Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der gerügte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor. An der Berufungsentscheidung haben zwei fachkundige Laienrichter mitgewirkt, die beide zwar nicht der Berufsgruppe der Bauern, wohl aber dem Kreis der Arbeitgeber angehören. Nach § 12 Abs 3 erster Halbsatz ASGG sollen in Sozialrechtssachen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber angehören, wenn im Einzelfall besondere Kenntnisse bezüglich der Berufsausbildung des Versicherten von Bedeutung sein können. Gemäß § 37 Abs 2 ASGG kann ein Verstoß unter anderem gegen § 12 Abs 3 erster Halbsatz nicht geltend gemacht werden. Da somit nicht einmal ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt, kann von einer Nichtigkeit keine Rede sein.Der gerügte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. An der Berufungsentscheidung haben zwei fachkundige Laienrichter mitgewirkt, die beide zwar nicht der Berufsgruppe der Bauern, wohl aber dem Kreis der Arbeitgeber angehören. Nach Paragraph 12, Absatz 3, erster Halbsatz ASGG sollen in Sozialrechtssachen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber angehören, wenn im Einzelfall besondere Kenntnisse bezüglich der Berufsausbildung des Versicherten von Bedeutung sein können. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ASGG kann ein Verstoß unter anderem gegen Paragraph 12, Absatz 3, erster Halbsatz nicht geltend gemacht werden. Da somit nicht einmal ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt, kann von einer Nichtigkeit keine Rede sein.
Nach § 124 Abs 2 BSVG gilt ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war als erwerbsunfähig, wenn er infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mehr als 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig sein muß, um wirtschaftlich gesehen, den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. Der Betrieb des Klägers wurde als Familienbetrieb geführt, in welchem die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung unbestritten erforderlich war und in welchem zunächst der Kläger die Schwerarbeiten verrichtete, da seine Ehefrau keine schweren Arbeiten verrichten konnte und in welchem sich die schweren Arbeiten in der Folge mehr auf den seit 1987 mitarbeitenden Sohn verlagerten. Für einen Betrieb dieser Größe sind nach den Feststellungen zwei ständige Arbeitskräfte erforderlich. Daß die zweite Arbeitskraft nun nicht mehr aus dem Kreis der Familie zur Verfügung steht, eine Fremdarbeitskraft aber aus den Erträgnissen nicht bezahlt werden kann, kann dem Sozialversicherungsträger nicht zur Last fallen; sonst läge nämlich auch bei völliger Arbeitsfähigkeit des Klägers Erwerbsunfähigkeit vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob aus den Erträgnissen eine Fremdarbeitskraft bezahlt werden kann. Bei zwei Arbeitskräften aber können die Arbeiten so verteilt werden, daß von den 25 % Schwerarbeiten auf den Kläger nur die ihm noch möglichen 20 % der Schwerarbeiten fallen.Nach Paragraph 124, Absatz 2, BSVG gilt ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war als erwerbsunfähig, wenn er infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mehr als 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig sein muß, um wirtschaftlich gesehen, den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. Der Betrieb des Klägers wurde als Familienbetrieb geführt, in welchem die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung unbestritten erforderlich war und in welchem zunächst der Kläger die Schwerarbeiten verrichtete, da seine Ehefrau keine schweren Arbeiten verrichten konnte und in welchem sich die schweren Arbeiten in der Folge mehr auf den seit 1987 mitarbeitenden Sohn verlagerten. Für einen Betrieb dieser Größe sind nach den Feststellungen zwei ständige Arbeitskräfte erforderlich. Daß die zweite Arbeitskraft nun nicht mehr aus dem Kreis der Familie zur Verfügung steht, eine Fremdarbeitskraft aber aus den Erträgnissen nicht bezahlt werden kann, kann dem Sozialversicherungsträger nicht zur Last fallen; sonst läge nämlich auch bei völliger Arbeitsfähigkeit des Klägers Erwerbsunfähigkeit vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob aus den Erträgnissen eine Fremdarbeitskraft bezahlt werden kann. Bei zwei Arbeitskräften aber können die Arbeiten so verteilt werden, daß von den 25 % Schwerarbeiten auf den Kläger nur die ihm noch möglichen 20 % der Schwerarbeiten fallen.
Die noch vorhandene Arbeitskraft des Klägers reicht zu einer rentablen Aufrechterhaltung des Betriebes bei entsprechender Organisation aus. Der Kläger ist daher nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 124 Abs 2 BSVG.Die noch vorhandene Arbeitskraft des Klägers reicht zu einer rentablen Aufrechterhaltung des Betriebes bei entsprechender Organisation aus. Der Kläger ist daher nicht erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.