Rechtssatz RS0050683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050683
Entscheidungsdatum
09.05.2007
Rechtssatz
Der Begriff "ortsüblich" in § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG kann nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden. Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. Dann aber, wenn der in einer Region mit niedrigem Lohnniveau ansässige Überlasserbetrieb Arbeitskräfte ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe (oder eine Betrieb) in einer bestimmten Region mit hohem Lohnniveau überläßt, könnte aus dem Gesichtspunkt einer Umgehung der in § 2 AÜG ausdrücklich normierten Ziele des Gesetzes ausnahmsweise auch eine andere Anknüpfung in Betracht kommen.Der Begriff "ortsüblich" in Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG kann nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden. Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. Dann aber, wenn der in einer Region mit niedrigem Lohnniveau ansässige Überlasserbetrieb Arbeitskräfte ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe (oder eine Betrieb) in einer bestimmten Region mit hohem Lohnniveau überläßt, könnte aus dem Gesichtspunkt einer Umgehung der in Paragraph 2, AÜG ausdrücklich normierten Ziele des Gesetzes ausnahmsweise auch eine andere Anknüpfung in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 196/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 196/91
Veröff: SZ 64/161 = EvBl 1992/67 S 297 = JBl 1992,265 = Arb 10977 = RdW 1992,186 = ecolex 1992,111
- 8 ObA 332/99b
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 ObA 332/99b
nur: Der Begriff "ortsüblich" in § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG kann nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden. Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. (T1)
- 10 ObS 124/01k
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 124/01k
Vgl auch
- 9 ObA 195/01v
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 195/01v
nur T1
- 8 ObA 226/01w
Entscheidungstext OGH 13.12.2001 8 ObA 226/01w
nur T1
- 8 ObA 15/02t
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 15/02t
nur T1
- 9 ObA 50/02x
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 50/02x
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 58/02y
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 58/02y
Auch; nur T1; Beisatz: Dabei ist nicht nur ein Durchschnittswert festzustellen, sondern-unter Ausschaltung von extremen Abweichungen-die Bandbreite, in der diese Überzahlung erfolgt. Diese Bandbreite (exakter: deren unterer Wert) bildet dann die Untergrenze des angemessenen Entgelts im Sinne des §10 Abs1 Satz1 AÜG. (T2); Veröff: SZ 2002/40
- 9 ObA 69/02s
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 69/02s
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 ObA 50/02i
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 50/02i
nur T1
- 9 ObA 84/02x
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 84/02x
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Hilfsarbeiter. Es ist auf die in allen Branchen gezahlten Hilfsarbeiterlöhne in der betreffenden Region abzustellen. (T3)
- 8 ObA 112/02g
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 112/02g
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es ist auf das ortsübliche Niveau in der Region des Überlasserbetriebes und nicht auf den konkreten Standort abzustellen (hier Region Linz/Linz-Umgebung und nicht konkret Enns). (T4)
- 9 ObA 123/06p
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 123/06p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der ortsüblichen Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050683
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_005