Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Entfernungs- und Montagezulage zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Entfernungs- und Montagezulage zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Die Vorinstanzen haben das Arbeitsverhältnis des Klägers zutreffend als Überlassung im Sinn der §§ 3 Abs 1, 4 AÜG eingestuft. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger seiner (dauernden) Überlassung ausdrücklich (§ 2 Abs 2 AÜG) zugestimmt hat, zumal "Ausdrücklichkeit" nicht Schriftlichkeit, sondern eine Erklärung durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen bedeutet (Mazal, Arbeitskräfteüberlassung, Vertragsmuster und Kommentar zum Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 36; Geppert, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 130). Soweit sich der Kläger erstmalig in der Revision auf die mangelnde bzw unvollständige Ausstellung eines Dienstzettels durch den Beklagten beruft, handelt es sich dabei zum einen um eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung. Zum anderen besteht die Sanktion der Nichtausstellung eines Dienstzettels nicht in der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Überlassungsvertrages, sondern in Verwaltungsstrafen bzw einem Leistungsverweigerungsrecht des überlassenen Arbeitnehmers (Geppert aaO 149 f).Die Vorinstanzen haben das Arbeitsverhältnis des Klägers zutreffend als Überlassung im Sinn der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, AÜG eingestuft. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger seiner (dauernden) Überlassung ausdrücklich (Paragraph 2, Absatz 2, AÜG) zugestimmt hat, zumal "Ausdrücklichkeit" nicht Schriftlichkeit, sondern eine Erklärung durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen bedeutet (Mazal, Arbeitskräfteüberlassung, Vertragsmuster und Kommentar zum Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 36; Geppert, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 130). Soweit sich der Kläger erstmalig in der Revision auf die mangelnde bzw unvollständige Ausstellung eines Dienstzettels durch den Beklagten beruft, handelt es sich dabei zum einen um eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung. Zum anderen besteht die Sanktion der Nichtausstellung eines Dienstzettels nicht in der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Überlassungsvertrages, sondern in Verwaltungsstrafen bzw einem Leistungsverweigerungsrecht des überlassenen Arbeitnehmers (Geppert aaO 149 f).
Verfehlt ist zunächst die vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung geäußerte Meinung, die Anwendung des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe sei schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger zur Gänze aus dem Betrieb des Beklagten ausgegliedert worden sei. Eine solche "Ausgliederung" ist ja bei der Arbeitskräfteüberlassung der Regelfall und würde die Bestimmung des § 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG obsolet machen.Verfehlt ist zunächst die vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung geäußerte Meinung, die Anwendung des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe sei schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger zur Gänze aus dem Betrieb des Beklagten ausgegliedert worden sei. Eine solche "Ausgliederung" ist ja bei der Arbeitskräfteüberlassung der Regelfall und würde die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AÜG obsolet machen.
Gemäß § 10 Abs 1 AÜG erster Satz hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung bleiben Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlassene unterworfen ist, unberührt. § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG bestimmt, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen ist. Dies bedeutet, dass für die Zeit der Überlassung grundsätzlich die Entgeltbestimmungen eines Beschäftigerkollektivvertrages Anwendung zu finden haben, ein im Überlasserbetrieb in Geltung stehender Kollektivvertrag aber - außer für Zeiten der Nichtüberlassung - dann relevant ist, wenn der Beschäftigerkollektivvertrag ein niedrigeres Entgeltniveau aufweist (8 ObA 332/99b = DRdA 2000, 107 = DRdA 2001, 40 [Schindler] = RDW 2001, 108; Schwarz/Löschnigg ArbR8 195). Da sich keine der Parteien auf die Geltung eines Kollektivvertrages im Beschäftigerbetrieb berufen hat, kann ein solcher vernachlässigt werden (§ 43 Abs 3 ASGG). Es ist in keiner Weise hervorgekommen, dass die Überlassung des Klägers im Rahmen eines eigenen Betriebes oder einer fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung des Beklagten erfolgt wäre, sodass kein Zweifel daran besteht, dass der für den Überlasserbetrieb geltende Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe im Sinne des § 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG verbindlich sein kann. Dabei ist aber zu beachten, dass der Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG jene Leistungen nicht umfasst, welche der Arbeitnehmer als Ersatz für einen im Interesse des Arbeitgebers getätigten Aufwand erhält (= Aufwandsentschädigungen: Geppert aaO 121; Mazal aaO 37; Leutner/Schwarz/Ziniel, AÜG 104; SZ 66/47). Nach der zum Abschnitt VIII des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ergangenen Rechtsprechung (9 ObA 147/87 = RDW 1988, 297) ist die dort unter Punkt 1. bis 4. geregelte "Entfernungszulage" eine "echte" Aufwandsentschädigung, die als Abgeltung für jene Mehrkosten gedacht ist, welche insbesondere dadurch anfallen, dass Mahlzeiten auswärts eingenommen werden müssen. Damit steht fest, dass der unter dem Titel der "Entfernungszulage" geltend gemachte Teil des Klagebegehrens nicht auf § 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG gestützt werden kann.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AÜG erster Satz hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung bleiben Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlassene unterworfen ist, unberührt. Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG bestimmt, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen ist. Dies bedeutet, dass für die Zeit der Überlassung grundsätzlich die Entgeltbestimmungen eines Beschäftigerkollektivvertrages Anwendung zu finden haben, ein im Überlasserbetrieb in Geltung stehender Kollektivvertrag aber - außer für Zeiten der Nichtüberlassung - dann relevant ist, wenn der Beschäftigerkollektivvertrag ein niedrigeres Entgeltniveau aufweist (8 ObA 332/99b = DRdA 2000, 107 = DRdA 2001, 40 [Schindler] = RDW 2001, 108; Schwarz/Löschnigg ArbR8 195). Da sich keine der Parteien auf die Geltung eines Kollektivvertrages im Beschäftigerbetrieb berufen hat, kann ein solcher vernachlässigt werden (Paragraph 43, Absatz 3, ASGG). Es ist in keiner Weise hervorgekommen, dass die Überlassung des Klägers im Rahmen eines eigenen Betriebes oder einer fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung des Beklagten erfolgt wäre, sodass kein Zweifel daran besteht, dass der für den Überlasserbetrieb geltende Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AÜG verbindlich sein kann. Dabei ist aber zu beachten, dass der Entgeltbegriff des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG jene Leistungen nicht umfasst, welche der Arbeitnehmer als Ersatz für einen im Interesse des Arbeitgebers getätigten Aufwand erhält (= Aufwandsentschädigungen: Geppert aaO 121; Mazal aaO 37; Leutner/Schwarz/Ziniel, AÜG 104; SZ 66/47). Nach der zum Abschnitt römisch acht des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ergangenen Rechtsprechung (9 ObA 147/87 = RDW 1988, 297) ist die dort unter Punkt 1. bis 4. geregelte "Entfernungszulage" eine "echte" Aufwandsentschädigung, die als Abgeltung für jene Mehrkosten gedacht ist, welche insbesondere dadurch anfallen, dass Mahlzeiten auswärts eingenommen werden müssen. Damit steht fest, dass der unter dem Titel der "Entfernungszulage" geltend gemachte Teil des Klagebegehrens nicht auf Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AÜG gestützt werden kann.
Anders verhält es sich nach der zitierten Rechtsprechung mit der Montagezulage (Abschnitt VIII Punkt 5 des Kollektivvertrages), weil deren Gewährung mit der Dauer der (auswärtigen) Arbeitstätigkeit verbunden, nicht jedoch einer bestimmten Widmung unterworfen ist. Bei der "Montagezulage" iSd gg KollV handelt es sich daher grundsätzlich um Entgelt im Sinne des § 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG (RDW 1988, 297).Anders verhält es sich nach der zitierten Rechtsprechung mit der Montagezulage (Abschnitt römisch acht Punkt 5 des Kollektivvertrages), weil deren Gewährung mit der Dauer der (auswärtigen) Arbeitstätigkeit verbunden, nicht jedoch einer bestimmten Widmung unterworfen ist. Bei der "Montagezulage" iSd gg KollV handelt es sich daher grundsätzlich um Entgelt im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AÜG (RDW 1988, 297).
Abschnitt VIII des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe lautet wie folgt:Abschnitt römisch acht des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe lautet wie folgt:
"Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes
Entfernungszulage 1. bei Montagearbeiten, das sind Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw), dessen Abgrenzung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (wo keiner besteht, mit den Arbeitnehmern) festgelegt wird, geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, sowie bei anderen Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes - einschließlich Reisen - hat der Arbeitnehmer (einschließlich Lehrling) in folgenden Fällen Anspruch auf eine Entfernungszulage. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, mit denen eine kurzfristige Beschäftigung für Fertigungsarbeiten in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens vereinbart wurde
2. .....
3. .....
4. .....
5. Für Arbeiten gemäß Punkt 1 hat der Arbeitnehmer (nicht auch der Lehrling), sofern es sich nicht um Wegzeiten gemäß Punkt 6. und 7. handelt, Anspruch auf eine Montagezulage. Diese Montagezulage beträgt mindestens ................"
Dazu wurde bereits ausgesprochen (4 Ob 15/74 = Arb 9204), dass der Ausdruck "ständiger Betrieb" im Sinne des genannten Kollektivvertrages (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) auf die konkrete (vereinbarte) Arbeitsstelle und nicht auf den Betriebsbegriff im Sinne des BRG (jetzt: ArbVG) abstellt. Danach ist es der Zweck dieser Bestimmung (Abschnitt VIII), die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenüberzustellen, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses engeren Bereiches zu leisten sind. Eine den üblichen Auslegungsregeln für Kollektivverträge folgende Interpretation, bei welcher den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen geregelten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0008828), führt zu dem Ergebnis, dass dann, wenn der Überlasser und die Arbeitskraft übereingekommen sind, dass letztere auf Dauer einem Beschäftiger zur Verfügung gestellt werde, dessen Betriebsort nicht nur feststeht, sondern sogar in der Nähe (5 km Distanz) der bisherigen Betriebsstätte (nämlich des Überlassers) liegt, eine neue ständige Arbeitsstelle und somit ein neuer "ständiger Betrieb" im Sinne des Kollektivvertrages begründet wurde. Damit fehlt es aber am Erfordernis einer "Montagearbeit außerhalb des ständigen Betriebes bzw einer anderen Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes". § 5 Abs 2 AÜG, welcher vom Kläger zur Stützung seines Standpunktes ins Treffen geführt wird, dass als Beschäftigungsort nur der Betrieb des Überlassers in Frage komme, ist nicht geeignet, die eben dargelegte Rechtsauffassung zu widerlegen, weil diese Bestimmung ausschließlich sozialversicherungsrechtliche Aspekte (§ 30 ASVG) regelt.Dazu wurde bereits ausgesprochen (4 Ob 15/74 = Arb 9204), dass der Ausdruck "ständiger Betrieb" im Sinne des genannten Kollektivvertrages (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) auf die konkrete (vereinbarte) Arbeitsstelle und nicht auf den Betriebsbegriff im Sinne des BRG (jetzt: ArbVG) abstellt. Danach ist es der Zweck dieser Bestimmung (Abschnitt römisch acht), die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenüberzustellen, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses engeren Bereiches zu leisten sind. Eine den üblichen Auslegungsregeln für Kollektivverträge folgende Interpretation, bei welcher den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen geregelten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0008828), führt zu dem Ergebnis, dass dann, wenn der Überlasser und die Arbeitskraft übereingekommen sind, dass letztere auf Dauer einem Beschäftiger zur Verfügung gestellt werde, dessen Betriebsort nicht nur feststeht, sondern sogar in der Nähe (5 km Distanz) der bisherigen Betriebsstätte (nämlich des Überlassers) liegt, eine neue ständige Arbeitsstelle und somit ein neuer "ständiger Betrieb" im Sinne des Kollektivvertrages begründet wurde. Damit fehlt es aber am Erfordernis einer "Montagearbeit außerhalb des ständigen Betriebes bzw einer anderen Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes". Paragraph 5, Absatz 2, AÜG, welcher vom Kläger zur Stützung seines Standpunktes ins Treffen geführt wird, dass als Beschäftigungsort nur der Betrieb des Überlassers in Frage komme, ist nicht geeignet, die eben dargelegte Rechtsauffassung zu widerlegen, weil diese Bestimmung ausschließlich sozialversicherungsrechtliche Aspekte (Paragraph 30, ASVG) regelt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.