Der Antrag ist aus folgenden Überlegungen abzuweisen:
Zum besseren Verständnis des unübersichtlichen Antragsvorbringens bedarf es der Darstellung der wesentlichen Grundzüge der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der für die Entgeltansprüche der überlassenen Arbeitskraft maßgebenden Bestimmung des § 10 Abs 1 AÜG:Zum besseren Verständnis des unübersichtlichen Antragsvorbringens bedarf es der Darstellung der wesentlichen Grundzüge der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der für die Entgeltansprüche der überlassenen Arbeitskraft maßgebenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG:
Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen ist. Gemäß Satz 2 bleiben Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt. Schließlich ist gemäß Satz 3 bei der Beurteilung der Angemessenheit für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen. Mit Satz 1 und2 dieser Bestimmung wird der gemäß § 11 Abs 1 Z 1 AÜG schon vor Überlassung zwischen Überlasser und Arbeitskraft unabhängig von der einzelnen Überlassung zu vereinbarende Entgeltgrundanspruch inhaltlich geregelt, während Satz 3 eine ergänzende Regelung für die Zeit der Überlassung trifft (SZ 64/161).Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen ist. Gemäß Satz 2 bleiben Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt. Schließlich ist gemäß Satz 3 bei der Beurteilung der Angemessenheit für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen. Mit Satz 1 und2 dieser Bestimmung wird der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, AÜG schon vor Überlassung zwischen Überlasser und Arbeitskraft unabhängig von der einzelnen Überlassung zu vereinbarende Entgeltgrundanspruch inhaltlich geregelt, während Satz 3 eine ergänzende Regelung für die Zeit der Überlassung trifft (SZ 64/161).
Satz 1 des § 10 Abs 1 AÜG ist im Zusammenhalt mit Satz 2 der zitierten Gesetzesstelle dahin zu verstehen, dass für das Grundentgelt in erster Linie eine für den Überlasserbetrieb geltende kollektivvertragliche Regelung maßgebend ist. Lediglich dann, wenn kein Kollektivvertrag für den Überlasserbetrieb besteht, ist der Grundanspruch nach Satz 1 zu bestimmen, wobei in diesem Fall nicht nur ein möglichst sacheinschlägiger Kollektivvertrag, sondern auch eine ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes zu berücksichtigen ist. Dabei ist der Begriff der "Ortsüblichkeit" in § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers zu beziehen, wobei im Hinblick darauf, dass es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen ist (SZ 64/161).Satz 1 des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG ist im Zusammenhalt mit Satz 2 der zitierten Gesetzesstelle dahin zu verstehen, dass für das Grundentgelt in erster Linie eine für den Überlasserbetrieb geltende kollektivvertragliche Regelung maßgebend ist. Lediglich dann, wenn kein Kollektivvertrag für den Überlasserbetrieb besteht, ist der Grundanspruch nach Satz 1 zu bestimmen, wobei in diesem Fall nicht nur ein möglichst sacheinschlägiger Kollektivvertrag, sondern auch eine ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes zu berücksichtigen ist. Dabei ist der Begriff der "Ortsüblichkeit" in Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers zu beziehen, wobei im Hinblick darauf, dass es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen ist (SZ 64/161).
Für die Dauer der Überlassung ist gemäß § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG bei der Beurteilung der Angemessenheit auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen", wobei der Ausdruck "Bedachtnahme" iS eines Anspruchs der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs (nicht aber auf die überkollektivvertraglichen Istlöhne) zu verstehen ist (SZ 64/161; Arb 10.979; DRdA 1993/46; DRdA 1994/1 ua). Dieser Anspruch steht der Arbeitskraft unabhängig davon zu, ob im Überlasserbetrieb ein Kollektivvertrag existiert (DRdA 1994/1). Ein höherer Grundentgeltanspruch bleibt unberührt (SZ 64/161).Für die Dauer der Überlassung ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG bei der Beurteilung der Angemessenheit auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen", wobei der Ausdruck "Bedachtnahme" iS eines Anspruchs der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs (nicht aber auf die überkollektivvertraglichen Istlöhne) zu verstehen ist (SZ 64/161; Arb 10.979; DRdA 1993/46; DRdA 1994/1 ua). Dieser Anspruch steht der Arbeitskraft unabhängig davon zu, ob im Überlasserbetrieb ein Kollektivvertrag existiert (DRdA 1994/1). Ein höherer Grundentgeltanspruch bleibt unberührt (SZ 64/161).
Mit dem größten Teil ihres Vorbringens stellt sich die Antragstellerin hingegen erkennbar auf den Rechtsstandpunkt, dass dem überlassenen Arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung ein über den Mindestentgelten des Kollektivvertrages im Beschäftigerbetrieb liegendes höheres Grundentgelt iS § 10 Abs 1 Satz 1 und 2 AÜG nur dann zustehe, wenn sich dieses Grundentgelt nach einem für den Überlasser geltenden Kollektivvertrag richte. Bestehe ein solcher Kollektivvertrag nicht und bestehe das Grundentgelt daher in einem angemessenen, auf den Standort des Überlassers bezogenen Entgelt iS § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG, habe der Arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung nur Anspruch auf das (unter dieser Annahme niedrigere) Mindestentgelt nach dem für den Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrag.Mit dem größten Teil ihres Vorbringens stellt sich die Antragstellerin hingegen erkennbar auf den Rechtsstandpunkt, dass dem überlassenen Arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung ein über den Mindestentgelten des Kollektivvertrages im Beschäftigerbetrieb liegendes höheres Grundentgelt iS Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 und 2 AÜG nur dann zustehe, wenn sich dieses Grundentgelt nach einem für den Überlasser geltenden Kollektivvertrag richte. Bestehe ein solcher Kollektivvertrag nicht und bestehe das Grundentgelt daher in einem angemessenen, auf den Standort des Überlassers bezogenen Entgelt iS Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG, habe der Arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung nur Anspruch auf das (unter dieser Annahme niedrigere) Mindestentgelt nach dem für den Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrag.
Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich die Antragstellerin somit im Widerspruch zur wiedergegebenen Rechtsprechung, die sich auch auf zahlreiche Belegstellen in der Lehre berufen kann (Leutner/Schwarz/Ziniel, AÜG 110; Mazal, Arbeitskräfteüberlassung 38, 40; Schrank, Grundfragen des Entgeltanspruchs überlassener Arbeitnehmer nach § 10 Abs 1 AÜG, ZAS 1991, 49; Schwarz, Ausgewählte Rechtsfragen aus dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, DRdA 1988, 428).Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich die Antragstellerin somit im Widerspruch zur wiedergegebenen Rechtsprechung, die sich auch auf zahlreiche Belegstellen in der Lehre berufen kann (Leutner/Schwarz/Ziniel, AÜG 110; Mazal, Arbeitskräfteüberlassung 38, 40; Schrank, Grundfragen des Entgeltanspruchs überlassener Arbeitnehmer nach Paragraph 10, Absatz eins, AÜG, ZAS 1991, 49; Schwarz, Ausgewählte Rechtsfragen aus dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, DRdA 1988, 428).
Diesem Umstand trägt die Antragstellerin insofern Rechnung, als sie ihrem eben wiedergegebenen Standpunkt den Hinweis anschließt, es solle nicht "mit Stillschweigen übergangen werden", dass der Oberste Gerichtshof "die Einschränkung" gemacht habe, der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes sei dann nicht anwendbar, wenn das höhere Grundentgelt das Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes überschreite. Dies stellt aber keine "Einschränkung" des Standpunktes der Antragstellerin dar, sondern steht dazu in unüberwindlichem Gegensatz. Damit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander, weil sie im folgenden den Standpunkt einnimmt, dass die Möglichkeit eines Grundentgeltes, das höher sei als das Mindestgehalt nach dem für den Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrag, "rechtstatsächlich so ungewöhnlich selten" sei, dass sie "im Sinne einer typisierenden Durchschnittsbetrachtung vernachlässigt werden" könne. Vor diesem Hintergrund ist auch der Wortlaut der von der Antragstellerin begehrten Feststellung zu verstehen, dass "der Arbeitgeber einem überlassenen Arbeitnehmer für die Zeitdauer der Überlassung regelmäßig (nur) das kollektivvertragliche (Mindest-)Entgelt des für den Beschäftigerbetrieb anwendbaren Kollektivvertrages...." schulde. Damit wird deutlich, dass der Antragsteller seinen Antrag auf den von ihm als Regelfall bezeichneten Sachverhalt einschränkt, dass das Mindestentgelt des für den Beschäftigerbetrieb anwendbaren Kollektivvertrages höher ist, als das nach § 10 Abs 1 Satz 1 und 2 AÜG geschuldete Grundentgelt. Für diese Sachverhaltsvariante besteht aber überhaupt kein Auffassungsunterschied. Strittig ist ja nach dem eigenen (wenn auch undeutlichen, aber insofern letztlich unmissverständlichen) Vorbringen der Antragstellerin nur, was zu gelten hat, wenn das nach § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG ermittelte Grundentgelt höher ist, als das Mindestentgelt des für den Beschäftigerbetrieb anwendbaren Kollektivvertrages. Genau diesen Fall will aber die Antragstellerin offenbar "im Sinne einer typisierenden Durchschnittsbetrachtung" vernachlässigt wissen. Damit erreicht sie aber den Effekt, dass die begehrte Feststellung ihrem Wortlaut nach nur den unstrittigen Regelfall ("regelmäßig") betrifft, für die strittige Rechtsfrage aber keine Aussagen enthält.Diesem Umstand trägt die Antragstellerin insofern Rechnung, als sie ihrem eben wiedergegebenen Standpunkt den Hinweis anschließt, es solle nicht "mit Stillschweigen übergangen werden", dass der Oberste Gerichtshof "die Einschränkung" gemacht habe, der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes sei dann nicht anwendbar, wenn das höhere Grundentgelt das Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes überschreite. Dies stellt aber keine "Einschränkung" des Standpunktes der Antragstellerin dar, sondern steht dazu in unüberwindlichem Gegensatz. Damit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander, weil sie im folgenden den Standpunkt einnimmt, dass die Möglichkeit eines Grundentgeltes, das höher sei als das Mindestgehalt nach dem für den Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrag, "rechtstatsächlich so ungewöhnlich selten" sei, dass sie "im Sinne einer typisierenden Durchschnittsbetrachtung vernachlässigt werden" könne. Vor diesem Hintergrund ist auch der Wortlaut der von der Antragstellerin begehrten Feststellung zu verstehen, dass "der Arbeitgeber einem überlassenen Arbeitnehmer für die Zeitdauer der Überlassung regelmäßig (nur) das kollektivvertragliche (Mindest-)Entgelt des für den Beschäftigerbetrieb anwendbaren Kollektivvertrages...." schulde. Damit wird deutlich, dass der Antragsteller seinen Antrag auf den von ihm als Regelfall bezeichneten Sachverhalt einschränkt, dass das Mindestentgelt des für den Beschäftigerbetrieb anwendbaren Kollektivvertrages höher ist, als das nach Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 und 2 AÜG geschuldete Grundentgelt. Für diese Sachverhaltsvariante besteht aber überhaupt kein Auffassungsunterschied. Strittig ist ja nach dem eigenen (wenn auch undeutlichen, aber insofern letztlich unmissverständlichen) Vorbringen der Antragstellerin nur, was zu gelten hat, wenn das nach Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG ermittelte Grundentgelt höher ist, als das Mindestentgelt des für den Beschäftigerbetrieb anwendbaren Kollektivvertrages. Genau diesen Fall will aber die Antragstellerin offenbar "im Sinne einer typisierenden Durchschnittsbetrachtung" vernachlässigt wissen. Damit erreicht sie aber den Effekt, dass die begehrte Feststellung ihrem Wortlaut nach nur den unstrittigen Regelfall ("regelmäßig") betrifft, für die strittige Rechtsfrage aber keine Aussagen enthält.
Auch für den Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG muss - wie für die Feststellungsklage nach § 228 ZPO - ein rechtliches Interesse (Feststellungsinteresse) bestehen (SZ 71/51; DRdA 1999, 395; Kuderna, ASGG**2 Anm 12 zu § 54). § 54 Abs 5 ASGG, der normiert, dass Feststellungsanträge nach § 54 Abs 2 ASGG auch dann erhoben werden können, wenn der Berechtigte eine Leistungsklage erheben könnte, beseitigt nur die Notwendigkeit des Vorliegens dieser Voraussetzung des rechtlichen Interesses (Kuderna, ASGG**2 Anm 23 zu § 54), ändert aber sonst am Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung nichts. Dieses rechtliche Interesse ist vom Obersten Gerichtshof auf der Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhalts, der auch auf das rechtliche Interesse Bezug nehmen muss, von Amts wegen zu prüfen. Sein Fehlen führt zur Abweisung des Feststellungsantrages (SZ 71/51; DRdA 1999, 395).Auch für den Feststellungsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG muss - wie für die Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO - ein rechtliches Interesse (Feststellungsinteresse) bestehen (SZ 71/51; DRdA 1999, 395; Kuderna, ASGG**2 Anmerkung 12 zu Paragraph 54,). Paragraph 54, Absatz 5, ASGG, der normiert, dass Feststellungsanträge nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG auch dann erhoben werden können, wenn der Berechtigte eine Leistungsklage erheben könnte, beseitigt nur die Notwendigkeit des Vorliegens dieser Voraussetzung des rechtlichen Interesses (Kuderna, ASGG**2 Anmerkung 23 zu Paragraph 54,), ändert aber sonst am Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung nichts. Dieses rechtliche Interesse ist vom Obersten Gerichtshof auf der Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhalts, der auch auf das rechtliche Interesse Bezug nehmen muss, von Amts wegen zu prüfen. Sein Fehlen führt zur Abweisung des Feststellungsantrages (SZ 71/51; DRdA 1999, 395).
Nach der Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 228 ZPO setzt das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung voraus, dass ein unmittelbarer aktueller Anlass zur Klageführung gegeben ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist. Die begehrte Feststellung muss überdies geeignet sein, die Unsicherheit für das Rechtsverhältnis zu beseitigen und künftige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1098, 1100; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2, Rz 11 zu § 228; DRdA 1999, 395; SZ 70/186; SZ 70/84; RdW 1990, 407; RIS-Justiz RS0039202). Demgemäß ist das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung nicht gegeben, wenn das betroffene Recht oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gar nicht strittig ist (DRdA 1999, 395; SZ 70/186; 9 ObA 127/94).Nach der Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 228, ZPO setzt das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung voraus, dass ein unmittelbarer aktueller Anlass zur Klageführung gegeben ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist. Die begehrte Feststellung muss überdies geeignet sein, die Unsicherheit für das Rechtsverhältnis zu beseitigen und künftige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1098, 1100; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2, Rz 11 zu Paragraph 228,; DRdA 1999, 395; SZ 70/186; SZ 70/84; RdW 1990, 407; RIS-Justiz RS0039202). Demgemäß ist das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung nicht gegeben, wenn das betroffene Recht oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gar nicht strittig ist (DRdA 1999, 395; SZ 70/186; 9 ObA 127/94).
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass dem Antrag das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung der begehrten Feststellung, nach der der eingenommene Rechtsstandpunkt nur "regelmäßig" gelte, zumal im Wortlaut der begehrten Feststellung jeder Hinweis zur nachvollziehbaren Abgrenzung des Regelfalls zum (nicht betroffenen) Ausnahmefall fehlt. Damit ist die begehrte Feststellung von vornherein wertlos. Umso mehr gilt dies, wenn man das Antragsvorbringen berücksichtigt, nach dem diese Einschränkung deshalb erfolgte, weil der - einzig strittige - Ausnahmefall ohnedies zu vernachlässigen sei. Dass dieser Ausnahmefall - das nach § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG ermittelte Grundentgelt ist höher als das Mindestentgelt nach dem für den Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrag - überhaupt nicht vorkommt, hat die Antragstellerin nicht behauptet. Aber auch aus einer solchen Behauptung wäre für sie letztlich nichts zu gewinnen, weil unter dieser Voraussetzung überhaupt kein strittiger Anlassfall gegeben wäre.Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass dem Antrag das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung der begehrten Feststellung, nach der der eingenommene Rechtsstandpunkt nur "regelmäßig" gelte, zumal im Wortlaut der begehrten Feststellung jeder Hinweis zur nachvollziehbaren Abgrenzung des Regelfalls zum (nicht betroffenen) Ausnahmefall fehlt. Damit ist die begehrte Feststellung von vornherein wertlos. Umso mehr gilt dies, wenn man das Antragsvorbringen berücksichtigt, nach dem diese Einschränkung deshalb erfolgte, weil der - einzig strittige - Ausnahmefall ohnedies zu vernachlässigen sei. Dass dieser Ausnahmefall - das nach Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG ermittelte Grundentgelt ist höher als das Mindestentgelt nach dem für den Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrag - überhaupt nicht vorkommt, hat die Antragstellerin nicht behauptet. Aber auch aus einer solchen Behauptung wäre für sie letztlich nichts zu gewinnen, weil unter dieser Voraussetzung überhaupt kein strittiger Anlassfall gegeben wäre.
Schon aus diesen Überlegungen ist daher der Antrag iS der dargestellten Rechtsprechung zu § 54 Abs 2 ASGG abzuweisen, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Argumenten der Antragstellerin zur in Wahrheit strittigen Rechtsfrage bedarf.Schon aus diesen Überlegungen ist daher der Antrag iS der dargestellten Rechtsprechung zu Paragraph 54, Absatz 2, ASGG abzuweisen, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Argumenten der Antragstellerin zur in Wahrheit strittigen Rechtsfrage bedarf.