Entscheidungsgründe:
Der am 14.2.1943 geborene Kläger hat eine kaufmännische Lehre abgeschlossen und ist gelernter Einzelhandelskaufmann. Er führte seit 1966 eine Gemischtwarenhandlung, die aus einem Geschäftslokal von ca 100 m**2 bestand und in der neben dem Kläger noch seine Ehefrau als Angestellte beschäftigt war. Das Gewerbe wurde mit 1.4.1995 ruhend gemeldet. Der Kläger kann auf Grund verschiedener leidensbedingter Veränderungen nur noch leichte und halbtägig mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Bück- und Hebearbeiten sind um ein Drittel eines Arbeitstages einzuschränken und gleichmäßig auf diesen zu verteilen. Arbeiten an exponierten Stellen scheiden aus, Steighilfen können jedoch benützt werden. Die Betriebsführung einer kleinen Gemischtwarenhandlung ist dem Kläger nicht mehr zumutbar, weil er den dabei vorkommenden berufstypisch anfallenden schweren Hebe- und Transportarbeiten nicht mehr gewachsen ist. Eine Tätigkeit etwa als selbständiger Zeitschriftenhändler (in einem Kiosk) wäre ihm noch möglich. Ein Zeitschriftenkiosk ist insbesondere in den Ballungszentren wirtschaftlich lebensfähig.
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension ab 20.3.1995 gerichtete Klagebegehren ab. Der Kläger sei auf den Beruf eines selbständigen Zeitschriftenhändlers zu verweisen und daher nicht erwerbsunfähig.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Kläger habe am Stichtag (1.4.1995) das 50., nicht jedoch das 55. Lebensjahr vollendet, weshalb die Berechtigung seines Anspruchs auf der Grundlage des § 133 Abs 2 GSVG idF der 19. Nov (BGBl 1993/336) zu prüfen sei. Als erwerbsunfähig gelte danach auch der Versicherte, der das 50. Lebensjahr vollendet habe und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig gewesen sei, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande sei, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordere, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt habe. Ein Tätigkeitsschutz solle dabei allerdings nicht bestehen. Die Verweisung des Klägers als Gemischtwarenhändler auf die Tätigkeit eines selbständigen Zeitschriftenhändlers sei auf Grund der ähnlichen Ausbildung sowie der gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Erwerbstätigkeit grundsätzlich zulässig. Nach § 2 Abs 3 GSVG erstrecke sich die Pflichtversicherung u.a. in der Pensionsversicherung von Versicherten, die eine Erwerbstätigkeit durch den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften, Postwertzeichen, Stempelmarken, Fahrscheinen usw ausüben, auf jede dieser Tätigkeiten. Der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht nach § 2 Abs 1 Z 18 GewO ausgenommen sei, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhalts sei gemäß § 158 Z 4 GewO ein freies Gewerbe. Gegenstand der selbständigen Tätigkeit des Klägers sei der Handel mit Gemischtwaren, somit das nicht bewilligungspflichtige gebundene Handelsgewerbe (§ 124 Z 11 GewO) gewesen. Der Kleinverkauf von periodischen Druckwerken sei zwar von der Geltung der GewO ausgenommen (§ 2 Abs 1 Z 18), doch sei gerichtsbekannt, daß Zeitschriftenhändler neben diesen auch andere Waren wie Modehefte, Magazine, Kurzhefte, Taschenbücher und Papierwaren führten, so daß von einem freien oder sogar gebundenen (Handels-)Gewerbe auszugehen sei. Diese Tätigkeit unterliege der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Eine Verweisung könne aber nicht nur auf solche selbständige Erwerbstätigkeiten erfolgen, die der Gewerbeordnung unterliegen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Kläger habe am Stichtag (1.4.1995) das 50., nicht jedoch das 55. Lebensjahr vollendet, weshalb die Berechtigung seines Anspruchs auf der Grundlage des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG in der Fassung der 19. Nov (BGBl 1993/336) zu prüfen sei. Als erwerbsunfähig gelte danach auch der Versicherte, der das 50. Lebensjahr vollendet habe und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig gewesen sei, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande sei, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordere, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt habe. Ein Tätigkeitsschutz solle dabei allerdings nicht bestehen. Die Verweisung des Klägers als Gemischtwarenhändler auf die Tätigkeit eines selbständigen Zeitschriftenhändlers sei auf Grund der ähnlichen Ausbildung sowie der gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Erwerbstätigkeit grundsätzlich zulässig. Nach Paragraph 2, Absatz 3, GSVG erstrecke sich die Pflichtversicherung u.a. in der Pensionsversicherung von Versicherten, die eine Erwerbstätigkeit durch den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften, Postwertzeichen, Stempelmarken, Fahrscheinen usw ausüben, auf jede dieser Tätigkeiten. Der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, GewO ausgenommen sei, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhalts sei gemäß Paragraph 158, Ziffer 4, GewO ein freies Gewerbe. Gegenstand der selbständigen Tätigkeit des Klägers sei der Handel mit Gemischtwaren, somit das nicht bewilligungspflichtige gebundene Handelsgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 11, GewO) gewesen. Der Kleinverkauf von periodischen Druckwerken sei zwar von der Geltung der GewO ausgenommen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,), doch sei gerichtsbekannt, daß Zeitschriftenhändler neben diesen auch andere Waren wie Modehefte, Magazine, Kurzhefte, Taschenbücher und Papierwaren führten, so daß von einem freien oder sogar gebundenen (Handels-)Gewerbe auszugehen sei. Diese Tätigkeit unterliege der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Eine Verweisung könne aber nicht nur auf solche selbständige Erwerbstätigkeiten erfolgen, die der Gewerbeordnung unterliegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.