Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist berechtigt.
Bis zur 18. GSPVG-Novelle war nach § 74 GSPVG als erwerbsunfähig nur der Versicherte anzusehen, der infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Durch die 18. GSPVG-Novelle erfuhr dieser Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit des § 74 eine Ergänzung durch Einführung des in § 133 Abs. 2 GSVG übernommenen milderen Erwerbsunfähigkeitsbegriffes. Danach gilt als erwerbsunfähig auch der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1403 BlgNR 11. GP, 13) führen dazu aus, daß die bis dahin außerordentlich strenge Regelung, welche dauernde und totale Erwerbsunfähigkeit verlangte, in zahlreichen Fällen zu großen sozialen Härten geführt habe. Es erweise sich namentlich bei Versicherten in fortgeschrittenem Alter häufig als schwierig, sie auf andere Erwerbstätigkeiten zu verweisen. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung solle eine Beseitigung der ärgsten Härten erreicht werden, womit aber noch keine Gleichstellung mit der bezüglichen Regelung des ASVG herbeigeführt werde. Vielmehr solle eine Lösung versucht werden, von der anzunehmen sei, daß sie - zwar noch immer strenger als die des ASVG - den Bedürfnissen der Versicherten nach dem GSPVG, hiebei vor allem der Inhaber von kleinen Betrieben, Rechnung getragen werde. So solle zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSPVG bei Versicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, eine Verweisung auf unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeschlossen sein, aber auch eine Verweisung auf selbständige Erwerbstätigkeiten solle Beschränkungen unterliegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muß die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sein. Eine Einschränkung dahin, daß diese persönliche Arbeitsleistung, zumindest teilweise oder überwiegend in manuellen Arbeiten bestehen müßte, rein dispositive Tätigkeit aber nicht ausreiche, wie dies mehrfach in Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien als des damaligen Höchstgerichtes zum Ausdruck kommt, läßt sich dem Gesetz und auch den Materialien nicht entnehmen. Maßgeblich kann nur der Betrieb des Versicherten sein, nämlich ob nach Art und Umfang dieses Betriebes die persönliche Arbeitsleistung zu dessen rentabler Aufrechterhaltung notwendig ist. Auf die Art der Tätigkeit kommt es nicht an. Es gibt durchaus eine Reihe von Betrieben, man denke nur etwa an eine Handelsagentur, in welchen nur oder in erster Linie dispositive Tätigkeiten, nicht aber auch manuelle Arbeiten anfallen. Nur wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten wirtschaftlich nicht lebensfähig ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Besteht aber objektiv die Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen den Betrieb so zu gestalten, daß er auch ohne persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers oder Teilhabers wirtschaftlich geführt werden kann und dies ist bei Groß- und Mittelbetrieben, unabhängig von ihrer Rechtsform jedenfalls anzunehmen (und so ist auch der Hinweis in den erläuternden Bemerkungen, daß vor allem Inhaber von kleinen Betrieben bessergestellt werden sollten zu verstehen), dann sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs. 2 GSVG nicht erfüllt. Der Gesetzgeber wollte durch Normierung des Erfordernisses der persönlichen Mitarbeit des Betriebsinhabers jedenfalls nur kleinere Selbständige schützen, die bei Ausfall ihrer Arbeitskraft ihre einzige Einkommensquelle verlieren, nicht aber eine volle Gleichstellung aller Selbständigen mit den nach dem ASVG Versicherten erreichen.Bis zur 18. GSPVG-Novelle war nach Paragraph 74, GSPVG als erwerbsunfähig nur der Versicherte anzusehen, der infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Durch die 18. GSPVG-Novelle erfuhr dieser Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Paragraph 74, eine Ergänzung durch Einführung des in Paragraph 133, Absatz 2, GSVG übernommenen milderen Erwerbsunfähigkeitsbegriffes. Danach gilt als erwerbsunfähig auch der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1403 BlgNR 11. GP, 13) führen dazu aus, daß die bis dahin außerordentlich strenge Regelung, welche dauernde und totale Erwerbsunfähigkeit verlangte, in zahlreichen Fällen zu großen sozialen Härten geführt habe. Es erweise sich namentlich bei Versicherten in fortgeschrittenem Alter häufig als schwierig, sie auf andere Erwerbstätigkeiten zu verweisen. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung solle eine Beseitigung der ärgsten Härten erreicht werden, womit aber noch keine Gleichstellung mit der bezüglichen Regelung des ASVG herbeigeführt werde. Vielmehr solle eine Lösung versucht werden, von der anzunehmen sei, daß sie - zwar noch immer strenger als die des ASVG - den Bedürfnissen der Versicherten nach dem GSPVG, hiebei vor allem der Inhaber von kleinen Betrieben, Rechnung getragen werde. So solle zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSPVG bei Versicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, eine Verweisung auf unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeschlossen sein, aber auch eine Verweisung auf selbständige Erwerbstätigkeiten solle Beschränkungen unterliegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muß die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sein. Eine Einschränkung dahin, daß diese persönliche Arbeitsleistung, zumindest teilweise oder überwiegend in manuellen Arbeiten bestehen müßte, rein dispositive Tätigkeit aber nicht ausreiche, wie dies mehrfach in Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien als des damaligen Höchstgerichtes zum Ausdruck kommt, läßt sich dem Gesetz und auch den Materialien nicht entnehmen. Maßgeblich kann nur der Betrieb des Versicherten sein, nämlich ob nach Art und Umfang dieses Betriebes die persönliche Arbeitsleistung zu dessen rentabler Aufrechterhaltung notwendig ist. Auf die Art der Tätigkeit kommt es nicht an. Es gibt durchaus eine Reihe von Betrieben, man denke nur etwa an eine Handelsagentur, in welchen nur oder in erster Linie dispositive Tätigkeiten, nicht aber auch manuelle Arbeiten anfallen. Nur wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten wirtschaftlich nicht lebensfähig ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Besteht aber objektiv die Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen den Betrieb so zu gestalten, daß er auch ohne persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers oder Teilhabers wirtschaftlich geführt werden kann und dies ist bei Groß- und Mittelbetrieben, unabhängig von ihrer Rechtsform jedenfalls anzunehmen (und so ist auch der Hinweis in den erläuternden Bemerkungen, daß vor allem Inhaber von kleinen Betrieben bessergestellt werden sollten zu verstehen), dann sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht erfüllt. Der Gesetzgeber wollte durch Normierung des Erfordernisses der persönlichen Mitarbeit des Betriebsinhabers jedenfalls nur kleinere Selbständige schützen, die bei Ausfall ihrer Arbeitskraft ihre einzige Einkommensquelle verlieren, nicht aber eine volle Gleichstellung aller Selbständigen mit den nach dem ASVG Versicherten erreichen.
Nach den Feststellungen war der Kläger persönlich haftender Gesellschafter einer OHG. Der Betrieb beschäftigte etwa 100 Dienstnehmer und mehrere Betriebsleiter. Durch die persönliche Mitarbeit des Klägers ersparte sich die Firma einen weiteren Betriebsleiter. Aus der inhaltsleeren Feststellung des Erstgerichtes "der Arbeitsaufwand sowie die finanzielle Seite des Betriebes erforderten die Mitarbeit des Klägers" folgt noch keineswegs, daß eine rentable Aufrechterhaltung des Betriebes, etwa durch Einstellung eines weiteren Betriebsleiters oder Umorganisation der Aufgabenbereiche, ohne persönliche Mitarbeit des Klägers nicht möglich gewesen wäre. Dies ist bei der hier gegebenen Betriebsgröße nach objektiven Gesichtspunkten von vornherein auszuschließen. Die Erwerbsunfähigkeit des Klägers ist daher nach § 133 Abs. 1 ASVG zu beurteilen. Da der Kläger nach den Feststellungen nicht dauernd außer Stande ist einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und noch auf einige unselbständige Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, ist die Klage abzuweisen.Nach den Feststellungen war der Kläger persönlich haftender Gesellschafter einer OHG. Der Betrieb beschäftigte etwa 100 Dienstnehmer und mehrere Betriebsleiter. Durch die persönliche Mitarbeit des Klägers ersparte sich die Firma einen weiteren Betriebsleiter. Aus der inhaltsleeren Feststellung des Erstgerichtes "der Arbeitsaufwand sowie die finanzielle Seite des Betriebes erforderten die Mitarbeit des Klägers" folgt noch keineswegs, daß eine rentable Aufrechterhaltung des Betriebes, etwa durch Einstellung eines weiteren Betriebsleiters oder Umorganisation der Aufgabenbereiche, ohne persönliche Mitarbeit des Klägers nicht möglich gewesen wäre. Dies ist bei der hier gegebenen Betriebsgröße nach objektiven Gesichtspunkten von vornherein auszuschließen. Die Erwerbsunfähigkeit des Klägers ist daher nach Paragraph 133, Absatz eins, ASVG zu beurteilen. Da der Kläger nach den Feststellungen nicht dauernd außer Stande ist einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und noch auf einige unselbständige Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, ist die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem überlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 1/66).Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem überlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 1/66).