Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Als erwerbsunfähig nach § 133 Abs 2 GSVG gilt auch der Versicherte, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung dieser Bestimmung die Absicht, dass ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz sollte allerdings zwischen dem 50. und demAls erwerbsunfähig nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG gilt auch der Versicherte, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung dieser Bestimmung die Absicht, dass ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz sollte allerdings zwischen dem 50. und dem
55. bzw 57. Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außer Stande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, hatte nach der am Stichtag maßgeblichen Rechtslage nach Vollendung des 57. Lebensjahres (die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131c GSVG. Letzterer Anspruch ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und des vorliegenden Verfahrens (vgl SSV-NF 9/31; RIS-Justiz RS0107534).55. bzw 57. Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außer Stande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, hatte nach der am Stichtag maßgeblichen Rechtslage nach Vollendung des 57. Lebensjahres (die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 131 c, GSVG. Letzterer Anspruch ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und des vorliegenden Verfahrens vergleiche SSV-NF 9/31; RIS-Justiz RS0107534).
Zu prüfen ist daher zunächst, ob die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig sein muss, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten (RIS-Justiz RS0085905). Da das Gesetz von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von ihrer tatsächlichen Erbringung spricht, muss rückschauend geprüft werden, ob diese objektiv im Hinblick auf den betreffenden Betrieb auch erforderlich war. Insoweit kommt es also doch auf den konkreten Betrieb des Klägers und nicht auf die Verhältnisse in einem "durchschnittlichen" Fleischerbetrieb an (SSV-NF 13/26; 13/117 ua). Dabei ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa auch im Sinn einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfskräften und Ersatzkräften usw, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist (RIS-Justiz RS0106377). Dabei sagt die bloße Zahl der Mitarbeiter noch nichts darüber aus, ob der Arbeitsbereich des Betriebsinhabers, soweit er kalkülsüberschreitend ist, delegiert werden konnte, dh, ob es Mitarbeiter im Betrieb gab, die diese Arbeiten für den Kläger übernehmen konnten. Eine derartige Umorganisation des Betriebes soll nur dazu dienen, den Betriebsinhaber von allfälligen ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten, nicht aber von jeglicher persönlichen Mitarbeit zu entbinden (10 ObS 107/98b). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muss nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl RIS-Justiz RS0106511) - so wie einem Unselbständigen vom Gesetzgeber unter Umständen (§ 255 Abs 3 ASVG) ein Herabsinken seines Einkommens bis zur "Lohnhälfte" zugemutet wird - auch bei einem selbständig Erwerbstätigen jedenfalls eine gewisse Verschmälerung seiner Einkommenssituation vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf genommen werden. Soweit ein Betrieb daher wirtschaftlich rentabel, also gewinnabwerfend ("positiv") geführt werden kann, muss vom Versicherten eine gewisse Einkommensminderung hingenommen werden.Zu prüfen ist daher zunächst, ob die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig sein muss, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten (RIS-Justiz RS0085905). Da das Gesetz von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von ihrer tatsächlichen Erbringung spricht, muss rückschauend geprüft werden, ob diese objektiv im Hinblick auf den betreffenden Betrieb auch erforderlich war. Insoweit kommt es also doch auf den konkreten Betrieb des Klägers und nicht auf die Verhältnisse in einem "durchschnittlichen" Fleischerbetrieb an (SSV-NF 13/26; 13/117 ua). Dabei ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa auch im Sinn einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfskräften und Ersatzkräften usw, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist (RIS-Justiz RS0106377). Dabei sagt die bloße Zahl der Mitarbeiter noch nichts darüber aus, ob der Arbeitsbereich des Betriebsinhabers, soweit er kalkülsüberschreitend ist, delegiert werden konnte, dh, ob es Mitarbeiter im Betrieb gab, die diese Arbeiten für den Kläger übernehmen konnten. Eine derartige Umorganisation des Betriebes soll nur dazu dienen, den Betriebsinhaber von allfälligen ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten, nicht aber von jeglicher persönlichen Mitarbeit zu entbinden (10 ObS 107/98b). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muss nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates vergleiche RIS-Justiz RS0106511) - so wie einem Unselbständigen vom Gesetzgeber unter Umständen (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) ein Herabsinken seines Einkommens bis zur "Lohnhälfte" zugemutet wird - auch bei einem selbständig Erwerbstätigen jedenfalls eine gewisse Verschmälerung seiner Einkommenssituation vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf genommen werden. Soweit ein Betrieb daher wirtschaftlich rentabel, also gewinnabwerfend ("positiv") geführt werden kann, muss vom Versicherten eine gewisse Einkommensminderung hingenommen werden.
Die Rechtsfrage, ob die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, oder ob die Möglichkeit besteht, durch organisatorische Maßnahmen den Betrieb so zu gestalten, dass der Kläger von der persönlichen Mitarbeit in dem kalkülsüberschreitenden Bereich befreit werden kann, kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. Nach den Feststellungen verrichtete der Kläger ungefähr zu einem Drittel seiner Arbeitszeit Kontroll-, Aufsichts-, Kalkulations- und Buchhaltungsarbeiten, welche er auch unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungskalküls weiterhin verrichten kann. Ungefähr ein weiteres Drittel seiner Arbeitszeit betraf Einkauf, Auswahl und Sortieren der Waren, wobei der Kläger den Betrieb nach den Feststellungen in der Weise umorganisieren könnte, dass er eingekaufte Schlachttiere entweder durch Mitarbeiter des Schlachthofes oder durch den im eigenen Betrieb befindlichen Zusteller anliefern lässt, wodurch beim Einkauf keinerlei kalkülsüberschreitende Tätigkeiten mehr anfallen würden. Es könnte somit die Auswahl der Waren im Schlachthof, welche eine besondere Erfahrung erfordert, vom Kläger nach dem vorliegenden Leistungskalkül weiter verrichtet werden, wenn er sich entsprechender Hilfskräfte (bei der Abnahme der Fleischstücke bzw für den Transport in seinen Betrieb) bedient. Damit wäre aber dem Kläger eine Verrichtung des überwiegenden Teiles der bisher von ihm verrichteten Arbeiten noch möglich, sodass eine für den Kläger benötigte Ersatzarbeitskraft im Ergebnis nur einen Teilbereich des bisherigen Aufgabenbereiches des Klägers übernehmen müsste und daher offensichtlich auch teilweise noch Arbeiten übernehmen könnte, die jetzt von anderen Arbeitskräften besorgt werden. Hinsichtlich des übrigen Tätigkeitsbereiches des Klägers (insbesondere die Verrichtung qualifizierter Fleischerarbeiten) ist darauf hinzuweisen, dass der im Betrieb tätige Sohn des Klägers nach den Feststellungen seit dem Jahr 1993 oder 1994 die Qualifikation eines Fleischermeisters besitzt und daher möglicherweise die für den Kläger kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten, die einem Meister vorbehalten sind, ebenfalls durchführen könnte, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt der einzige Meister im Betrieb war. Bevor jedoch nicht geklärt ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Delegierung kalkülsüberschreitender Arbeiten des Klägers an dessen Sohn, der nach den Feststellungen mittlerweile auch tatsächlich die Führung des Betriebes übernommen hat, im Zuge einer zumutbaren Neuverteilung der Aufgaben in Betracht kommt, kann auch nicht verlässlich beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Aufgabenbereich und in welchem zeitlichen Ausmaß allenfalls auch der Einsatz einer Ersatzarbeitskraft notwendig ist. Bestünde nämlich die Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen den Betrieb so zu gestalten, dass der Kläger (auch ohne Aufnahme einer Ersatzarbeitskraft) von der persönlichen Mitarbeit in dem kalkülsüberschreitenden Bereich befreit werden kann, wäre das Klagebegehren schon aus diesem Grunde nicht berechtigt. Dies wird im fortzusetzenden Verfahren noch näher zu prüfen sein.
Wäre hingegen die Beschäftigung eines weiteren Mitarbeiters (Meister oder sonstiger Facharbeiter) unumgänglich, wäre die Frage der Zumutbarkeit einer Umorganisation des Betriebes an Hand eines Vergleiches zwischen dem Betriebserfolg bei der bisherigen Mitarbeit des Klägers (ohne eine solche Ersatzarbeitskraft) und dem Betriebserfolg bei Anstellung eines solchen weiteren Mitarbeiters unter Berücksichtigung dessen Kosten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106510). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Frage, ob eine allenfalls erforderliche personalorientierte Umstrukturierung eines Betriebes durch Einstellung einer Arbeitskraft wirtschaftlich zumutbar ist, ohne Bedachtnahme auf konjunkturelle, regionale oder sonstige arbeitsmarktbedingte Kriterien zu prüfen ist (SSV-NF 10/122). Der Berechnung der Höhe der für einen einzustellenden Mitarbeiter bzw für eine Mitarbeiterin aufzuwendenden Lohnkosten wird die - erforderlichenfalls auch noch festzustellende - angemessene, ortsübliche und aktuelle Entlohnung dieser Tätigkeit - im vorliegenden Fall für das Jahr 1996 - zugrundezulegen sein, da es für eine angemessene Berücksichtigung dieser Kosten bei einer objektiven Betrachtungsweise geboten erscheint, nicht nur die kollektivvertragliche Mindestentlohnung, sondern auch eine ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes zu berücksichtigen. Dabei wird ausgehend vom Standort des Betriebes des Klägers auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen sein (vgl dazu die Rechtsprechung zum Begriff des "angemessenen, ortsüblichen Entgelts" im Sinn des § 10 AÜG: Arb 10.977 ua; RIS-Justiz RS0050683). Die vom Kläger unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geforderte Bedachtnahme auf eine betriebsübliche (überkollektivvertragliche) Entlohnung erscheint hingegen schon deshalb nicht geboten, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz den Arbeitgeber grundsätzlich nicht daran hindert, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt neu eintretenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren (vgl Krejci in Rummel, ABGB I3 Rz 36 zu § 1157; Pfeil in Schwimann, ABGB2 Rz 28 zu § 1157; MGA, ABGB35 ENr 22c zu § 1157 mwN ua). Schließlich wird auch zu berücksichtigen sein, dass zusätzliche Personalausgaben zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage und damit zu einer geringeren Steuerbelastung führe. Erst wenn feststeht, wie sich die Beschäftigung einer solchen Ersatzkraft auf das Betriebsergebnis konkret ausgewirkt hätte, kann beurteilt werden, ob der Betrieb bei notwendiger Umorganisation wirtschaftlich rentabel hätte weitergeführt werden können und ob daher dem Kläger diese Umorganisation zumutbar gewesen wäre. Es erweist sich daher das Verfahren auch in diesem Punkt als ergänzungsbedürftig.Wäre hingegen die Beschäftigung eines weiteren Mitarbeiters (Meister oder sonstiger Facharbeiter) unumgänglich, wäre die Frage der Zumutbarkeit einer Umorganisation des Betriebes an Hand eines Vergleiches zwischen dem Betriebserfolg bei der bisherigen Mitarbeit des Klägers (ohne eine solche Ersatzarbeitskraft) und dem Betriebserfolg bei Anstellung eines solchen weiteren Mitarbeiters unter Berücksichtigung dessen Kosten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106510). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Frage, ob eine allenfalls erforderliche personalorientierte Umstrukturierung eines Betriebes durch Einstellung einer Arbeitskraft wirtschaftlich zumutbar ist, ohne Bedachtnahme auf konjunkturelle, regionale oder sonstige arbeitsmarktbedingte Kriterien zu prüfen ist (SSV-NF 10/122). Der Berechnung der Höhe der für einen einzustellenden Mitarbeiter bzw für eine Mitarbeiterin aufzuwendenden Lohnkosten wird die - erforderlichenfalls auch noch festzustellende - angemessene, ortsübliche und aktuelle Entlohnung dieser Tätigkeit - im vorliegenden Fall für das Jahr 1996 - zugrundezulegen sein, da es für eine angemessene Berücksichtigung dieser Kosten bei einer objektiven Betrachtungsweise geboten erscheint, nicht nur die kollektivvertragliche Mindestentlohnung, sondern auch eine ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes zu berücksichtigen. Dabei wird ausgehend vom Standort des Betriebes des Klägers auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen sein vergleiche dazu die Rechtsprechung zum Begriff des "angemessenen, ortsüblichen Entgelts" im Sinn des Paragraph 10, AÜG: Arb 10.977 ua; RIS-Justiz RS0050683). Die vom Kläger unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geforderte Bedachtnahme auf eine betriebsübliche (überkollektivvertragliche) Entlohnung erscheint hingegen schon deshalb nicht geboten, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz den Arbeitgeber grundsätzlich nicht daran hindert, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt neu eintretenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren vergleiche Krejci in Rummel, ABGB I3 Rz 36 zu Paragraph 1157,; Pfeil in Schwimann, ABGB2 Rz 28 zu Paragraph 1157,; MGA, ABGB35 ENr 22c zu Paragraph 1157, mwN ua). Schließlich wird auch zu berücksichtigen sein, dass zusätzliche Personalausgaben zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage und damit zu einer geringeren Steuerbelastung führe. Erst wenn feststeht, wie sich die Beschäftigung einer solchen Ersatzkraft auf das Betriebsergebnis konkret ausgewirkt hätte, kann beurteilt werden, ob der Betrieb bei notwendiger Umorganisation wirtschaftlich rentabel hätte weitergeführt werden können und ob daher dem Kläger diese Umorganisation zumutbar gewesen wäre. Es erweist sich daher das Verfahren auch in diesem Punkt als ergänzungsbedürftig.
Sollte die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit des Klägers zur Aufrechterhaltung seines konkreten Betriebes auch im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung bejaht werden, stellt sich die weitere Frage, ob der Kläger außer Stande ist, einer (nicht jener) selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nicht mehr auf die Möglichkeit einer Umorganisation des konkreten Betriebes an, sondern auf den durchschnittlichen Betrieb eines solchen Unternehmens (SSV-NF 13/26; 13/114 ua).
Da es zur Beseitigung der aufgezeigten Feststellungsmängel einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und es war die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.