Die persönliche Arbeitsleistung des Klägers war zur Aufrechterhaltung des ihm und seiner Ehegattin je zur Hälfte gehörenden Familienbetriebes, der den Einsatz von 2,5 Arbeitskräften erforderte und in dem neben dem Kläger dessen Ehegattin und der erwachsene Sohn (und nunmehrige Pächter), mitarbeiteten, unbestrittenermaßen erforderlich.
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SSV-NF 2/70 zu § 133 Abs 2 GSVG ausgeführt hat, unterscheiden sich die in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen von unselbständig beschäftigten Personen wesentlich dadurch, daß sie ihr Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich leiten, dessen Aufgaben planen und durchführen und deshalb ihren Betrieb selbständig organisieren können. In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht Wien in den Entscheidungen SSV 21/51, SVSlg 30.685 und 30.687 zutreffend darauf hingewiesen, daß ein selbständig Erwerbstätiger die durch seine Leiden bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (in gewissem Ausmaß) durch die wirtschaftlich zumutbare Verwendung von Hilfskräften oder durch eine andere Verwendung derselben ausgleichen könne. Diese Überlegungen gelten auch für in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige (12.6.1990 10 Ob S 257/89). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Kläger noch alle leichten und mittelschweren, während einer Stunde pro Arbeitstag auch schwere Arbeiten in jeder Körperhaltung verrichten kann. 75 % aller im Betrieb anfallenden Arbeiten sind leicht oder mittelschwer, die restlichen 25 % Schwerarbeit.Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SSV-NF 2/70 zu Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ausgeführt hat, unterscheiden sich die in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen von unselbständig beschäftigten Personen wesentlich dadurch, daß sie ihr Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich leiten, dessen Aufgaben planen und durchführen und deshalb ihren Betrieb selbständig organisieren können. In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht Wien in den Entscheidungen SSV 21/51, SVSlg 30.685 und 30.687 zutreffend darauf hingewiesen, daß ein selbständig Erwerbstätiger die durch seine Leiden bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (in gewissem Ausmaß) durch die wirtschaftlich zumutbare Verwendung von Hilfskräften oder durch eine andere Verwendung derselben ausgleichen könne. Diese Überlegungen gelten auch für in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige (12.6.1990 10 Ob S 257/89). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Kläger noch alle leichten und mittelschweren, während einer Stunde pro Arbeitstag auch schwere Arbeiten in jeder Körperhaltung verrichten kann. 75 % aller im Betrieb anfallenden Arbeiten sind leicht oder mittelschwer, die restlichen 25 % Schwerarbeit.
Daraus folgt, daß der Kläger nicht den Gesamtausfall seiner Arbeitskraft, sondern nur seinen Ausfall bei einem Großteil der schweren Arbeiten ausgleichen muß, die jedoch insgesamt nur 1/4 aller anfallenden Arbeiten ausmachen. Ein solcher Ausgleich muß jedoch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, in dem drei erwachsene Familienmitglieder mitarbeiteten, bei entsprechender Arbeitsorganisation möglich sein (ähnlich SSV-NF 3/110). Nach der letztzitierten Entscheidung des erkennenden Senates darf übrigens dem Sozialversicherungsträger nicht zur Last fallen, daß die Arbeitskraft eines Familienmitgliedes nicht mehr zur Verfügung steht und eine Fremdarbeitskraft aus den Erträgnissen desselben nicht bezahlt werden kann. Sonst läge nämlich auch bei völliger Arbeitsfähigkeit des Betriebsführers Erwerbsunfähigkeit vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob aus den Erträgnissen des Betriebes eine Fremdarbeitskraft bezahlt werden kann. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.