Rechtssatz RS0106510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106510
Entscheidungsdatum
20.02.2018
Norm
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
Rechtssatz
Ob dem Versicherten die Umorganisation des Betriebes durch Beschäftigung eines weiteren Mitarbeiters, der die Arbeiten des Versicherten zu übernehmen hätte, wirtschaftlich zumutbar ist, ist an Hand eines Vergleiches zwischen dem Betriebserfolg bei der bisherigen Mitarbeit des Versicherten (ohne eine solche weitere Fachkraft) und dem Betriebserfolg bei Anstellung eines solchen weiteren Mitarbeiters unter Berücksichtigung dessen Kosten zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2395/96w
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2395/96w
- 10 ObS 36/99p
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 36/99p
Vgl auch; Beisatz: 2. Rechtsgang von 10 ObS 2395/96w. (T1)
- 10 ObS 124/01k
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 124/01k
Beisatz: Ob eine erforderliche personalorientierte Umstrukturierung eines Betriebes durch Einstellung einer Arbeitskraft wirtschaftlich zumutbar ist, ist ohne Bedachtnahme auf konjunkturelle, regionale oder sonstige arbeitsmarktbedingte Kriterien zu prüfen. (T2) Beisatz: Der Berechnung der Höhe der für einen einzustellenden Mitarbeiter aufzuwendenden Lohnkosten ist die angemessene, ortsübliche und aktuelle Entlohnung dieser Tätigkeit zugrundezulegen. Dabei ist ausgehend vom Standort des Betriebes des Versicherten auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. Auf eine betriebsübliche (überkollektivvertragliche) Entlohnung ist hingegen nicht Bedacht zu nehmen. (T3) Beisatz: Es ist zu berücksichtigen, dass zusätzliche Personalausgaben zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage und damit zu einer geringeren Steuerbelastung führen. (T4)
- 10 ObS 387/01m
Entscheidungstext OGH 15.01.2002 10 ObS 387/01m
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit kommt es nicht auf die Möglichkeit einer Umorganisation und die wirtschaftliche Situation des vom Versicherten geführten konkreten Betriebes an, sondern auf den durchschnittlichen Betrieb eines solchen Handelsgewerbes. (T5)
- 10 ObS 187/03b
Entscheidungstext OGH 02.09.2003 10 ObS 187/03b
Beisatz: 2. Rechtsgang zu 10 ObS 124/01k. (T6); Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob solche Umorganisationsmaßnahmen dem Versicherten wirtschaftlich zumutbar sind, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T7)
- 10 ObS 169/04g
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 ObS 169/04g
Beisatz: Hier: § 124 Abs 2 BSVG. (T8)
- 10 ObS 114/04v
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 ObS 114/04v
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 133 Abs 3 GSVG idF SVÄG 2000. (T9)
- 10 ObS 30/04s
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 30/04s
- 10 ObS 204/09m
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 ObS 204/09m
Vgl auch
- 10 ObS 8/18a
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 8/18a
Vgl auch; Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106510
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_010OBS02395_96W0000_002