Rechtssatz RS0115393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115393
Entscheidungsdatum
21.12.2010
Rechtssatz
Der Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG umfasst nicht jene Leistungen, welche der Arbeitnehmer als Ersatz für einen im Interesse des Arbeitgebers getätigten Aufwand erhält (= Aufwandsentschädigungen) (hier: Entfernungszulage).Der Entgeltbegriff des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG umfasst nicht jene Leistungen, welche der Arbeitnehmer als Ersatz für einen im Interesse des Arbeitgebers getätigten Aufwand erhält (= Aufwandsentschädigungen) (hier: Entfernungszulage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115393
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20010607_OGH0002_009OBA00081_01D0000_002