Begründung:
Der am 4. 4. 1942 geborene Kläger bewirtschaftete bis 31. 12. 2002 einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 46,15 ha (= Eigenfläche), der maschinell gut ausgestattet und voll mechanisiert war. Der Betrieb umfasste Feldwirtschaft, Wald, Weide und Rinderhaltung (zuletzt 28 Kühe, 15 Stiere und 5 Kalbinnen). Für den Eigenbedarf hielt der Kläger auch Schweine und Hühner, nutzte einen Hausgarten und erzeugte Most und Schnaps.
Der Kläger übergab zum 1. 1. 2003 die Landwirtschaft seinem Neffen, der seit 1994 als Vollarbeitskraft in der Landwirtschaft tätig und zur Sozialversicherung angemeldet war. Auch dessen Gattin arbeitete neben der Betreuung des eigenen Haushaltes und ihrer drei Kinder teilweise im Betrieb mit und ihre Mitarbeit ist mit 50 % einer Vollarbeitskraft einzustufen. Der Kläger selbst war auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest ab der Pensionsantragstellung nur noch mit 59 % einer Vollarbeitskraft einsetzbar. Für die Bewältigung der dem Kläger nicht mehr zumutbaren schweren Arbeiten wäre als Ersatz eine ständige Halbtagskraft notwendig. Die Lohnkosten für diese Ersatzkraft würden entsprechend dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer in bäuerlichen Betrieben Niederösterreichs 2002 rund EUR 8.100,-- pro Jahr betragen. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes würde bei Zugrundelegung der Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt rechnerisch 3,16 Vollarbeitskräfte erfordern, während für den Betrieb des Klägers tatsächlich nur 2,09 Vollarbeitskräfte zur Verfügung standen.
Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers war gegenüber der Finanzbehörde nicht buchführungspflichtig, sondern wurde als pauschalierter Betrieb eingestuft. Der anhand einer betriebswirtschaftlichen Modellkalkulation der konkreten Betriebsaktivitäten auf Grund der beschriebenen Wirtschaftsweise für den Betrieb des Klägers errechnete Gesamtdeckungsbeitrag beträgt EUR 48.000,--. An öffentlichen Zuwendungen für besondere naturschonende Wirtschaftsweisen und als Ausgleichszahlungen für Preisunterschiede zum Weltmarkt erhielt der Betrieb des Klägers von der öffentlichen Hand an Förderungsmitteln für das Jahr 2002 insgesamt EUR 25.000,--. Von der Summe aus Gesamtdeckungsbeitrag, öffentlichen Zuwendungen und sonstigen betrieblichen Einnahmen sind an festen Kosten für die Betriebsführung EUR 28.700,-- abzuziehen, sodass ein kalkuliertes landwirtschaftlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von ca EUR 44.600,-- jährlich verbleibt.
Der Kläger entlohnte seinen im Betrieb mitarbeitenden Neffen im letzten Jahr vor Aufgabe des Betriebes mit EUR 1.000,-- netto monatlich (12 x jährlich). Weiters wurde dem Neffen für sich und seine Familie (Gattin und drei Kinder) freie Kost und Logis gewährt und es übernahm der Kläger auch die Kosten für einen PKW des Neffen. Unter Berücksichtigung dieser Naturalleistungen betrug das Jahreseinkommen des Neffen und seiner Gattin insgesamt ca EUR 25.000,-- bis EUR 30.000,--.
Der Kläger kann nur noch leichte und mittelschwere Arbeiten verrichten. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten an exponierten Stellen und Arbeiten, die mit häufigem Knien, Hocken oder Bücken einhergehen. Er wäre auf Grund seiner einfachen Ausbildung in anderen Betrieben nur als landwirtschaftlicher Arbeiter, und zwar in intensiven Tierhaltungsbetrieben oder als Traktorfahrer einsetzbar. Dabei würden jedenfalls Tätigkeiten anfallen, die das Leistungskalkül des Klägers übersteigen.
Mit Bescheid vom 12. 9. 2002 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 25. 2. 2002 auf Erwerbsunfähigkeitspension mangels Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 124 BSVG ab.Mit Bescheid vom 12. 9. 2002 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 25. 2. 2002 auf Erwerbsunfähigkeitspension mangels Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 124, BSVG ab.
Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die Gewährung der abgelehnten Leistung im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klage stützt sich darauf, dass der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, einer hinsichtlich Ausbildung und Anforderungen der von ihm in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag durch mindestens 120 Monate ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichwertigen Tätigkeit nachzugehen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger, der noch eine die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübe (Einheitswert EUR 21.000,--), nicht erwerbsunfähig sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen noch fest, dass dem Kläger ausgehend von einem kalkulierten landwirtschaftlichen Bruttoeinkommen von EUR 44.600,-- jährlich nach Abzug der Sozialabgaben des Betriebes in Höhe von rund EUR 6.000,-- jährlich sowie der Lohnzahlungen an den Neffen in Höhe von zumindest EUR 1.000,-- monatlich (= EUR 12.000,-- jährlich) ein landwirtschaftliches Nettoeinkommen in der Größenordnung von EUR 26.600,-- jährlich verblieben sei. Nach Abzug des persönlichen Verbrauches des Klägers in Höhe des Einzelrichtsatzes für 2002 sei dem Kläger ein Betrag von EUR 17.700,-- jährlich verblieben, welcher ihm für die Entlohnung einer Fremdarbeitskraft zur Verfügung gestanden sei.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger zwar unstrittig die zeitlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension im Sinne des § 124 Abs 2 BSVG erfülle und er auch gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, der selbständigen Erwerbstätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebsführers nachzugehen. Es sei dem Kläger aber eine Änderung der personellen Ausstattung seines Betriebes im Sinne des § 124 Abs 2 BSVG durch Anstellung einer Fremdarbeitskraft zumutbar.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger zwar unstrittig die zeitlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension im Sinne des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG erfülle und er auch gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, der selbständigen Erwerbstätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebsführers nachzugehen. Es sei dem Kläger aber eine Änderung der personellen Ausstattung seines Betriebes im Sinne des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG durch Anstellung einer Fremdarbeitskraft zumutbar.
Das Berufungsgericht erkannte in Stattgebung der Berufung des Klägers die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 1. 1. 2003 eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, und trug der beklagten Partei auf, dem Kläger ab 1. 1. 2003 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von EUR 1.300,-- brutto monatlich unter Anrechnung des bereits geleisteten Pensionsvorschusses zu erbringen.
Nach teilweiser Beweiswiederholung und -ergänzung stellte das Berufungsgericht abweichend vom Erstgericht fest, dass dem Kläger ausgehend von einem kalkulierten landwirtschaftlichen Bruttoeinkommen von ca EUR 44.600,-- jährlich nach Abzug der Sozialabgaben des Betriebes in Höhe von rund EUR 6.000,-- jährlich sowie der Lohnzahlungen und Naturalleistungen an den im Betrieb des Klägers mitarbeitenden Neffen in Höhe von zumindest EUR 25.000,-- bis EUR 30.000,-- jährlich ein landwirtschaftliches Nettoeinkommen in der Größenordnung zwischen EUR 8.600,-- bis EUR 13.600,-- jährlich verblieben sei. Nach Abzug des persönlichen Verbrauches des Klägers in Höhe des Einzelrichtsatzes von EUR 8.900,-- (für 2002) sei dem Kläger ein Betrag zwischen EUR 0,-- und EUR 4.700,-- jährlich verblieben, welcher ihm für die Entlohnung einer Fremdarbeitskraft zur Verfügung gestanden sei. Hätte der Kläger seinen Neffen und dessen Gattin nicht mehr im Betrieb beschäftigt, hätte er deren Arbeitskraft durch fremde Arbeitnehmer ersetzen müssen, die für die Normalarbeitszeit rund EUR 20.000,-- pro Person jährlich gekostet hätten, wobei 1,5 bis 2 Vollarbeitskräfte erforderlich gewesen wären. Auch diese Kosten hätte sich der Kläger aus den Einkünften des Betriebes nicht leisten können.
Das Berufungsgericht begründete diese von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichenden Feststellungen damit, dass das Erstgericht zwar den vom Kläger angeführten Aufwand für die Entlohnung seines Neffen in Gesamthöhe von EUR 25.000,-- bis EUR 30.000,-- als erwiesen angenommen habe, bei seiner Entscheidung jedoch die Auswirkungen für die Berechnung des frei verfügbaren und zur Entlohnung einer Ersatzkraft heranziehbaren Einkommens des Klägers nicht berücksichtigt habe.
In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht zunächst die Ansicht der beklagten Partei, wonach es nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen könne, wenn der Kläger von vornherein zu wenige Arbeitskräfte in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt habe, um alle anfallenden Arbeiten in der normalen Arbeitszeit bewältigen zu können. Die der Entscheidung zugrundegelegte Berechnung der Kosten einer Ersatzarbeitskraft orientiere sich aber ohnedies nur am Ausmaß der Arbeiten, die der Kläger auf Grund seiner körperlichen Gebrechen im Vergleich zu einer gesunden Vollarbeitskraft nicht mehr leisten könne. Im Hinblick auf die von ihm getroffenen Feststellungen gelangte das Berufungsgericht jedoch abweichend vom Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Kosten einer im notwendigen Ausmaß beschäftigten Ersatzarbeitskraft das frei verfügbare Einkommen des Klägers übersteigen würden, weshalb dem Kläger eine solche Änderung seines Betriebes, die zu Lasten seiner Vermögenssubstanz oder seines angemessenen Mindesteinkommens gehen würde, nicht zumutbar sei. Da eine kalkülsrelevante Besserung seines Gesundheitszustandes nicht zu erwarten sei, erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitspension im Sinn des § 124 Abs 2 BSVG.In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht zunächst die Ansicht der beklagten Partei, wonach es nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen könne, wenn der Kläger von vornherein zu wenige Arbeitskräfte in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt habe, um alle anfallenden Arbeiten in der normalen Arbeitszeit bewältigen zu können. Die der Entscheidung zugrundegelegte Berechnung der Kosten einer Ersatzarbeitskraft orientiere sich aber ohnedies nur am Ausmaß der Arbeiten, die der Kläger auf Grund seiner körperlichen Gebrechen im Vergleich zu einer gesunden Vollarbeitskraft nicht mehr leisten könne. Im Hinblick auf die von ihm getroffenen Feststellungen gelangte das Berufungsgericht jedoch abweichend vom Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Kosten einer im notwendigen Ausmaß beschäftigten Ersatzarbeitskraft das frei verfügbare Einkommen des Klägers übersteigen würden, weshalb dem Kläger eine solche Änderung seines Betriebes, die zu Lasten seiner Vermögenssubstanz oder seines angemessenen Mindesteinkommens gehen würde, nicht zumutbar sei. Da eine kalkülsrelevante Besserung seines Gesundheitszustandes nicht zu erwarten sei, erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitspension im Sinn des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG.
Weiters sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 124 Abs 2 BSVG nicht vorliege.Weiters sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 124, Absatz 2, BSVG nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern, in eventu die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.