Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 248/98p×

Entscheidung 10 ObS 248/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS248/98p

Entscheidungsdatum

15.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Dr. Dietmar Strimitzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edeltraud V*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Punz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. März 1998, GZ 7 Rs 297/97s-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Juli 1997, GZ 2 Cgs 183/96g-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin gemäß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG auf andere Handelstätigkeiten verwiesen werden kann, ist zutreffend, sodaß hierauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Ausführungen der Revisionswerberin ist folgendes entgegenzuhalten:

Nach der hier anzuwendenden Gesetzesbestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG in der Fassung der 19. GSVGNov BGBl 1993/336 (Stichtag 1. 5. 1996) wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Die Verweisungstätigkeit muß keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des Paragraph 131 c, GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Kalendermonate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen (SSV-NF 9/22, 9/56).

Im vorliegenden Fall geht es um die Verweisung einer 53jährigen Einzelhandelskauffrau, die ein Obst- und Gemüsegeschäft mit einem Beschäftigten betrieb. Die Klägerin kann diese Beschäftigung nicht mehr ausüben, weil dabei das ihr zumutbare Kalkül mittelschwerer Arbeiten mit Trageleistungen bis 15 kg überschritten würde. Ohne Kalkülsüberschreitung könnte sie aber beispielsweise noch als Einzelhandelskauffrau ein Süßwarengeschäft, ein Souvenirgeschäft oder eine Parfumerie betreiben.

Einzelhandelskaufleute führen in Einzelhandelsbetrieben (Fachgeschäften, Kaufhäusern, Einkaufszentren etc) den Einkauf, die Lagerung und den Verkauf von Waren sowie die damit verbundenen kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten (Bürotätigkeiten) durch. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist der Verkauf von Waren an die Endabnehmer vergleiche Berufslexikon Bd römisch eins "Lehrberufe", herausgegeben vom Arbeitsmarktservice, Österreich 1997, 111). Nach den bei der Klägerin aufgrund ihrer bisherigen Beschäftigung vorauszusetzenden Kenntnissen und Fähigkeiten ist ihre Verweisbarkeit im Rahmen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht auf den Beruf eines Obst- und Gemüsehändlers beschränkt. Wie der Oberste Gerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen erst kürzlich entschieden hat (30. 9. 1997, 10 ObS 256/97p; 27. 1. 1998, 10 ObS 10/98p), kann die Klägerin als Einzelhandelskauffrau auf alle vergleichbaren (selbständigen) Einzelhandelstätigkeiten (Handelsgewerbe im Sinne des Paragraph 124, Ziffer 11, GewO) verwiesen werden, die mit ihrem medizinischen Leistungskalkül zu vereinbaren sind, also im wesentlichen auf Tätigkeiten, die ohne das Erfordernis schwerer Arbeiten ausgeübt werden können. Bereits die Entscheidung 10 ObS 28/97h bejahte etwa die Verweisbarkeit einer Marktfahrerin auf den stationären Textilhandel mit einem solchen Warensortiment, welches das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht erfordert. Für die Beurteilung des Verweisungsfeldes nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG kommt es, wie der Senat in der Entscheidung 10 ObS 73/97a (betreffend die Verweisbarkeit einer Taxiunternehmerin) begründet hat, nicht auf das Vorliegen eines "Arbeitsmarktes" und insbesondere auch nicht auf die Zahl jener Unternehmen an, die das betreffende Gewerbe betreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die selbständig ausgeübte Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung des Marktes eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht (10 ObS 256/97p; 10 ObS 382/97t).

Die Revisionswerberin bestreitet nicht, noch gesundheitlich in der Lage zu sein, ein Süßwarengeschäft, ein Souvenirgeschäft oder eine Parfumerie zu betreiben, meint jedoch, es sei ihr nicht zumutbar, sich "in Schulden zu stürzen", ausschließlich zwecks Schaffung einer Erwerbsmöglichkeit Fremdkapital aufzunehmen und damit ihre bürgerliche Existenz zu gefährden. Diesen Aspekt der Wirtschaftlichkeit hätte das Berufungsgericht außer acht gelassen. Auch von unselbständig Erwerbstätigen würden keine finanziellen Aufwendungen und Investitionen zur Erhaltung seiner Arbeitskraft verlangt. Dies von selbständig Erwerbstätigen zu verlangen, wäre eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Dem ist zu erwidern, daß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG, wie bereits dargestellt, darauf abstellt, ob der Versicherte noch gesundheitlich in der Lage ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die hinsichtlich Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten bestimmten Voraussetzungen genügt. Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, GSVG wird sohin durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten begründet. Wirtschaftliche Probleme des Versicherten vermögen diesen Versicherungsfall nicht zu begründen. In ständiger Rechsprechung wird nur gepüft, wie ebenfalls schon erwähnt, ob die selbständig ausgeübten Verweisungstätigkeiten unter Berücksichtigung des Marktes eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglichen. Dies wird von der Revisionswerberin hinsichtlich der vorstehend genannten, für sie noch gesundheitlich in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten auch gar nicht bestritten. Hingegen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht darauf an, ob der selbständig Erwerbstätige weiterhin geneigt ist, das wirtschaftliche Wagnis eines Betriebes auf sich zu nehmen und ob er in der Lage oder gewillt ist, diese selbständige Erwerbsgelegenheit zu finanzieren. Ein Abstellen auf die konkrete Einkommens- und Vermögenslage des Versicherten hätte zur Folge, daß der überschuldete Unternehmer besser gestellt würde als ein Unternehmer, auf den dies nicht zutrifft. Der Versicherte könnte durch eine entsprechende Verschuldung die Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension mitbestimmen vergleiche SSV-NF 5/114).

Die Verweisung hat also in diesem Sinne abstrakt zu erfolgen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob eine Verweisungstätigkeit im Einzelfall auch faktisch erlangt werden kann oder ob dem faktische oder rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen (SSV-NF 10/56; RIS-Justiz RS0105187; vergleiche auch ZASB 1989, 15; SSV 17/4). Ähnlich wie sich Unselbständige auf ihnen zumutbare Berufe am gesamten österreichischen Arbeitsmarkt grundsätzlich ohne Rücksicht darauf verweisen lassen müssen, ob ein entsprechender Dienstposten zu finden ist, ist bei Selbständigen die Möglichkeit einer Unternehmensorganisation unter Ausblendung von konjunkturellen, regionalen oder sonstigen arbeitsmarktbedingten Kriterien zu beurteilen (SSV-NF 10/122).

Der Gesetzgeber stellte in den Materialien zur 19. GSVG-Novelle, BGBl 1993/336, ausdrücklich darauf ab, daß ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zwar nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, so wie dies bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist, daß aber zwischen dem 50. und 55. Lebensjahr ein Tätigkeitsschutz weiterhin nicht bestehen soll (Teschner/Widlar, GSVG, Anmerkung 2, römisch drei zu Paragraph 133,).

Daß der Berufsschutz nach dem GSVG in anderer Weise geregelt ist als nach dem ASVG und die Voraussetzungen hiefür allenfalls strenger sind, erweckt - wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG. Selbständig Erwerbstätige unterscheiden sich von unselbständig beschäftigten Personen eben gerade dadurch wesentlich, daß sie ihr Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich leiten, dessen Aufgaben planen und durchführen und deshalb auch ihren Betrieb selbständig organisieren können (SSV-NF 2/70; 10 ObS 257/89, 10 ObS 272/90, 10 ObS 107/98b ua) und zu finanzieren haben. Bei den Versicherungen nach dem ASVG, dem GSVG und den anderen Sozialversicherungsgesetzen handelt es sich jeweils um geschlossene Systeme, die Regelungen für die in die einzelnen Gesetze einbezogenen Riskengemeinschaften treffen; auch die Finanzierung des Aufwandes ist unterschiedlich. Ein Vergleich der Lage der nach dem GSVG Versicherten mit den nach dem ASVG Versicherten in bezug auf einzelne Rechtsfolgen ist nur unter besonderen Umständen zulässig. Solche Umstände treten bei der Statuierung der Voraussetzungen für den Berufsschutz im Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht zutage (SSV-NF 5/55, 6/51, 7/31; RIS-Justiz OGH RS0108283). Im übrigen trifft die Behauptung der Revisionswerberin, daß bei Unselbständigen finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit einer weiteren beruflichen Tätigkeit niemals verlangt werden, nicht zu. Bereits vorstehend wurde erwähnt, daß sich Unselbständige auf ihnen zumutbare Berufe am gesamten österreichischen Arbeitsmarkt verweisen lassen müssen. Von einem ASVG-Versicherten kann auch, wenn im Bereich seines Wohnortes keine entsprechenden Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, eine Verlegung des Wohnortes verlangt werden (SSV-NF 1/20, 2/105, 3/142, 4/78 ua), was naturgemäß mit beträchtlichen Aufwendungen verbunden ist, ohne daß diesen Aufwendungen für die Frage der Verweisbarkeit Relevanz zugemessen würde.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Eine Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG konnte mangels Kostenverzeichnung entfallen.

Anmerkung

E51355 10C02488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00248.98P.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_010OBS00248_98P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053358 Rechtssatz 28.05.1991Zivilrecht
Gegen die Bestimmung der §§ 133 Abs 1, 133 Abs 2 lit b GSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
RS0053964 Rechtssatz 18.03.1993Zivilrecht
Gegen die Voraussetzungen für den Berufsschutz nach § 133 Abs 2 GSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
RS0084871 Rechtssatz 08.09.1987Zivilrecht
Das Verweisungsfeld und die Anforderungen, die mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auch bezüglich der Erreichung des Arbeitsplatzes verbunden sind, werden an den Verhältnissen des gesamten Arbeitsmarktes gemessen. Die Lage des Wohnortes im Einzelfal …
RS0084939 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
Vom Versicherten kann eine Wohnsitzverlegung gefordert werden, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen. Ist die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht ausgeschlossen, so ist festzustellen, ob bei entspr …
RS0085902 Rechtssatz 12.11.1991Zivilrecht
Bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 124 Abs 2 BSVG ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen, da es auf die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit bei wirtschaftlich vertretbarer Betriebsführung anko …
RS0086348 Rechtssatz 28.02.1995Zivilrecht
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie d …
RS0086414 Rechtssatz 28.02.1995Zivilrecht
Die Neuregelung des § 133 Abs 2 ist auch auf selbständig Erwerbstätige anzuwenden, deren Gewerbe nicht eine handwerkliche Tätigkeit zum Gegenstand hat, sondern etwa ein Handelsgewerbe. Im Hinblick auf die inhaltliche Nähe der Regelung des § 133 Abs 2 GSVG z …
RS0086448 Rechtssatz 28.02.1995Zivilrecht
Die Verweisungstätigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist wie im Fall des § 255 Abs 1 ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher …
RS0105187 Rechtssatz 11.06.1996Zivilrecht
Die Verweisung hat abstrakt zu erfolgen. Der Frage, ob eine solche Verweisungstätigkeit im Einzelfall auch tatsächlich erlangt werden kann oder ob dem faktische oder rechtliche Gesichtspunkte, zum Beispiel die Nichterfüllung einer behördlichen Auflage, entg …
RS0106377 Rechtssatz 16.07.1996Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG vorliegt, ist von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Hiebei ist unter Umständen auch die Notwendigkeit u …
RS0106511 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Die Umstrukturierung des Betriebes eines Versicherten, etwa durch Betriebsverkleinerung, darf nicht zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Grundlage des Betriebes führen. So wie aber einem Unselbständigen unter Umständen (§ 255 Abs 3 ASVG) ein Herab …
RS0107668 Rechtssatz 06.03.1997Zivilrecht
Für die Beurteilung des Verweisungsfeldes nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es nicht auf das Vorliegen eines "Arbeitsmarktes" und insbesondere auch nicht auf die Zahl jener Unternehmen an, die das betreffende Gewerbe betreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob di …
RS0108283 Rechtssatz 12.08.1997Zivilrecht
Da für den Gesetzgeber keine Verpflichtung besteht, die Voraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für alle Systeme gleichartig zu regeln, bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen.