Rechtssatz RS0085918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085918
Entscheidungsdatum
28.01.1992
Rechtssatz
Kann eine notwendige Fremdarbeitskraft statt eines Familienangehörigen des Versicherten aus den Erträgnissen nicht bezahlt werden, kann diese dem Sozialversicherungsträger nicht zur Last fallen; sonst läge nämlich auch bei völliger Arbeitsfähigkeit Erwerbsunfähigkeit vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob aus den Erträgnissen eine Fremdarbeitskraft bezahlt werden kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 198/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 198/89
Veröff: SSV-NF 3/110
- 10 ObS 272/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 272/90
Vgl auch
- 10 ObS 329/91
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 10 ObS 329/91
Vgl auch; Beisatz: Wenn jedoch der Familienangehörige erst ab dem Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten dessen Tätigkeit übernahm, so muß dafür auch die übliche Entlohnung in Rechnung gestellt werden. (T1) Beisatz: Hier: § 133 a GSVG. (T2) Veröff: SSV-NF 6/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085918
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_010OBS00198_8900000_002