Rechtssatz RS0051729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051729
Entscheidungsdatum
20.11.1991
Rechtssatz
Ein berechtigtes Interesse des Überlassers an einer Befristung für die Erprobungszeit wird dann anzunehmen sein, wenn nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine längere als die in § 10 Abs 5 AÜG vorgesehene Kündigungsfrist oder bestimmte Kündigungstermine einzuhalten wären.Ein berechtigtes Interesse des Überlassers an einer Befristung für die Erprobungszeit wird dann anzunehmen sein, wenn nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine längere als die in Paragraph 10, Absatz 5, AÜG vorgesehene Kündigungsfrist oder bestimmte Kündigungstermine einzuhalten wären.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 602/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 602/91
Veröff: SZ 64/162 = Arb 10979 = RdW 1992,184 = ecolex 1992,188
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051729
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00602_9100000_004