Rechtssatz RS0106511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106511
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Norm
GSVG §131c
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
Rechtssatz
Die Umstrukturierung des Betriebes eines Versicherten, etwa durch Betriebsverkleinerung, darf nicht zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Grundlage des Betriebes führen. So wie aber einem Unselbständigen unter Umständen (§ 255 Abs 3 ASVG) ein Herabsinken seines Einkommens bis zur "Lohnhälfte" vom Gesetzgeber zugemutet wird, muss auch bei einem selbständig Erwerbstätigen jedenfalls eine gewisse Verschmälerung seiner Einkommenssituation vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf genommen werden.Die Umstrukturierung des Betriebes eines Versicherten, etwa durch Betriebsverkleinerung, darf nicht zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Grundlage des Betriebes führen. So wie aber einem Unselbständigen unter Umständen (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) ein Herabsinken seines Einkommens bis zur "Lohnhälfte" vom Gesetzgeber zugemutet wird, muss auch bei einem selbständig Erwerbstätigen jedenfalls eine gewisse Verschmälerung seiner Einkommenssituation vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf genommen werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2395/96w
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2395/96w
- 10 ObS 49/97x
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 ObS 49/97x
Vgl; Beisatz: Zu einer Umorganisation gehört unter Umständen auch eine Einschränkung des Umfanges der persönlichen Arbeitsleistung, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist. (T1)
- 10 ObS 20/97g
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 20/97g
Auch
- 10 ObS 107/98b
Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 107/98b
Auch
- 10 ObS 180/98p
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 ObS 180/98p
Vgl auch
- 10 ObS 252/98a
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 252/98a
Vgl auch
- 10 ObS 248/98p
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 248/98p
Vgl auch; Beisatz: Ähnlich wie sich Unselbständige auf ihnen zumutbare Berufe am gesamten österreichischen Arbeitsmarkt grundsätzlich ohne Rücksicht darauf verweisen lassen müssen, ob ein entsprechender Dienstposten zu finden ist, ist bei Selbständigen die Möglichkeit einer Unternehmensorganisation unter Ausblendung von konjunkturellen, regionalen oder sonstigen arbeitsmarktbedingten Kriterien zu beurteilen (SSV-NF 10/122). (T2)
- 10 ObS 147/98k
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 147/98k
Auch
- 10 ObS 332/98s
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 332/98s
Auch; Beisatz: Hier: § 131c GSVG. (T3)
- 10 ObS 413/98b
Entscheidungstext OGH 12.01.1999 10 ObS 413/98b
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 412/98f
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 10 ObS 412/98f
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 36/99p
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 36/99p
Vgl auch; Beisatz: 2. Rechtsgang von 10 ObS 2395/96w. (T4)
- 10 ObS 373/99x
Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 373/99x
Vgl; Beis wie T1
- 10 ObS 124/01k
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 124/01k
nur: So wie aber einem Unselbständigen unter Umständen (§ 255 Abs 3 ASVG) ein Herabsinken seines Einkommens bis zur "Lohnhälfte" vom Gesetzgeber zugemutet wird, muss auch bei einem selbständig Erwerbstätigen jedenfalls eine gewisse Verschmälerung seiner Einkommenssituation vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf genommen werden. (T5) Beisatz: Soweit ein Betrieb wirtschaftlich rentabel, also gewinnabwerfend ("positiv") geführt werden kann, muss vom Versicherten eine gewisse Einkommensminderung hingenommen werden. (T6)
- 10 ObS 169/04g
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 ObS 169/04g
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 124 Abs 2 BSVG. (T7)
- 10 ObS 114/04v
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 ObS 114/04v
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 133 Abs 3 GSVG idF SVÄG 2000. (T8)
- 10 ObS 163/04z
Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 ObS 163/04z
Auch
- 10 ObS 204/09m
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 ObS 204/09m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106511
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_010OBS02395_96W0000_003