Rechtssatz RS0050692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050692
Entscheidungsdatum
20.11.1991
Rechtssatz
Geht man davon aus, daß der für den Überlasserbetrieb normativ geltende Kollektivvertrag die Angemessenheit des überlassungsunabhängigen Grundentgeltanspruches der Arbeitskraft konkretisiert, dann ist Satz 3 des § 10 Abs 1 AÜG auch auf ein nach Satz 2 dieser Bestimmung gebührendes kollektivvertragliches Grundentgelt im Sinne einer Bedachtnahme auf eine für den überlassenen Arbeitnehmer günstigere kollektivvertragliche Entgeltregelung des Beschäftigerbetriebes anzuwenden und der Ausdruck "bleiben unberührt" in Satz 2 nur auf Satz 1 dieser Bestimmung zu beziehen.Geht man davon aus, daß der für den Überlasserbetrieb normativ geltende Kollektivvertrag die Angemessenheit des überlassungsunabhängigen Grundentgeltanspruches der Arbeitskraft konkretisiert, dann ist Satz 3 des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG auch auf ein nach Satz 2 dieser Bestimmung gebührendes kollektivvertragliches Grundentgelt im Sinne einer Bedachtnahme auf eine für den überlassenen Arbeitnehmer günstigere kollektivvertragliche Entgeltregelung des Beschäftigerbetriebes anzuwenden und der Ausdruck "bleiben unberührt" in Satz 2 nur auf Satz 1 dieser Bestimmung zu beziehen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 196/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 196/91
Veröff: SZ 64/161 = JBl 1992,265 = Arb 10977 = RdW 1992,186 = ecolex 1992,111
- 9 ObA 602/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 602/91
Veröff: RdW 1992,184 = Arb 10979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050692
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_007