Rechtssatz RS0086520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086520
Entscheidungsdatum
07.12.1993
Rechtssatz
Besteht objektiv die Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen den Betrieb so zu gestalten, daß er auch ohne persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers oder Teilhabers wirtschaftlich geführt werden kann - dies ist bei Großbetrieben und Mittelbetrieben, unabhängig von ihrer Rechtsform jedenfalls anzunehmen - dann sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 2 GSVG nicht erfüllt.Besteht objektiv die Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen den Betrieb so zu gestalten, daß er auch ohne persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers oder Teilhabers wirtschaftlich geführt werden kann - dies ist bei Großbetrieben und Mittelbetrieben, unabhängig von ihrer Rechtsform jedenfalls anzunehmen - dann sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 252/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 252/89
- 10 ObS 77/90
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 10 ObS 77/90
- 10 ObS 131/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 10 ObS 131/91
Auch; Beisatz: Beim Betrieb einer OGH, die ein Bauunternehmen, eine Zimmerei und ein Sägewerk umfaßte und gewöhnlich sechzig bis siebzig Arbeitnehmer beschäftigte, handelt es sich um keinen "Kleinbetrieb", der ohne persönliche Mitarbeit der Klägerin wirtschaftlich nicht lebensfähig gewesen wäre. (T1) Veröff: SSV-NF 5/55
- 10 ObS 232/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 10 ObS 232/93
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086520
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_010OBS00252_8900000_003