1. Zur Revision der Beklagten:
Soweit die Revisionswerberin davon ausgeht, die an den Kläger gezahlten Auslösen seien Aufwandsentschädigungen und bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nicht zu berücksichtigen, setzt sie sich nicht nur in Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanzen, mit den Auslösen sei kein konkreter Aufwand des Klägers abgegolten worden, sondern auch zu ihrem Vorbringen in der Tagsatzung vom 28. Mai 1990, der dem Kläger unter dem Titel "Auslöse" gezahlte Betrag von 160 S pro Tag sei Entgelt gewesen.
Auch eine Verrechnung der vom Berufungsgericht errechneten Überzahlungen in den vorangegangenen Monaten mit dem Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht zulässig, weil die Beklagte der Annahme eines gutgläubigen Verbrauches durch den Kläger entgegenstehende Umstände weder behauptet noch bewiesen hat.
2. Zur Revision des Klägers:
Die Entgeltansprüche der überlassenen Arbeitskraft sind in § 10 Abs 1 AÜG geregelt. Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen ist. Gemäß Satz 2 bleiben Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt. Schließlich ist gemäß Satz 3 bei der Beurteilung der Angemessenheit für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen. Mit Satz 1 und 2 dieser Bestimmung wird der gemäß § 11 Abs 1 Z 1 AÜG schon vor Überlassung zwischen Überlasser und Arbeitskraft unabhängig von der einzelnen Überlassung zu vereinbarende Entgeltgrundanspruch inhaltlich geregelt, während Satz 3 eine ergänzende Regelung für die Zeit der Überlassung trifft.Die Entgeltansprüche der überlassenen Arbeitskraft sind in Paragraph 10, Absatz eins, AÜG geregelt. Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen ist. Gemäß Satz 2 bleiben Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt. Schließlich ist gemäß Satz 3 bei der Beurteilung der Angemessenheit für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen. Mit Satz 1 und 2 dieser Bestimmung wird der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, AÜG schon vor Überlassung zwischen Überlasser und Arbeitskraft unabhängig von der einzelnen Überlassung zu vereinbarende Entgeltgrundanspruch inhaltlich geregelt, während Satz 3 eine ergänzende Regelung für die Zeit der Überlassung trifft.
Zu einer umfassenden Berurteilung der hier strittigen Rechtsfragen ist eine Analyse sämtlicher Teile der in § 10 Abs 1 AÜG getroffenen Entgeltregelung erforderlich.Zu einer umfassenden Berurteilung der hier strittigen Rechtsfragen ist eine Analyse sämtlicher Teile der in Paragraph 10, Absatz eins, AÜG getroffenen Entgeltregelung erforderlich.
Betrachtet man die in § 10 Abs 1 AÜG enthaltene Entgeltregelung
insgesamt, dann fällt auf, daß in Satz 1 mit den Begriffen
"angemessen, ortsüblich" auf im allgemeinen nur für den Fall des
Fehlens einer einzel- oder kollektivrechtlichen Entgeltregelung
heranzuziehende Kriterien (siehe §§ 1152 ABGB und 6 Abs 1 AngG)
abgestellt wird, während in Satz 2 und 3 auf kollektivrechtliche
bzw kollektivvertragliche Entgeltregelungen Bedacht genommen
wird. Zieht man in Betracht, daß unter bloßer Berufung auf
§ 1152 ABGB kein höheres Entgelt als das vereinbarte begehrt
werden kann, auch wenn dieses nicht angemessen ist (siehe
Spielbüchler in Spielbüchler Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3
186 mwH; Martinek, Grundrecht auf angemessene Arbeitsbedingungen,
FS Floretta 237 ff [256 f]; Ziniel in DRdA 1988, 178 f) und
berücksichtigt man weiters, daß es auch der Zweck des AÜG war,
den einer Vereinbarung unangemessenen Entgelts begegnenden, den
überlassenen Arbeitskräften aber in der Regel fehlenden Schutz
durch kollektivvertragliche Arbeitsbedingungen und Löhne
auszugleichen und der überlassenen Arbeitskraft insbesondere auch
für die überlassungsfreie Zeit einen angemessenen Entgeltanspruch
zu sichern (siehe EB zur RV 450 BlgNR 17.GP 13), dann ist Satz 1
des § 10 Abs 1 AÜG im Zusammenhalt mit Satz 2 der zitierten
Gesetzesstelle dahin zu verstehen, daß die mangels ausreichender
Bestimmtheit wenig praktikable Orientierung an der Angemessenheit
und Ortsüblichkeit im Falle der Arbeitskräfteüberlassung nicht
erst bei Fehlen einer Einzel- oder kollektivvertraglichen
Entgeltregelung, sondern bereits bei Fehlen der letztgenannten
Regelung zum Tragen kommen sollte. Diese Auslegung - Vorrang der
kollektiven Rechtsgestaltung und damit Subsidiarität der
gesetzlichen Entgeltregelung in Satz 1 - entspricht darüber
hinaus nicht nur dem Gesetzeswortlaut "Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben
unberührt", sondern auch dem Grundsatz der Tarifautonomie, wonach
die Regelung von Mindestentgelten in erster Linie Sache der
Tarifparteien ist (siehe Marhold in Mayer-Maly-Marhold
Österreichisches Arbeitsrecht II 39; Strasser in
Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht II3 158; Cerny
Arbeitsverfassungsgesetz 85). Entgegen der Auffassung von Geppert
(AÜG, 113), Leutner-Schwarz-Ziniel
(Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 107) und Mazal
(Arbeitskräfteüberlassung 40) ist daher für das Grundentgelt in
erster Linie eine für den Überlasserbetrieb geltende
kollektivvertragliche Regelung maßgebend (siehe auch Kerschner,
Rohrverlegung in "Subauftrag", DRdA 1989, 134 ff [137 f];
B.Schwarz, Ausgewählte Rechtsfragen aus dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, DRdA 1988, 428 ff [431];
Schrank, Grundfragen des Entgeltanspruches überlassener Arbeitnehmer nach § 10 Abs 1 AÜG, ZAS 1991, 41 ff [50] sowie Martinek-Schwarz AngG7 151). Lediglich dann, wenn wie im vorliegenden Fall, kein Kollektivvertrag für den Überlasserbetrieb besteht, ist der Grundanspruch nach Satz 1 zu bestimmen.Schrank, Grundfragen des Entgeltanspruches überlassener Arbeitnehmer nach Paragraph 10, Absatz eins, AÜG, ZAS 1991, 41 ff [50] sowie Martinek-Schwarz AngG7 151). Lediglich dann, wenn wie im vorliegenden Fall, kein Kollektivvertrag für den Überlasserbetrieb besteht, ist der Grundanspruch nach Satz 1 zu bestimmen.
Die Subsidiarität gegenüber einer normativ anzuwendenden kollektivvertraglichen Regelung würde nun ein Verständnis von Satz 1 im Sinne einer bloßen Orientierung an möglichst sacheinschlägigen Kollektivverträgen nahelegen, wie dies Schrank aaO, 51, fordert. Dies ist aber mit dem Wortlaut von Satz 1 "angemessenes, ortsübliches Entgelt" nicht vereinbar; es ist daher bei Festsetzung des Grundentgeltes nach Satz 1 nicht nur ein möglichst sacheinschlägiger Kollektivvertrag, sondern auch eine ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes zu berücksichtigen (siehe Mazal aaO, 41;
Leutner-Schwarz-Ziniel aaO 104 f; Geppert aaO 114 f; B.Schwarz aaO 430; Grillberger, Neuerungen durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, WBl 1988, 313 ff [317];
Kerschner aaO 137). Entgegen der von Schrank aaO 51 vertretenen Ansicht gebietet die Wertungsharmonie mit den Anordnungen von Satz 2 und 3 nicht die Berücksichtigung nur der kollektivvertraglichen Mindestentgelte, wenn man davon ausgeht, daß Satz 1 gegenüber einer normativ anzuwendenden kollektivvertraglichen Regelung nur subsidiär ist und zur Regelung der materiellen Arbeitsbedingungen in erster Linie die Kollektivvertragsparteien berufen sind. Erscheint dem Gesetzgeber die im übrigen auch wesentlich praktikablere Regelung durch Kollektivverträge im Sinne des Vorranges der Tarifautonomie wünschenswert, dann kann ihm auch unterstellt werden, daß er durch eine entsprechende Höhe des subsidiären Entgeltanspruches insbesondere für die Arbeitgeber (Überlasser) einen Anreiz zum Abschluß von unmittelbar anzuwendenden Kollektivverträgen im Sinne des Satzes 2 geben wollte.
Sind aber auch ortsübliche, überkollektivvertragliche Istentgelte zu berücksichtigen, ergibt sich die weitere Frage, welcher örtliche Bereich bei Bemessung des Grundentgeltes heranzuziehen ist. Hiefür kämen insbesondere der Arbeitsmarkt am Sitz des Überlassers, am Sitz des Beschäftigers sowie am vereinbarten Beschäftigungsort in Betracht. Die Bestimmung des § 5 Abs 2 AÜG bietet keine Hilfe, weil sie - wie sich aus dem Zitat des § 30 ASVG im Zusammenhalt mit den EB (18) ergibt - nur den Beschäftigungsort im Sinn des ASVG festlegt und nicht, wie sich aus der Überschrift des § 5 AÜG "Arbeitgeberpflichten" erschließen ließe, bezüglich der Arbeitgeberpflichten ganz allgemein eine örtliche Anknüpfung vornimmt (siehe auch Geppert aaO 70 f). Geht man nun davon aus, daß das Grundentgelt gemäß § 11 Abs 1 Z 1 AÜG im vorhinein unabhängig von der einzelnen Überlassung festzulegen ist und sich der Bereich der vereinbarten Beschäftigung gemäß § 11 Abs 1 Z 5 AÜG auch auf (ganze) Bundesländer oder gar auf fremde Staaten erstrecken kann, wobei in der Folge der Ort der (tatsächlichen) Arbeitsleistung einem steten Wechsel unterworfen sein kann (siehe auch Geppert aaO 138 f), dann kann der Begriff "ortsüblich" in § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden (so auch Uhlenhut, Arbeitskräfteüberlassung und Sozialversicherung, SoSi 1988, 518 ff [524]; Mazal aaO 41; widersprüchlich Geppert aaO 114 f; entgegengesetzt Leutner-Schwarz-Ziniel aaO 104 f und B.Schwarz aaO 430 f). Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen (siehe Mazal aaO 41). Dem Einwand, der Überlasser werde allenfalls einen Sitz in einer Region mit besonders niedrigem Lohnniveau wählen, um den Grundanspruch gering zu halten, ist zu erwidern, daß sich nach § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG der Entgeltanspruch während der Dauer der Überlassung ohnehin zusätzlich am allenfalls höheren kollektivvertraglichen Lohnniveau des Beschäftigerbetriebes orientiert. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, daß dann, wenn der in einer Region mit niedrigem Lohnniveau ansässige Überlasserbetrieb Arbeitskräfte ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe (oder einen Betrieb) in einer bestimmten Region mit hohem Lohnniveau überläßt, aus dem Gesichtspunkt einer Umgehung der in § 2 AÜG ausdrücklich normierten Ziele des Gesetzes ausnahmsweise auch eine andere Anknüpfung in Betracht kommen könnte.Sind aber auch ortsübliche, überkollektivvertragliche Istentgelte zu berücksichtigen, ergibt sich die weitere Frage, welcher örtliche Bereich bei Bemessung des Grundentgeltes heranzuziehen ist. Hiefür kämen insbesondere der Arbeitsmarkt am Sitz des Überlassers, am Sitz des Beschäftigers sowie am vereinbarten Beschäftigungsort in Betracht. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, AÜG bietet keine Hilfe, weil sie - wie sich aus dem Zitat des Paragraph 30, ASVG im Zusammenhalt mit den EB (18) ergibt - nur den Beschäftigungsort im Sinn des ASVG festlegt und nicht, wie sich aus der Überschrift des Paragraph 5, AÜG "Arbeitgeberpflichten" erschließen ließe, bezüglich der Arbeitgeberpflichten ganz allgemein eine örtliche Anknüpfung vornimmt (siehe auch Geppert aaO 70 f). Geht man nun davon aus, daß das Grundentgelt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, AÜG im vorhinein unabhängig von der einzelnen Überlassung festzulegen ist und sich der Bereich der vereinbarten Beschäftigung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, AÜG auch auf (ganze) Bundesländer oder gar auf fremde Staaten erstrecken kann, wobei in der Folge der Ort der (tatsächlichen) Arbeitsleistung einem steten Wechsel unterworfen sein kann (siehe auch Geppert aaO 138 f), dann kann der Begriff "ortsüblich" in Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden (so auch Uhlenhut, Arbeitskräfteüberlassung und Sozialversicherung, SoSi 1988, 518 ff [524]; Mazal aaO 41; widersprüchlich Geppert aaO 114 f; entgegengesetzt Leutner-Schwarz-Ziniel aaO 104 f und B.Schwarz aaO 430 f). Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen (siehe Mazal aaO 41). Dem Einwand, der Überlasser werde allenfalls einen Sitz in einer Region mit besonders niedrigem Lohnniveau wählen, um den Grundanspruch gering zu halten, ist zu erwidern, daß sich nach Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG der Entgeltanspruch während der Dauer der Überlassung ohnehin zusätzlich am allenfalls höheren kollektivvertraglichen Lohnniveau des Beschäftigerbetriebes orientiert. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, daß dann, wenn der in einer Region mit niedrigem Lohnniveau ansässige Überlasserbetrieb Arbeitskräfte ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe (oder einen Betrieb) in einer bestimmten Region mit hohem Lohnniveau überläßt, aus dem Gesichtspunkt einer Umgehung der in Paragraph 2, AÜG ausdrücklich normierten Ziele des Gesetzes ausnahmsweise auch eine andere Anknüpfung in Betracht kommen könnte.
Es verbleibt daher zu prüfen, inwieweit das überlassungsunabhängige Grundentgelt für die Dauer der Überlassung gemäß § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG vom Lohnniveau des Beschäftigerbetriebes beeinflußt wird. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist bei der Beurteilung der Angemessenheit für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen wobei gemäß § 10 Abs 4 AÜG die Vergleichbarkeit nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Arbeitskraft für diese Tätigkeit zu beurteilen ist. Weiters gelten gemäß § 10 Abs 3 AÜG die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages auch für die überlassene Arbeitskraft.Es verbleibt daher zu prüfen, inwieweit das überlassungsunabhängige Grundentgelt für die Dauer der Überlassung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG vom Lohnniveau des Beschäftigerbetriebes beeinflußt wird. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist bei der Beurteilung der Angemessenheit für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen wobei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AÜG die Vergleichbarkeit nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Arbeitskraft für diese Tätigkeit zu beurteilen ist. Weiters gelten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AÜG die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages auch für die überlassene Arbeitskraft.
Der klare Wortlaut des § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG "kollektivvertragliches Entgelt" sowie die EB (19) lassen eine Auslegung, diese Bestimmung sehe für die Dauer der Beschäftigung eine Angleichung an die im Beschäftigerbetrieb gezahlten überkollektivvertraglichen Istlöhne vor, nicht zu. Wie Schrank aaO 52 zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber eine derartige Anordnung weder gewollt noch getroffen, zumal er in anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen, in denen er auf das Istentgelt abstellen will, andere und geeignetere Formulierungen wählt. Schrank ist auch darin beizupflichten, daß sich aus der allgemeinen Norm des § 2 Abs 3 AÜG nichts für eine dem klaren Wortlaut von § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG widersprechende Auslegung gewinnen läßt. Schwierigkeiten bereitet lediglich die sich aus der einleitenden Passage "Bei der Beurteilung der Angemessenheit......" abzuleitende Bezugnahme nur auf Satz 1 des § 10 Abs 1 AÜG. Dies hätte bei wörtlicher Auslegung zur Folge, daß dann, wenn zufolge eines auf den Überlasserbetrieb normativ anzuwendenden Kollektivvertrages nach Satz 2 dieser Bestimmung die subsidiäre Regelung des Satzes 1 nicht zum Tragen käme, auf den für den Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag nicht Bedacht zu nehmen wäre, wie dies Mazal aaO 39 (Variante 2) zu bedenken gibt. Dieser nur am reinen Wortlaut orientierten Auslegung ist allerdings der Boden entzogen, wenn man berücksichtigt, daß nach herrschender Auffassung das Entgelt des einschlägigen Kollektivvertrages als angemessen gilt (Martinek-Schwarz AngG7 198; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 249; Martinek, Grundrecht auf angemessene Arbeitsbedingungen, FS Floretta 237 ff [257]). Geht man daher davon aus, daß der für den Überlasserbetrieb normativ geltende Kollektivvertrag die Angemessenheit des überlassungsunabhängigen Grundentgeltanspruches der Arbeitskraft konkretisiert (siehe auch B.Schwarz aaO 431), dann ist Satz 3 des § 10 Abs 1 AÜG auch auf ein nach Satz 2 dieser Bestimmung gebührendes kollektivvertragliches Grundentgelt im Sinne einer Bedachtnahme auf eine für den überlassenen Arbeitnehmer günstigere kollektivvertragliche Entgeltregelung des Beschäftigerbetriebes anzuwenden und der Ausdruck "bleiben unberührt" in Satz 2 nur auf Satz 1 dieser Bestimmung zu beziehen (siehe Grillberger aaO 318). Weiters ist, wie B.Schwarz aaO 432 zutreffend darlegt, der Ausdruck "Bedachtnahme" im Sinn eines Anspruches der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes zu verstehen, und zwar verpflichtend und nicht nur im Sinne einer Empfehlung, wobei ein höherer Grundentgeltanspruch unberührt bleibt. Mit den Worten "Bedacht nehmen" wird lediglich berücksichtigt, daß nicht alle Bestimmungen des Kollektivvertrages des Beschäftigerbetriebes, die sich auf den Entgeltanspruch der ArbeitnehmerDer klare Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG "kollektivvertragliches Entgelt" sowie die EB (19) lassen eine Auslegung, diese Bestimmung sehe für die Dauer der Beschäftigung eine Angleichung an die im Beschäftigerbetrieb gezahlten überkollektivvertraglichen Istlöhne vor, nicht zu. Wie Schrank aaO 52 zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber eine derartige Anordnung weder gewollt noch getroffen, zumal er in anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen, in denen er auf das Istentgelt abstellen will, andere und geeignetere Formulierungen wählt. Schrank ist auch darin beizupflichten, daß sich aus der allgemeinen Norm des Paragraph 2, Absatz 3, AÜG nichts für eine dem klaren Wortlaut von Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG widersprechende Auslegung gewinnen läßt. Schwierigkeiten bereitet lediglich die sich aus der einleitenden Passage "Bei der Beurteilung der Angemessenheit......" abzuleitende Bezugnahme nur auf Satz 1 des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG. Dies hätte bei wörtlicher Auslegung zur Folge, daß dann, wenn zufolge eines auf den Überlasserbetrieb normativ anzuwendenden Kollektivvertrages nach Satz 2 dieser Bestimmung die subsidiäre Regelung des Satzes 1 nicht zum Tragen käme, auf den für den Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag nicht Bedacht zu nehmen wäre, wie dies Mazal aaO 39 (Variante 2) zu bedenken gibt. Dieser nur am reinen Wortlaut orientierten Auslegung ist allerdings der Boden entzogen, wenn man berücksichtigt, daß nach herrschender Auffassung das Entgelt des einschlägigen Kollektivvertrages als angemessen gilt (Martinek-Schwarz AngG7 198; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 249; Martinek, Grundrecht auf angemessene Arbeitsbedingungen, FS Floretta 237 ff [257]). Geht man daher davon aus, daß der für den Überlasserbetrieb normativ geltende Kollektivvertrag die Angemessenheit des überlassungsunabhängigen Grundentgeltanspruches der Arbeitskraft konkretisiert (siehe auch B.Schwarz aaO 431), dann ist Satz 3 des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG auch auf ein nach Satz 2 dieser Bestimmung gebührendes kollektivvertragliches Grundentgelt im Sinne einer Bedachtnahme auf eine für den überlassenen Arbeitnehmer günstigere kollektivvertragliche Entgeltregelung des Beschäftigerbetriebes anzuwenden und der Ausdruck "bleiben unberührt" in Satz 2 nur auf Satz 1 dieser Bestimmung zu beziehen (siehe Grillberger aaO 318). Weiters ist, wie B.Schwarz aaO 432 zutreffend darlegt, der Ausdruck "Bedachtnahme" im Sinn eines Anspruches der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes zu verstehen, und zwar verpflichtend und nicht nur im Sinne einer Empfehlung, wobei ein höherer Grundentgeltanspruch unberührt bleibt. Mit den Worten "Bedacht nehmen" wird lediglich berücksichtigt, daß nicht alle Bestimmungen des Kollektivvertrages des Beschäftigerbetriebes, die sich auf den Entgeltanspruch der Arbeitnehmer
beziehen - insbesondere soweit sie nicht ziffernmäßig bestimmte Mindestentgelte regeln - für überlassene Arbeitskräfte ohne Modifikation nach dem Sinn der Bestimmung angewendet werden können (siehe B.Schwarz aaO sowie Leutner-Schwarz-Ziniel 109).
Schließlich ist Schrank aaO 52 f darin zu folgen, daß im Hinblick uf die Bezugnahme auf das kollektivvertragliche Entgelt im Beschäftigerbetrieb weder in "freien", d.h. nicht auf gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Ermächtigung beruhenden und daher unzulässigen Betriebsvereinbarungen noch in zulässigen Betriebsvereinbarungen enthaltene Entgeltregelungen für die Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes auf die überlassene Arbeitskraft anzuwenden sind, gleichgültig, ob man den in Satz 2 des § 10 Abs 1 AÜG enthaltenen Begriff "kollektive Rechtsgestaltung" als Hinweis nur auf die im ersten Teil des ArbVG genannten Entgeltregelungen bezieht oder mit Schrank entgegen der Systematik des ArbVG - aber wohl entsprechend dem Regelungszweck der das Mindestentgelt der zu überlassenden Arbeitskraft festlegenden Bestimmung - auch (günstigere) zulässige Betriebsvereinbarungen des Überlasserbetriebes diesem Begriff zuordnet.Schließlich ist Schrank aaO 52 f darin zu folgen, daß im Hinblick uf die Bezugnahme auf das kollektivvertragliche Entgelt im Beschäftigerbetrieb weder in "freien", d.h. nicht auf gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Ermächtigung beruhenden und daher unzulässigen Betriebsvereinbarungen noch in zulässigen Betriebsvereinbarungen enthaltene Entgeltregelungen für die Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes auf die überlassene Arbeitskraft anzuwenden sind, gleichgültig, ob man den in Satz 2 des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG enthaltenen Begriff "kollektive Rechtsgestaltung" als Hinweis nur auf die im ersten Teil des ArbVG genannten Entgeltregelungen bezieht oder mit Schrank entgegen der Systematik des ArbVG - aber wohl entsprechend dem Regelungszweck der das Mindestentgelt der zu überlassenden Arbeitskraft festlegenden Bestimmung - auch (günstigere) zulässige Betriebsvereinbarungen des Überlasserbetriebes diesem Begriff zuordnet.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß entgegen der von Uhlenhut aaO 524 vertretenen Auffassung auch für die Dauer der Überlassung nicht auf die im Beschäftigerbetrieb - sei es aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen oder von Betriebsvereinbarungen - gezahlte überkollektivvertragliche Istlöhne, sondern nur auf die Mindestentgelte des auf den Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrages Bedacht zu nehmen ist (siehe auch Geppert aaO 116 f;
Leutner-Schwarz-Ziniel aaO 109 f; Ziniel aaO 179; Grillberger aaO 318; B.Schwarz aaO 431; Kerschner aaO 138 sowie Schrank aaO 52 f; unklar Mazal aaO 42).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich folgendes:
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist für die sich mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses deckende Zeit der Überlassung weder auf die vom Beschäftiger B*****-S***** an seine Arbeitnehmer gezahlten Istlöhne noch auch - bezüglich des nach § 10 Abs 1 Z 1 AÜG zu bemessenden Grundentgeltes - auf die in der Region Bezirk S***** für die zwischen dem Kläger und der beklagten Partei vereinbarte Tätigkeit ortsüblichen (überkollektivvertraglichen) Entgelte abzustellen. Für den nach § 10 Abs 1 Z 1 AÜG zu bemessenden Grundentgeltanspruch des Klägers ist vielmehr das Lohnniveau in der Region maßgebend, in der die Beklagte ihren Sitz hat. Wurde eine ausdrückliche Vereinbarung über die Art der voraussichtlichen Arbeitsleistung nicht getroffen, käme im Hinblick auf die Qualifikation des Klägers als gelernter Bauspengler als für die Beurteilung der Angemessenheit des Grundentgeltes zu berücksichtigender Kollektivvertrag der von den Vorinstanzen ohnehin zugrundegelegte KV in Betracht und wäre auf das in der Region des Sitzes der Beklagten übliche Lohnniveau abzustellen. Auf das spezielle Istlohnniveau in der Fahrzeugindustrie wäre nur dann Bedacht zu nehmen, wenn schon bei Vertragsabschluß zwischen den Streitteilen festgestanden wäre, daß der Kläger ausschließlich in diesem Industriezweig zum Einsatz kommen werde. Für die vom Kläger im Gruppenakkord geleisteten Arbeiten wäre der Zuschlag nach Abschnitt XII Punkt 2 KV zu berücksichtigen, allerdings nur soweit ein derartiger Zuschlag nicht ohnehin schon im Istlohnniveau der Region des Überlassers enthalten sein sollte.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist für die sich mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses deckende Zeit der Überlassung weder auf die vom Beschäftiger B*****-S***** an seine Arbeitnehmer gezahlten Istlöhne noch auch - bezüglich des nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AÜG zu bemessenden Grundentgeltes - auf die in der Region Bezirk S***** für die zwischen dem Kläger und der beklagten Partei vereinbarte Tätigkeit ortsüblichen (überkollektivvertraglichen) Entgelte abzustellen. Für den nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AÜG zu bemessenden Grundentgeltanspruch des Klägers ist vielmehr das Lohnniveau in der Region maßgebend, in der die Beklagte ihren Sitz hat. Wurde eine ausdrückliche Vereinbarung über die Art der voraussichtlichen Arbeitsleistung nicht getroffen, käme im Hinblick auf die Qualifikation des Klägers als gelernter Bauspengler als für die Beurteilung der Angemessenheit des Grundentgeltes zu berücksichtigender Kollektivvertrag der von den Vorinstanzen ohnehin zugrundegelegte KV in Betracht und wäre auf das in der Region des Sitzes der Beklagten übliche Lohnniveau abzustellen. Auf das spezielle Istlohnniveau in der Fahrzeugindustrie wäre nur dann Bedacht zu nehmen, wenn schon bei Vertragsabschluß zwischen den Streitteilen festgestanden wäre, daß der Kläger ausschließlich in diesem Industriezweig zum Einsatz kommen werde. Für die vom Kläger im Gruppenakkord geleisteten Arbeiten wäre der Zuschlag nach Abschnitt römisch zwölf Punkt 2 KV zu berücksichtigen, allerdings nur soweit ein derartiger Zuschlag nicht ohnehin schon im Istlohnniveau der Region des Überlassers enthalten sein sollte.
Da auch der Oberste Gerichtshof die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsansicht überraschen darf, die sie nicht beachtet haben (SZ 50/35 = JBl 1978, 262 mit Anmerkung von König; JBl 1988, 467 mit Anmerkung von Pfersmann), ist den Parteien Gelegenheit zur Erörterung und damit zum Vortrag der für diese Rechtsansicht erheblichen Tatsachen in erster Instanz zu geben.
Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Abweisung durch das Berufungsgericht aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.