Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Zu Recht wendet sich die beklagte Partei allerdings dagegen, daß die Vorinstanzen aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Ergebnis gelangten, daß die Klägerin nicht in der Lage sei, ihren früheren Gewerbebetrieb nach entsprechender Umorganisation weiterzuführen. Zur abschließenden Beurteilung dieser Frage reicht die bisher vorliegende Sachverhaltsgrundlage nicht aus.
Der Anspruch der Klägerin, die das 50.Lebensjahr, am Stichtag das
55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist mit Stichtag 1.7.1993
nach der Bestimmung des § 133 Abs 2 GSVG in der Fassung der
19. Nov (BGBl 1993/336) zu prüfen. Als erwerbsunfähig gilt demnach
auch die Versicherte, die das 50.Lebensjahr vollendet hat und deren
persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes
notwendig war, wenn sie infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen
oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd
außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,
die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und
Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die die Versicherte
zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Der
Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung dieser Bestimmung die
Absicht, daß ab dem 50.Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur
Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine
qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei
erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon
vor dem 50.Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll
allerdings zwischen dem 50. und dem 55.Lebensjahr weiterhin nicht
bestehen. Ein(e) Versicherte(r), der (die) krankheitsbedingt dauernd
außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,
die er (sie) zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat,
hat nach Vollendung des 55.Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige
Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131 c Abs
1 Z 3 GSVG (vgl dazu Teschner/Widlar GSVG 47.ErgLfg 370/10 g und
die dort zitierten Materialien).
Zu prüfen ist zunächst, ob die persönliche Arbeitsleistung der Klägerin zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senates die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrecht zu halten (SSV-NF 4/159 mwN). Da das Gesetz von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von der tatsächlichen Erbringung derselben spricht, muß rückschauend geprüft werden, ob diese objektiv im Hinblick auf den betreffenden Betrieb auch erforderlich war. Es ist daher nicht von den Ergebnissen bei schlechter Betriebsführung, sondern von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Dabei ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen (siehe dazu SSV-NF 5/114), insbesondere, ob eine Umorganisation in der Form möglich war, daß Arbeiten, die der Klägerin nicht möglich waren, von Hilfskräften übernommen werden konnten. Die Vorinstanzen haben dies mit der Begründung verneint, daß im Hinblick auf das Einkommen, das die Klägerin erzielte, sowie unter Bedachtnahme auf ihre Steuerbelastungen die Betriebsführung bei Aufnahme einer weiteren Hilfskraft nicht mehr rentabel gewesen wäre, weil sie dann nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ein angemessenes eigenes Einkommen zu erzielen. Dabei handelt es sich aber um eine Rechtsfrage, für deren Beurteilung allerdings die erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlen.
Nach den bisher vorliegenden Feststellungen wurden die schweren Arbeiten, soweit sie am Morgen zu verrichten waren (Verladen der Projektoren und Filme sowie Aufstellen der Apparate am ersten Vorführort) von dem Filmvorführer besorgt, der bei der Klägerin angestellt war. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, daß die Klägerin eine Hilfskraft zur Unterstützung bei diesen Arbeiten für den Rest des Tages nur in Teilzeitarbeit zu beschäftigen gehabt hätte. Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein und es wird zu erheben sein, welche Kosten die Beschäftigung einer Hilfskraft im notwendigen Umfang erfordert hätte, wobei zu berücksichtigen sein wird, daß das Einkommen der Klägerin durch diese Auslagen nicht zur Gänze zusätzlich belastet worden wäre, zumal bei der (pauschalen) Feststellung des Einkommens offenbar bereits berücksichtigt ist, daß die Klägerin, wie von den Vorinstanzen festgestellt, tatsächlich bereits tageweise einen zusätzlichen Mitarbeiter beschäftigte, und überdies die Steuerbemessungsgrundlage durch zusätzliche Personalausgaben vermindert worden wäre, was auch zu einer geringeren Steuerbelastung geführt hätte.
Erst wenn feststeht, wie sich die Beschäftigung einer Hilfskraft für
die Arbeiten, die der Klägerin nicht mehr möglich sind, auf das Betriebsergebnis ausgewirkt hätte, kann beurteilt werden, ob der Betrieb bei notwendiger Umorganisation wirtschaftlich rentabel hätte weitergeführt werden können und ob daher der Klägerin diese Umorganisation zumutbar gewesen wäre. Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes erweist sich daher das Verfahren auch in diesem Punkt ergänzungsbedürftig. Wenn sich allerdings danach ergeben sollte, daß die Klägerin unter den angeführten Umständen nicht in der Lage gewesen wäre, ihren bisherigen Betrieb weiterzuführen, stellt sich die Frage, ob die Klägerin auf den Betrieb eines Standkinos verwiesen werden kann, wobei die vom Berufungsgericht dargestellten Kriterien zu prüfen sein werden. Es hat daher insgesamt bei der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung zu verbleiben.
Sollte sich aufgrund des ergänzten Verfahrens ergeben, daß die
Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht erfüllt waren, wird
der Anspruch der Klägerin für die Zeit ab dem durch die Vollendung
des 55.Lebensjahres ausgelösten Stichtag nach § 131 c GSVG zu
beurteilen sein.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da Kosten nicht verzeichnet wurden.