Die Revision ist berechtigt.
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BSVG). Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der Versicherte nach § 123 Abs 1 bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist und die für ihn in Betracht kommende weitere Voraussetzung des § 121 Abs 2 (Nichtausübung einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag) zutrifft. Die im zweiten Halbsatz des § 123 Abs 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen sind unbestrittenermaßen erfüllt. Die noch in der Klage vertretene Meinung, daß der Kläger infolge seines Gesundheitszustandes dauernd außerstande wäre, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und daher als erwerbsunfähig im Sinne des § 124 Abs 1 gelten würde, ist nach den Feststellungen über die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers unrichtig und wurde weder in der Berufung noch in der Revision aufrecht erhalten. Da der Kläger jedoch vor der Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet hatte, würde er nach Abs 2 leg cit ferner als erwerbsunfähig gelten, wenn seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig gewesen wäre und er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner kröperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande wäre, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat.(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BSVG). Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der Versicherte nach Paragraph 123, Absatz eins, bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (Paragraph 111,) erfüllt ist und die für ihn in Betracht kommende weitere Voraussetzung des Paragraph 121, Absatz 2, (Nichtausübung einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag) zutrifft. Die im zweiten Halbsatz des Paragraph 123, Absatz eins, genannten Anspruchsvoraussetzungen sind unbestrittenermaßen erfüllt. Die noch in der Klage vertretene Meinung, daß der Kläger infolge seines Gesundheitszustandes dauernd außerstande wäre, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und daher als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 124, Absatz eins, gelten würde, ist nach den Feststellungen über die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers unrichtig und wurde weder in der Berufung noch in der Revision aufrecht erhalten. Da der Kläger jedoch vor der Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet hatte, würde er nach Absatz 2, leg cit ferner als erwerbsunfähig gelten, wenn seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig gewesen wäre und er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner kröperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande wäre, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat.
Während der Versicherte nach § 133 Abs 2 GSVG in den Fassungen der 9. und 10.GSVGNov als erwerbsunfähig gilt, wenn er dauernd außerstande ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrecht zu erhalten (SSV-NF 2/70, 3/30), ist ein solche Verweisung auf verwandte selbständige Erwerbstätigkeiten nach § 124 Abs 2 nicht ausgeschlossen, weil dieser - wie § 133 Abs 2 GSVG idF vor derWährend der Versicherte nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG in den Fassungen der 9. und 10.GSVGNov als erwerbsunfähig gilt, wenn er dauernd außerstande ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrecht zu erhalten (SSV-NF 2/70, 3/30), ist ein solche Verweisung auf verwandte selbständige Erwerbstätigkeiten nach Paragraph 124, Absatz 2, nicht ausgeschlossen, weil dieser - wie Paragraph 133, Absatz 2, GSVG in der Fassung vor der
9. GSVGNov - nicht auf die selbständige Tätigkeit verweist, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, sondern auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Diese Tätigkeit ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer anderweitigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit als Vergleich heranzuziehen (SSV-NF 3/42).
Wie der erkennende Senat in SSV-NF 2/70 nach Darstellung der Entwicklung des § 133 Abs 2 GSVG dazu ausgeführt hat, unterscheiden sich die in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen von unselbständig beschäftigten Personen wesentlich dadurch, daß sie ihr Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich leiten, dessen Aufgaben planen und durchführen und deshalb ihren Betrieb selbständig organisieren können. In diesem Sinn hat das OLG Wien in den E SSV 21/51, SVSlg 30.685 und 30.687 zutreffend darauf hingewiesen, daß ein selbständig Erwerbstätiger die durch seine Leiden bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (in gewissem Ausmaß) durch die wirtschaftlich zumutbare Verwendung von Hilfskräften oder durch eine andere Verwendung derselben ausgleichen kann. Diese Überlegungen gelten auch für in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige.Wie der erkennende Senat in SSV-NF 2/70 nach Darstellung der Entwicklung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG dazu ausgeführt hat, unterscheiden sich die in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen von unselbständig beschäftigten Personen wesentlich dadurch, daß sie ihr Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich leiten, dessen Aufgaben planen und durchführen und deshalb ihren Betrieb selbständig organisieren können. In diesem Sinn hat das OLG Wien in den E SSV 21/51, SVSlg 30.685 und 30.687 zutreffend darauf hingewiesen, daß ein selbständig Erwerbstätiger die durch seine Leiden bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (in gewissem Ausmaß) durch die wirtschaftlich zumutbare Verwendung von Hilfskräften oder durch eine andere Verwendung derselben ausgleichen kann. Diese Überlegungen gelten auch für in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige.
Nach der Entscheidung des erkennenden Senates SSV-NF 3/116 liegt Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 2 GSVG bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen nur dann vor, wenn der Betrieb ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig ist. Auch diese Ausführungen gelten wegen der hinsichtlich der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes übereinstimmenden Formulierungen des § 133 Abs 2 lit b GSVG und des § 124 Abs 2 lit b BSVG auch für die Auslegung der letztgenannten Gesetzesstelle.Nach der Entscheidung des erkennenden Senates SSV-NF 3/116 liegt Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen nur dann vor, wenn der Betrieb ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig ist. Auch diese Ausführungen gelten wegen der hinsichtlich der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes übereinstimmenden Formulierungen des Paragraph 133, Absatz 2, Litera b, GSVG und des Paragraph 124, Absatz 2, Litera b, BSVG auch für die Auslegung der letztgenannten Gesetzesstelle.
In der § 124 Abs 2 betreffenden Entscheidung SSV-NF 3/110 hat der erkennende Senat ausgeführt, daß unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes die Mitarbeit zu verstehen ist, die notwendig sein muß, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrecht zu erhalten.In der Paragraph 124, Absatz 2, betreffenden Entscheidung SSV-NF 3/110 hat der erkennende Senat ausgeführt, daß unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes die Mitarbeit zu verstehen ist, die notwendig sein muß, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrecht zu erhalten.
Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 69 weist darauf hin, ein Selbständiger müsse es sich gefallen lassen, daß von ihm die Umorganisation seines Betriebes oder die Aufnahme einer anderen ähnlichen selbständigen Tätigkeit verlangt werde. Soweit der Betrieb noch rentabel geführt werden könne, müsse er zudem seinen eigenen Arbeitsausfall durch Hilfskräfte ersetzen.
Nach Teschner in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 372 f ist unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in erster Linie die manuelle, ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig sein müsse, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb aufrecht zu erhalten. Könne der Versicherte nur mehr gelegentlich schwere Arbeiten ausführen, könne er dennoch in der Lage sein, seinen Betrieb noch wirtschaftlich zu führen. Zu prüfen sei, ob jene Arbeiten, die er selbst nicht mehr verrichten könne, fallweise durch fremde Kräfte ausgeführt werden könnten, und ob er einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb führen könnte, der seine Mitarbeit nur in einem noch zumutbaren Ausmaß erfordere.
Nach Radner-Steingruber-Windhager-Engl, Bauernsozialversicherung2 3.Lfg 442 ff ist der Begriff der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung wirtschaftlicher Natur. Eine solche Notwendigkeit liege vor, wenn der Betrieb des Versicherten ohne dessen Arbeitsleistung unrentabel wäre. Sie werde, wie dies ja auch in den EB zur 18.GSPVGNov zum Ausdruck gebracht worden sei, in der Regel nur bei kleineren und mittleren Betrieben gegeben sein. Bei ihrer Prüfung sei ausschließlich der Betrieb des Versicherten als Einzelfall maßgebend. Es komme daher auf Art und Umfang des Betriebes (Umsatz, Einkommensverhältnisse), auf die technischen und maschinellen Einrichtungen und auf die wirtschaftliche Veränderung durch die Einstellung einer weiteren Arbeitskraft an. Es sei nicht entscheidend, welche Arbeiten der Versicherte tatsächlich ausgeübt habe, und ob er allenfalls infolge einer Familienhilfe oder durch eine besondere, zeitlich ausgedehnte Arbeitszeit den Betrieb habe weiter führen können. Für die Rentabilitätsberechnung sei es ohne Belang, ob familiäre Arbeitskräfte vorhanden seien. Für eine verläßliche Prüfung seien ausreichende Feststellungen erforderlich. Diese müßten nicht nur den Umfang einer Landwirtschaft, sondern auch deren maschinelle Einrichtung und insbesondere eine Darstellung der Ertragsverhältnisse (Bruttoeinkommen, Nettoeinkommen, notwendiger Aufwand) umfassen und zweckmäßigerweise unter Heranziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Landwirtschaft fiktiv die durch die Einstellung einer fremden Arbeitskraft eintretenden wirtschaftlichen Veränderungen festhalten. Erst dann könne beurteilt werden, ob und inwieweit die persönliche (in diesem Ausmaß jetzt nicht mehr zumutbare) Arbeitsleistung (des Versicherten) zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. Auch im Fall der Bejahung dieser Frage sei es möglich, daß der Betrieb des Versicherten trotz Absinkens der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten unter Zuhilfenahme einer entsprechend bezahlten Fremdkraft rentabel weitergeführt werden könnte. Wenn dies aber nicht mehr möglich sein sollte, wäre zu prüfen, ob der Versicherte bei seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit noch in der Lage wäre, mit den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten einen anderen Betrieb rentabel zu führen, der eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, wie sie für den bisherigen Betrieb notwendig waren.
Unter Berücksichtigung dieser vom erkennenden Senat geteilten Auslegungsgrundsätze reichen die bisherigen Entscheidungsgrundlagen zu einer gründlichen Beurteilung der Fragen, ob die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung seines bisherigen Betriebes notwendig war, und ob er seit 1.11.1986 dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, nicht aus. Dazu sind (genauere) Feststellungen über die näheren Umstände des vom Kläger im genannten Zeitraum geführten Betriebes, insbesondere dessen Art und Umfang, seine Ausstattung mit Arbeitskräften sowie technischen und maschinellen Einrichtungen, seine Ertragslage und die Möglichkeit, den (teilweisen) Ausfall der persönlichen Arbeitsleistung des Betriebsführers - allenfalls auch durch eine andere Einteilung der Arbeit - auszugleichen bzw die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen, aber auch die zur Beurteilung der Verweisungsmöglichkeiten notwendigen Feststellungen erforderlich. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß es sich bei dem vom Kläger geführten Betrieb um einen forstwirtschaftlichen Betrieb gehandelt hat. Es werden daher auch Feststellungen über die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung im Verlauf eines Jahres anfallenden Arbeiten nach Art und Schwere zu treffen sein. Daher war das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben. Weil es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Streitsache an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).Unter Berücksichtigung dieser vom erkennenden Senat geteilten Auslegungsgrundsätze reichen die bisherigen Entscheidungsgrundlagen zu einer gründlichen Beurteilung der Fragen, ob die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung seines bisherigen Betriebes notwendig war, und ob er seit 1.11.1986 dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, nicht aus. Dazu sind (genauere) Feststellungen über die näheren Umstände des vom Kläger im genannten Zeitraum geführten Betriebes, insbesondere dessen Art und Umfang, seine Ausstattung mit Arbeitskräften sowie technischen und maschinellen Einrichtungen, seine Ertragslage und die Möglichkeit, den (teilweisen) Ausfall der persönlichen Arbeitsleistung des Betriebsführers - allenfalls auch durch eine andere Einteilung der Arbeit - auszugleichen bzw die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen, aber auch die zur Beurteilung der Verweisungsmöglichkeiten notwendigen Feststellungen erforderlich. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß es sich bei dem vom Kläger geführten Betrieb um einen forstwirtschaftlichen Betrieb gehandelt hat. Es werden daher auch Feststellungen über die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung im Verlauf eines Jahres anfallenden Arbeiten nach Art und Schwere zu treffen sein. Daher war das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben. Weil es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Streitsache an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Berufungs- und Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Berufungs- und Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.