den Feststellungen als auch im Parteienvorbringen jegliche Hinweise. Durch die Überlassung zur längerfristigen Tätigkeit auf ein- und derselben Baustelle wurde aber - in einer der „Aufnahme auf der Baustelle" vergleichbaren Weise - ein ständiger Arbeitsplatz des Klägers und damit ein „ständiger Betrieb" iSd Wegzeitregelung des hier maßgebenden Beschäftiger-KV begründet. Damit steht aber dem Kläger, der somit während der gesamten zu beurteilenden Zeit am „ständigen Betrieb" eingesetzt war, keine Wegzeitvergütung zu. In teilweiser Stattgebung des Rekurses war daher die erstgerichtliche Abweisung des auf den Zuspruch von Wegzeitvergütung gerichteten Klagebegehrens wiederherzustellen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO). Der Vorbehalt der Entscheidung über die darauf entfallenden Verfahrenskosten gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Im hier zu beurteilenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Beschäftiger für die Tätigkeit auf der Baustelle überlassen wurde, auf der er während der gesamten verfahrensgegenständlichen Zeit (April 2002 bis September 2003) eingesetzt wurde. Dies entspricht auch dem insoweit vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz ON 7 und im Übrigen auch der im Akt erliegenden Überlassungsmitteilung Beil ./5, (zu der allerdings keine Feststellungen getroffen wurden). Für die Annahme einer Überlassung an den ständigen, ortsfesten Beschäftigerbetrieb zum Einsatz an kurzfristig wechselnden Baustellen fehlen daher sowohl in den Feststellungen als auch im Parteienvorbringen jegliche Hinweise. Durch die Überlassung zur längerfristigen Tätigkeit auf ein- und derselben Baustelle wurde aber - in einer der „Aufnahme auf der Baustelle" vergleichbaren Weise - ein ständiger Arbeitsplatz des Klägers und damit ein „ständiger Betrieb" iSd Wegzeitregelung des hier maßgebenden Beschäftiger-KV begründet. Damit steht aber dem Kläger, der somit während der gesamten zu beurteilenden Zeit am „ständigen Betrieb" eingesetzt war, keine Wegzeitvergütung zu. In teilweiser Stattgebung des Rekurses war daher die erstgerichtliche Abweisung des auf den Zuspruch von Wegzeitvergütung gerichteten Klagebegehrens wiederherzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO). Der Vorbehalt der Entscheidung über die darauf entfallenden Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.