Begründung:
Die Antragstellerin ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber, der Erstantragsgegner eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG. Der Zweitantragsgegner ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Antragstellerin und beide Antragsgegner sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Die Antragstellerin ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber, der Erstantragsgegner eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer berufene Körperschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG. Der Zweitantragsgegner ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Die Antragstellerin und beide Antragsgegner sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß
1. die überlassene Arbeitskraft, wenn hiedurch das angemessene ortsübliche Entgelt während der überlassungsfreien Zeit (Grundanspruch) überschritten wird, Anspruch nur auf das höhere kollektivvertragliche Entgelt im Beschäftigerbetrieb hat, nicht aber auf ein höheres überkollektivvertragliches Entgelt (Istlohn) der dort beschäftigten Arbeitnehmer (Stammarbeiter), sei es aufgrund von betrieblicher Übung, aufgrund einer Betriebsvereinbarung (Lohnordnung u.dgl.) und einer höheren einzelvertraglichen Entlohnung;
2. sich das der überlassenen Arbeitskraft während der überlassungsfreien Zeit gebührende angemessene ortsübliche Entgelt (Grundanspruch) nach einem für derartige Arbeiten in Betracht kommenden, möglichst sacheinschlägigen Kollektivvertrag (offenbar unpassend: bestimmende Entgelt) für Arbeitnehmer dieser Art, in einem größeren örtlichen Bereich, nicht aber nach dem atypisch höheren Entgeltniveau einzelner (Monopol-)Betriebe bestimmt;
3. zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Überlasser und einer überlassenen Arbeitskraft die Vereinbarung einer Probezeit mit jederzeitiger beiderseitiger Lösbarkeit des Arbeitsverhältnisses in der Höchstdauer von einem Monat zulässig ist;
4. eine kurze Befristung (etwa drei Monate) "zur Probe" für hochqualifizierte Arbeitskräfte (Arbeiter, Angestellte) sachlich berechtigt ist, wenn eine einmonatige Probezeit ("auf Probe") zur Feststellung der Qualifikation (Erprobung) des Arbeitnehmers unzureichend ist.
Die zu diesen Anträge aufgeworfenen Rechtsfragen seien jedenfalls für mindestens drei Arbeitnehmer oder drei Arbeitgeber von Bedeutung.
Zur Begründung des Feststellungsantrages brachte die Antragstellerin vor:
In zahlreichen konkreten Verfahren seien Meinungsverschiedenheiten zwischen Überlasserbetrieben und deren Arbeitnehmern sowie zwischen Überlasserbetrieben und den Gebietskrankenkassen über die Höhe des Entgeltanspruches während der überlassungsfreien Zeit (Grundanspruch) und während der Zeit der Überlassung (Überlassungsanspruch) aufgetreten. Insbesondere hätten die Gebietskrankenkassen zufolge des "Anspruchsprinzips" gemäß § 49 Abs 1 ASVG vielfach bei Entgeltprüfungen gemäß § 42 Abs 1 ASVG die Ansicht vertreten, daß die überlassene Arbeitskraft gemäß § 10 Abs 1 AÜG Anspruch auf das im Beschäftigerbetrieb gezahlte höhere überkollektivvertragliche Entgelt habe. Vergleichbare Fragen ergäben sich auch zum Entgeltgrundanspruch während der überlassungsfreien Zeit, weil von den Gebietskrankenkassen der Begriff "angemessenes, ortsübliches Entgelt" im Sinne des § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG dahin verstanden werde, daß einige wenige Arbeitgeber berücksichtigt würden, die atypisch hohe Entgelte zahlten. So sei zB in Schwechat bei Wien die ÖMV als Arbeitgeber mit ihrem hohen Entgeltniveau so dominant, daß der Arbeitsmarkt erheblich verzerrt werde; dort erziele etwa ein Betriebselektriker ein deutlich höheres Entgelt als für vergleichbare Tätigkeiten in anderen Betrieben gezahlt werde. Dies gelte sinngemäß auch für die in den Betrieben der Elektroversorgungsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.In zahlreichen konkreten Verfahren seien Meinungsverschiedenheiten zwischen Überlasserbetrieben und deren Arbeitnehmern sowie zwischen Überlasserbetrieben und den Gebietskrankenkassen über die Höhe des Entgeltanspruches während der überlassungsfreien Zeit (Grundanspruch) und während der Zeit der Überlassung (Überlassungsanspruch) aufgetreten. Insbesondere hätten die Gebietskrankenkassen zufolge des "Anspruchsprinzips" gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG vielfach bei Entgeltprüfungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG die Ansicht vertreten, daß die überlassene Arbeitskraft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AÜG Anspruch auf das im Beschäftigerbetrieb gezahlte höhere überkollektivvertragliche Entgelt habe. Vergleichbare Fragen ergäben sich auch zum Entgeltgrundanspruch während der überlassungsfreien Zeit, weil von den Gebietskrankenkassen der Begriff "angemessenes, ortsübliches Entgelt" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG dahin verstanden werde, daß einige wenige Arbeitgeber berücksichtigt würden, die atypisch hohe Entgelte zahlten. So sei zB in Schwechat bei Wien die ÖMV als Arbeitgeber mit ihrem hohen Entgeltniveau so dominant, daß der Arbeitsmarkt erheblich verzerrt werde; dort erziele etwa ein Betriebselektriker ein deutlich höheres Entgelt als für vergleichbare Tätigkeiten in anderen Betrieben gezahlt werde. Dies gelte sinngemäß auch für die in den Betrieben der Elektroversorgungsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.
Zu den einzelnen Feststellungsanträgen wurde folgender Sachverhalt vorgebracht:
1. In zahlreichen Fällen überlassen Überlasserbetriebe Arbeitnehmer zu einem Entgelt, das dem kollektivvertraglichen Entgelt des Beschäftigerbetriebes entspreche, nicht aber dem aufgrund betrieblicher Übung, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelung gezahlten höheren Istlöhnen dieses Betriebes.
2. Während der überlassungsfreien Zeit zahlten Überlasserbetriebe das Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten in einem größeren örtlichen Bereich - etwa einem politischen Bezirk - nicht aber nach dem atypisch hohen Entgeltniveau einzelner Monopolbetriebe. In einem konkreten Fall - Entgelt für Leihpersonal in den Austria Tabakwerken - vertrete die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse die Ansicht, daß das Entgelt der überlassenen Arbeitskräfte mit dem Istlohn (im Beschäftigerbetrieb) gleichzusetzen sei. Diverse Gebietskrankenkassen verträten für den seltenen Fall der überlassungsfreien Zeit die Ansicht, das Entgelt sei nach einigen Monopolbetrieben mit hohemn Entgeltniveau zu bestimmen, so daß etwa am Sitz eines Überlassers in Schwechat das atypische Entgeltniveau der ÖMV maßgebend wäre.
3. In zahlreichen Arbeitsverträgen zwischen Überlassern und überlassenen Arbeitnehmern seien Probezeitvereinbarung enthalten.
4. Bei qualifizierten Arbeitnehmern sei die Probezeit von einem Monat zur Erprobung ihrer Qualifikation als Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit unzureichend. Bei Metallarbeitern in den Lohngruppen "Spitzenfacharbeiter" oder "qualifizierter Facharbeiter", insbesondere aber bei Metallarbeitern an EDV-gesteuerten Maschinen (CAM) komme es nicht nur auf die Lehre des Arbeitnehmers (Ausbildung zum Facharbeiter) an, sondern auf eine besondere Vertrautheit mit verschiedenen Geräten, die nur in langer Praxis erworben werden könne. Noch deutlicher sei dies bei hochqualifizierten Angestellten, insbesondere solchen, die höhere, nicht kaufmännische Dienste verrichten.
Die Antragstellerin vertritt die Rechtsansicht, eine Differenzierung zwischen Stammarbeitern des Beschäftigerbetriebes und überlassenen Arbeitskräften sei zulässig, zumal sogar zwischen den Stammarbeitern zeitlich differenziert werden dürfe. Weiters werde durch das Vorhandensein eines Betriebes mit überdurchschnittlich hohem Entgelt das angemessene, ortsübliche Entgelt, das gemäß § 1152 ABGB unter Bedachtnahme auf für derartige Arbeiten in Betracht kommende bzw möglichst sacheinschlägige Kollektivverträge zu bestimmen sei, nicht verändert, wenn die Funktion des Entgeltes als Mindestentgelt im Sinne des § 3 ArbVG berücksichtigt werde. Der Begriff des angemessenen, ortsüblichen Entgeltes dürfe hinsichtlich der Beifügung "ortsüblich" nicht so eng auf den Bereich eines Ortes oder im Sinne einer Ortsgemeinde, die durch einen Monopolbetrieb mit überdurchschnittlich hohem Entgeltniveau dominiert werde, bezogen werden; vielmehr solle dadurch nur eine Heranziehung sehr weit entfernter Betriebe ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund einer sogar im Steuerrecht vorausgesetzten Mobilität der Arbeitnehmer müsse ein größerer Radius gewählt werden, der unter Bedachtnahme auf § 16 Abs 1 Z 6 lit a EStG (§§ 33 Abs 5 und 57 Abs 3 EStG) zumindest 20 km betrage. Unter Bedachtnahme auf das höhere Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 lit b und c EStG sei dieser Radius sogar bedeutend größer zu wählen. Je größer der gewählte Radius sei, umso mehr würden Verzerrungen durch einen zu eng verstandenen Begriff der Ortsüblichkeit ausgeschaltet. Im Hinblick auf die aus dem EStG erkennbaren Wertungen über die Zumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln sowie die gesteigerte Mobilität der Arbeitnehmer dürfe der Begriff Ortsüblichkeit nicht zu eng verstanden werden.Die Antragstellerin vertritt die Rechtsansicht, eine Differenzierung zwischen Stammarbeitern des Beschäftigerbetriebes und überlassenen Arbeitskräften sei zulässig, zumal sogar zwischen den Stammarbeitern zeitlich differenziert werden dürfe. Weiters werde durch das Vorhandensein eines Betriebes mit überdurchschnittlich hohem Entgelt das angemessene, ortsübliche Entgelt, das gemäß Paragraph 1152, ABGB unter Bedachtnahme auf für derartige Arbeiten in Betracht kommende bzw möglichst sacheinschlägige Kollektivverträge zu bestimmen sei, nicht verändert, wenn die Funktion des Entgeltes als Mindestentgelt im Sinne des Paragraph 3, ArbVG berücksichtigt werde. Der Begriff des angemessenen, ortsüblichen Entgeltes dürfe hinsichtlich der Beifügung "ortsüblich" nicht so eng auf den Bereich eines Ortes oder im Sinne einer Ortsgemeinde, die durch einen Monopolbetrieb mit überdurchschnittlich hohem Entgeltniveau dominiert werde, bezogen werden; vielmehr solle dadurch nur eine Heranziehung sehr weit entfernter Betriebe ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund einer sogar im Steuerrecht vorausgesetzten Mobilität der Arbeitnehmer müsse ein größerer Radius gewählt werden, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, EStG (Paragraphen 33, Absatz 5 und 57 Absatz 3, EStG) zumindest 20 km betrage. Unter Bedachtnahme auf das höhere Pendlerpauschale nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und c EStG sei dieser Radius sogar bedeutend größer zu wählen. Je größer der gewählte Radius sei, umso mehr würden Verzerrungen durch einen zu eng verstandenen Begriff der Ortsüblichkeit ausgeschaltet. Im Hinblick auf die aus dem EStG erkennbaren Wertungen über die Zumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln sowie die gesteigerte Mobilität der Arbeitnehmer dürfe der Begriff Ortsüblichkeit nicht zu eng verstanden werden.
Sämtliche arbeitsrechtlichen Gesetze - mit Ausnahme des Schauspielergesetzes - enthielten neben für den Arbeitnehmer (wohl richtig: Arbeitgeber) relativ zwingende Kündigungsfristen auch Bestimmungen über Probezeitvereinbarungen, ohne daß bisher ernstlich behauptet worden wäre, zufolge der relativ zwingenden Bestimmungen über die Kündigungsfristen sei eine Probezeitvereinbarung unzulässig.
Wenn schon das Gesetz nur eine kurze Befristung gestatte, so sei es berechtigt, ein befristetes Arbeitsverhältnis "zur Probe" zu vereinbaren, um bei qualifizierten Arbeitnehmern deren Qualifikation als Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu erproben. Abgesehen von dem Verbot der Deckungsgleichheit gemäß § 11 Abs 2 Z 1 AÜG, womit sich der Überlasser dem ihm auferlegten Arbeitgeberrisiko entziehen könnte, sei die erstmalige Erprobung eines Arbeitnehmers, für dessen Qualifikation ein Erprobungszeitraum von einem Monat zu kurz sei, ein Grund für die sachliche Rechtfertigung einer Befristung.Wenn schon das Gesetz nur eine kurze Befristung gestatte, so sei es berechtigt, ein befristetes Arbeitsverhältnis "zur Probe" zu vereinbaren, um bei qualifizierten Arbeitnehmern deren Qualifikation als Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu erproben. Abgesehen von dem Verbot der Deckungsgleichheit gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG, womit sich der Überlasser dem ihm auferlegten Arbeitgeberrisiko entziehen könnte, sei die erstmalige Erprobung eines Arbeitnehmers, für dessen Qualifikation ein Erprobungszeitraum von einem Monat zu kurz sei, ein Grund für die sachliche Rechtfertigung einer Befristung.
Der Erstantragsgegner beantragte, die von der Antragstellerin begehrten Feststellungen nicht zu treffen bzw die Feststellungen entsprechend der Rechtsauffassung des Erstantragsgegners zu modifizieren. Der Zweitantragsgegner beantragte, die Feststellungsanträge abzuweisen.
Der Erstantragsgegner vertritt die Rechtsauffassung, daß der überlassene Arbeitnehmer Anspruch auf das im Beschäftigerbetrieb geleistete überkollektivvertragliche Entgelt habe, weil nur dieses als angemessen und ortsüblich anzusehen sei. Der Überlasser müsse die Arbeitskraft entgeltrechtlich zumindest so stellen, wie der Beschäftiger einen von ihm selbst aufgenommenen Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation und gleichen Tätigkeitsmerkmalen zu entlohnen hätte. Dies sei vor allem mit dem in § 2 Abs 3 AÜG normierten Schutzzweck zu begründen. Das AÜG solle gewährleisten, daß die Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes durch Arbeitskräfteüberlassung keinem zusätzlichen Lohndruck ausgesetzt werden. Folgte man der Rechtsansicht der Antragstellerin, würde dies zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen der überlassenen Arbeitnehmer führen, da diese durch die niedrige Entlohnung wesentlich schlechter als die gleichbelasteten Stammarbeiter gestellt würden.Der Erstantragsgegner vertritt die Rechtsauffassung, daß der überlassene Arbeitnehmer Anspruch auf das im Beschäftigerbetrieb geleistete überkollektivvertragliche Entgelt habe, weil nur dieses als angemessen und ortsüblich anzusehen sei. Der Überlasser müsse die Arbeitskraft entgeltrechtlich zumindest so stellen, wie der Beschäftiger einen von ihm selbst aufgenommenen Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation und gleichen Tätigkeitsmerkmalen zu entlohnen hätte. Dies sei vor allem mit dem in Paragraph 2, Absatz 3, AÜG normierten Schutzzweck zu begründen. Das AÜG solle gewährleisten, daß die Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes durch Arbeitskräfteüberlassung keinem zusätzlichen Lohndruck ausgesetzt werden. Folgte man der Rechtsansicht der Antragstellerin, würde dies zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen der überlassenen Arbeitnehmer führen, da diese durch die niedrige Entlohnung wesentlich schlechter als die gleichbelasteten Stammarbeiter gestellt würden.
Mit dem Begriff der Ortsüblichkeit werde auf das im betreffenden Arbeitsort herrschende Lohnniveau abgestellt. Bestehe in einer Region durch ein überzahlendes Großunternehmen eine besondere Lohnsituation, die auch die anderen Betriebe im Umkreis in ihren Lohnzahlungen beeinflusse, könne dies nicht außer acht gelassen werden. Ein Zurückgreifen auf größere Einheiten stehe mit dem klaren Wortlaut des AÜG, aber auch mit der Absicht des Gesetzgebers in Widerspruch.
Zu den Anträgen 3. und 4. sei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob A 161/91 zu verweisen. In der Sache selbst teile der Erstantragsteller die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, daß auch im Anwendungsbereich des AÜG eine einmonatige Probezeit zulässig sei. Eine darüber hinausgehende Befristung ohne sachliche Rechtfertigung sei abzulehnen, wobei in der Qualifikation des Arbeitnehmers eine solche sachliche Rechtfertigung nicht liegen könne. Im Hinblick auf das grundsätzliche Befristungsverbot des § 11 Abs 2 Z 4 AÜG und das Verbot von Kettenarbeitsverträgen sei aber im Falle der Wiederbeschäftigung nach einer Beschäftigungsunterbrechung die Vereinbarung einer neuerlichen Probezeit auszuschließen, weil diese zum Kennenlernen des Vertragspartners nicht mehr erforderlich sei und die Möglichkeit der jederzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eher zur Umgehung der Entgeltfortzahlungspflicht dienen könne.Zu den Anträgen 3. und 4. sei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob A 161/91 zu verweisen. In der Sache selbst teile der Erstantragsteller die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, daß auch im Anwendungsbereich des AÜG eine einmonatige Probezeit zulässig sei. Eine darüber hinausgehende Befristung ohne sachliche Rechtfertigung sei abzulehnen, wobei in der Qualifikation des Arbeitnehmers eine solche sachliche Rechtfertigung nicht liegen könne. Im Hinblick auf das grundsätzliche Befristungsverbot des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, AÜG und das Verbot von Kettenarbeitsverträgen sei aber im Falle der Wiederbeschäftigung nach einer Beschäftigungsunterbrechung die Vereinbarung einer neuerlichen Probezeit auszuschließen, weil diese zum Kennenlernen des Vertragspartners nicht mehr erforderlich sei und die Möglichkeit der jederzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eher zur Umgehung der Entgeltfortzahlungspflicht dienen könne.
Der Zweitantragsteller vertrat die Rechtsansicht, daß § 10 Abs 1 AÜG einen gesetzlichen Mindestentgeltanspruch für überlassene Arbeitnehmer enthalte und daher mehr Schutz biete als die §§ 6 AngG und 1152 ABGB. Bei Angestellten sei das unterste Limit für die Angemessenheit des Entgeltes für den überlassungsfreien Zeitraum der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe. Würden jedoch höhere als die kollektivvertraglichen Mindestlöhne geboten, sei von diesen als angemessenes Entgelt auszugehen. Die Frage der Ortsüblichkeit werde in diesem Verfahren nicht zu klären sein, weil jeweils nur für einen konkreten Sachverhalt eine Interpretation dieses Begriffes gefunden werden könne. Jedenfalls könne aber festgestellt werden, daß immer dann, wenn an einem Arbeitsort für Dienste, zu denen sich die Leiharbeitskraft verpflichtet habe, überkollektivvertragliche Zahlungen geleistet werden, die überlassene Arbeitskraft auch in der überlassungsfreien Zeit Anspruch auf Entlohnung entsprechend der am Arbeitsort durchschnittlich geleisteten Überzahlung habe. Keinesfalls dürften bei dieser Durchschnittsbetrachtung die bestzahlenden Betriebe ausgeschieden, die schlecht zahlenden Betriebe aber einbezogen werden.Der Zweitantragsteller vertrat die Rechtsansicht, daß Paragraph 10, Absatz eins, AÜG einen gesetzlichen Mindestentgeltanspruch für überlassene Arbeitnehmer enthalte und daher mehr Schutz biete als die Paragraphen 6, AngG und 1152 ABGB. Bei Angestellten sei das unterste Limit für die Angemessenheit des Entgeltes für den überlassungsfreien Zeitraum der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe. Würden jedoch höhere als die kollektivvertraglichen Mindestlöhne geboten, sei von diesen als angemessenes Entgelt auszugehen. Die Frage der Ortsüblichkeit werde in diesem Verfahren nicht zu klären sein, weil jeweils nur für einen konkreten Sachverhalt eine Interpretation dieses Begriffes gefunden werden könne. Jedenfalls könne aber festgestellt werden, daß immer dann, wenn an einem Arbeitsort für Dienste, zu denen sich die Leiharbeitskraft verpflichtet habe, überkollektivvertragliche Zahlungen geleistet werden, die überlassene Arbeitskraft auch in der überlassungsfreien Zeit Anspruch auf Entlohnung entsprechend der am Arbeitsort durchschnittlich geleisteten Überzahlung habe. Keinesfalls dürften bei dieser Durchschnittsbetrachtung die bestzahlenden Betriebe ausgeschieden, die schlecht zahlenden Betriebe aber einbezogen werden.
Die Frage der Angemessenheit und Ortsüblichkeit für den Zeitraum der Überlassung sei unter Beachtung des § 2 Abs 3 AÜG zu lösen; danach sei Sinn des Gesetzes unter anderem der Schutz der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsplätze im Beschäftigerbetrieb. Der Arbeitsplatzschutz sei aber nur dann wirksam, wenn Leiharbeitskräfte wesentlich teurer seien als Stammarbeitskräfte, so daß Leiharbeitskräfte nur noch zur Abdeckung von Arbeitsspitzen verwendet würden. Weiters sollte das Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" annähernd verwirklicht werden. Lediglich Differenzierungen zwischen Stamm- und Leiharbeitskräften mit langer und kurzer Beschäftigungserfahrung seien zulässig; auch bei den Angestellten mit Biennelvorrückung hätten alle Angestellten mit gleich hoher Berufserfahrung Anspruch auf das gleiche Mindestgehalt für die gleiche Tätigkeit nach dem jeweiligen Kollektivvertrag. Für die Zeit der Überlassung bilde der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes nur die Untergrenze für das Entgelt, so daß die Arbeitskraft Anspruch auf ein allenfalls höheres ortsübliches Entgelt habe.Die Frage der Angemessenheit und Ortsüblichkeit für den Zeitraum der Überlassung sei unter Beachtung des Paragraph 2, Absatz 3, AÜG zu lösen; danach sei Sinn des Gesetzes unter anderem der Schutz der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsplätze im Beschäftigerbetrieb. Der Arbeitsplatzschutz sei aber nur dann wirksam, wenn Leiharbeitskräfte wesentlich teurer seien als Stammarbeitskräfte, so daß Leiharbeitskräfte nur noch zur Abdeckung von Arbeitsspitzen verwendet würden. Weiters sollte das Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" annähernd verwirklicht werden. Lediglich Differenzierungen zwischen Stamm- und Leiharbeitskräften mit langer und kurzer Beschäftigungserfahrung seien zulässig; auch bei den Angestellten mit Biennelvorrückung hätten alle Angestellten mit gleich hoher Berufserfahrung Anspruch auf das gleiche Mindestgehalt für die gleiche Tätigkeit nach dem jeweiligen Kollektivvertrag. Für die Zeit der Überlassung bilde der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes nur die Untergrenze für das Entgelt, so daß die Arbeitskraft Anspruch auf ein allenfalls höheres ortsübliches Entgelt habe.
Die Anträge 1. und 2. seien trotz der in der Praxis bestehenden Streitfälle nicht gemäß § 54 Abs 2 ASGG feststellungsfähig. Im Begutachtungsverfahren seien nur Rechte und Rechtsverhältnisse feststellbar, nicht aber Begriffsauslegungen vorzunehmen. Der Feststellungsantrag 2. beinhalte aber eine Auslegung des Begriffes "ortsüblich". Eine generelle Definition dieses Begriffes sei nicht möglich; er sei immer nur anhand des konkreten Sachverhaltes auszulegen.Die Anträge 1. und 2. seien trotz der in der Praxis bestehenden Streitfälle nicht gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG feststellungsfähig. Im Begutachtungsverfahren seien nur Rechte und Rechtsverhältnisse feststellbar, nicht aber Begriffsauslegungen vorzunehmen. Der Feststellungsantrag 2. beinhalte aber eine Auslegung des Begriffes "ortsüblich". Eine generelle Definition dieses Begriffes sei nicht möglich; er sei immer nur anhand des konkreten Sachverhaltes auszulegen.
Daß die Vereinbarung einer Probearbeitszeit zulässig sei, habe der Oberste Gerichtshof bereits entschieden.
Der Wunsch nach einer Erprobung der Arbeitskraft über die mögliche einmonatige Probezeit hinaus bilde keine sachliche Rechtfertigung für eine Befristung, da der Gesetzgeber hiefür die Probezeit im zulässigen Höchstausmaß von einem Monat vorsehe. Erkenne der Arbeitgeber die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers erst nach Ablauf der Probezeit, stehe ihm immer noch die Möglichkeit der Kündigung offen. Er müsse dann eben die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinnehmen, ebenso wie er bei einer Befristung bis zum Ablauf der "Probebefristung" zuwarten müsse. Eine längerfristige Erprobung eines Arbeitnehmers könne eine Befristung nicht sachlich rechtfertigen, weil ein Arbeitnehmer auch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erprobt werden könne.
Die Feststellungsanträge sind zulässig, weil sie materiellrechtliche Fragen auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 ASGG betreffen, die für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung sind.Die Feststellungsanträge sind zulässig, weil sie materiellrechtliche Fragen auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen gemäß Paragraph 50, ASGG betreffen, die für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung sind.
Die Feststellungsanträge sind jedoch nur teilweise berechtigt.