Rechtssatz RS0086502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086502
Entscheidungsdatum
08.03.2005
Rechtssatz
Maßgeblich ist stets der Betrieb des Versicherten, nämlich ob nach Art und Umfang dieses Betriebes die persönliche Arbeitsleistung zu dessen rentabler Aufrechterhaltung notwendig ist. Nur wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten wirtschaftlich nicht lebensfähig ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Auf die Art der Tätigkeit kommt es hingegen nicht an. Die persönliche Arbeitsleistung muß somit nicht in manuellen Arbeiten bestehen, auch rein dispositive Tätigkeiten reichen aus.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 252/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 252/89
Veröff: SSV-NF 3/116
- 10 ObS 257/89
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 257/89
nur: Nur wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten wirtschaftlich nicht lebensfähig ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. (T1); Beisatz: Gilt auch für § 124 Abs 2 lit b BSVG. (T2)
- 10 ObS 267/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 267/90
nur T1
- 10 ObS 106/95
Entscheidungstext OGH 20.06.1995 10 ObS 106/95
nur: Maßgeblich ist stets der Betrieb des Versicherten, nämlich ob nach Art und Umfang dieses Betriebes die persönliche Arbeitsleistung zu dessen rentabler Aufrechterhaltung notwendig ist. Nur wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten wirtschaftlich nicht lebensfähig ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. (T3) Beisatz: Da das Gesetz von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von der tatsächlichen Erbringung derselben spricht, muß rückschauend geprüft werden, ob diese objektiv im Hinblick auf den betreffenden Betrieb auch erforderlich war. Es ist daher nicht von den Ergebnissen bei schlechter Betriebsführung, sondern von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Dabei ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen. (T4)
- 10 ObS 2275/96y
Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2275/96y
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 133 Abs 2 GSVG idF 19. GSVGNov 1993/336. (T5)
- 10 ObS 147/98k
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 147/98k
Vgl auch; Beis wie T5
- 10 ObS 163/04z
Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 ObS 163/04z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086502
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_010OBS00252_8900000_002