Rechtssatz RS0085914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085914
Entscheidungsdatum
12.06.2001
Norm
BSVG §124 Abs2
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
Rechtssatz
Die Zahl der Arbeitnehmer ist zwar ein Kriterium dafür, ob die persönliche Mitarbeit des Unternehmensinhabers erforderlich ist, doch nicht das einzige. Es kommt hiebei auf Art, Umfang und Struktur des Unternehmens an. Die bloße Zahl der Mitarbeiter sagt nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang der Arbeitsbereich des Unternehmensinhabers delegiert werden könnte.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 293/94
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 293/94
- 10 ObS 107/98b
Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 107/98b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rauchfangkehrermeister. (T1)
- 10 ObS 124/01k
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 124/01k
nur: Die bloße Zahl der Mitarbeiter sagt nichts darüber aus, ob der Arbeitsbereich des Unternehmensinhabers delegiert werden könnte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085914
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_010OBS00293_9400000_002