In der Revision macht die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil durch Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist berechtigt.
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des GSVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor der 19.GSVGNov BGBl 1993/336.)
Die Gesamtheit der zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten, gegebenenfalls auch bestimmten Dritten bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten bildet ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das man als "sozialversicherungsrechtliches Schuldverhältnis" bezeichnen kann. Dieses heißt, so lange dem Versicherten lediglich Anwartschaften auf Versicherungsleistungen zustehen, Versicherungsverhältnis (ieS) und bestimmt die Beitrags- und Nebenpflichten der an diesem Verhältnis Beteiligten. Wenn die Voraussetzungen für eine Leistung gegeben sind, entsteht das Leistungsverhältnis (Krejci-Marhold in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 39 mwN; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 48).
Übt jemand mehrere Erwerbstätigkeiten nebeneinander aus und erfüllt dadurch mehrere Pflichtversicherungstatbestände, so kann es in der Pensionsversicherung zu Mehrfachversicherungen kommen.
Bei mehreren nebeneinander ausgeübten unselbständigen Beschäftigungen, sei es als privatrechtlicher Dienstnehmer oder als Beamter, entstehen mehrere Versicherungsverhältnisse, in denen die Versicherungsbeiträge getrennt berechnet werden.
Konkurrieren Versicherungsverhältnisse nach dem ASVG, GSVG (FSVG) und BSVG, tritt die Pflichtversicherung nach jedem der genannten Bundesgesetze ein. Auch in diesem Fall kommt es zu mehreren Versicherungsverhältnissen. Der Grundsatz der Mehrfachversicherung wird jedoch durch Ausnahmeregelungen und Belastungshöchstgrenzen modifiziert. Die Beitragspflicht reicht nämlich nur bis zu einer nach starren Zurechnungsregeln ermittelten Höchstbeitragsgrundlage (Krejci-Marhold aaO 43 f; Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2, 19 f).
Wenn aber ein im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätiger wie der Kläger zum Betrieb von mehreren Unternehmungen des Handels berechtigt ist, deshalb Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 3 Abs 2 HandelskammerG BGBl 1946/182) und als solches auf Grund des GSVG ua in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist (§ 2 Abs 1 Z 1), kommt es zu keiner Mehrfachversicherung nach dem GSVG. Es entsteht nur ein einheitliches Versicherungsverhältnis. Dieses beginnt mit dem Tag der Erlangung einer, und zwar der ersten die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung (§ 6 Abs 3 Z 1) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die letzte die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist (§ 7 Abs 2 Z 1). Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte ua gemäß § 2 Abs 1 sind idR die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit eines bestimmten Kalenderjahres heranzuziehen (§ 25 Abs 1). Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (Abs 3 leg cit). Die Beitragsgrundlage darf aber die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten (Abs 5 leg cit) und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (Abs 6 leg cit).Wenn aber ein im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätiger wie der Kläger zum Betrieb von mehreren Unternehmungen des Handels berechtigt ist, deshalb Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Paragraph 3, Absatz 2, HandelskammerG BGBl 1946/182) und als solches auf Grund des GSVG ua in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,), kommt es zu keiner Mehrfachversicherung nach dem GSVG. Es entsteht nur ein einheitliches Versicherungsverhältnis. Dieses beginnt mit dem Tag der Erlangung einer, und zwar der ersten die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die letzte die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,). Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte ua gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind idR die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit eines bestimmten Kalenderjahres heranzuziehen (Paragraph 25, Absatz eins,). Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (Absatz 3, leg cit). Die Beitragsgrundlage darf aber die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten (Absatz 5, leg cit) und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (Absatz 6, leg cit).
Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung
(nach dem GSVG) ist nach § 122 Abs 1 der Betrag, der sich aus der
Teilung der Summe der in die Bemessungszeit fallenden
Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des § 127 durch die um ein Sechstel
erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate
ergibt. Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des
50. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger
ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß § 122 ......... die
Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50.Lebensjahres (§ 123 Abs 1).
Die Bemessungsgrundlage .......... ist aus den Beitragsgrundlagen,
welche die Bemessungszeit ........ bilden, zu ermitteln (§ 127 Abs
1).
Daß auch dann, wenn die die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit
mehrere Teiltätigkeiten umfaßt und in mehr als einem Betrieb ausgeübt
wird, nur einheitliches Versicherungsverhältnis vorliegt, für dessen
Beitragsgrundlage die Summe der Einkünfte aus allen diesen
selbständigen Teilerwerbstätigkeiten heranzuziehen ist, ist auch für
den Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 von
Bedeutung.
Nach dieser Gesetzesstelle gilt ferner der ......... Versicherte als
erwerbsunfähig, a) der ........... das 55.Lebensjahr vollendet hat,
und b) dessen ....... persönliche Arbeitsleistung zur
Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig war, wenn er .............
infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner
............ körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande
ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er
........... zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat.
Wegen der dargestellten Einheitlichkeit des Versicherungsverhältnisses, die auch in der einheitlichen Beitragsgrundlage zum Ausdruck kommt, ist die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit idR nicht schon dann zu bejahen, wenn der Versicherte eine von mehreren gleichzeitig ausgeübten und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG versicherten Teilerwerbstätigkeiten nicht mehr ausüben kann.
Unter Bedachtnahme auf die stRsp des erkennenden Senates zu § 133 Abs 2 und § 124 Abs 2 BSVG (SSV-NF 2/70, 3/30 und 110, 4/159 und 5/114) kommt es nämlich darauf an, daß der versicherte Kleingewerbetreibende seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bei entsprechender, wirtschaftlich zumutbarer Organisation (allenfalls auch Umstrukturierung) nachgehen kann. Die Neufassung des § 133 Abs 2 durch Art I Z 26 der 9.GSVGNov BGBl 1984/485 sollte nach den in SSV-NF 2/70 wiedergegebenen Ausführungen des AB 391 BlgNR 16.GP 3 bei selbständig erwerbstätigen Versicherten in fortgeschrittenem Alter in ähnlicher Weise wie bei älteren Unselbständigen die vor dieser Nov zulässige Verweisung auf artverwandte selbständige Tätigkeiten, also die Neugründung oder Übernahme eines anderen Betriebes, ausschließen, nicht jedoch die vor allem bei wirtschaftlich zumutbarer Umorganisierung mögliche rentable Weiterführung des bisherigen.Unter Bedachtnahme auf die stRsp des erkennenden Senates zu Paragraph 133, Absatz 2 und Paragraph 124, Absatz 2, BSVG (SSV-NF 2/70, 3/30 und 110, 4/159 und 5/114) kommt es nämlich darauf an, daß der versicherte Kleingewerbetreibende seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bei entsprechender, wirtschaftlich zumutbarer Organisation (allenfalls auch Umstrukturierung) nachgehen kann. Die Neufassung des Paragraph 133, Absatz 2, durch Artikel römisch eins, Ziffer 26, der 9.GSVGNov BGBl 1984/485 sollte nach den in SSV-NF 2/70 wiedergegebenen Ausführungen des Ausschussbericht 391 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 3 bei selbständig erwerbstätigen Versicherten in fortgeschrittenem Alter in ähnlicher Weise wie bei älteren Unselbständigen die vor dieser Nov zulässige Verweisung auf artverwandte selbständige Tätigkeiten, also die Neugründung oder Übernahme eines anderen Betriebes, ausschließen, nicht jedoch die vor allem bei wirtschaftlich zumutbarer Umorganisierung mögliche rentable Weiterführung des bisherigen.
Hat ein in der Pensionsversicherung nach dem GSVG Versicherter zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate mehrere selbständige Teiltätigkeiten in einem Betrieb oder in mehreren Betrieben ausgeübt und war seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes oder dieser Betriebe notwendig, dann gilt er jedenfalls dann nicht als erwerbsunfähig iS des § 133 Abs 2, wenn er seiner zuletzt ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit wenigstens in einer bisherigen Sparte - im einzigen bisherigen Betrieb oder in einem der bisherigen Betriebe - unter zumutbarer gesundheitlichen und wirtschaftlichen Bedingungen weiter nachgehen kann.Hat ein in der Pensionsversicherung nach dem GSVG Versicherter zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate mehrere selbständige Teiltätigkeiten in einem Betrieb oder in mehreren Betrieben ausgeübt und war seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes oder dieser Betriebe notwendig, dann gilt er jedenfalls dann nicht als erwerbsunfähig iS des Paragraph 133, Absatz 2,, wenn er seiner zuletzt ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit wenigstens in einer bisherigen Sparte - im einzigen bisherigen Betrieb oder in einem der bisherigen Betriebe - unter zumutbarer gesundheitlichen und wirtschaftlichen Bedingungen weiter nachgehen kann.
Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die noch mögliche Teilerwerbstätigkeit - der Gemischthandel - gegenüber der nicht mehr möglichen - dem Kohlenhandel, der nur mehr einen geringfügigen und wirtschaftlich unbedeutenden Teil der Gesamterwerbstätigkeit des Klägers ausmachte - ein erhebliches wirtschaftliches Übergewicht hatte (ähnlich OLG Wien 12.2.1971 ZAS 1971/24 zu § 74 2.Satz GSPVG mit zustimmendem Kommentar Reigers aaO 183 f).Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die noch mögliche Teilerwerbstätigkeit - der Gemischthandel - gegenüber der nicht mehr möglichen - dem Kohlenhandel, der nur mehr einen geringfügigen und wirtschaftlich unbedeutenden Teil der Gesamterwerbstätigkeit des Klägers ausmachte - ein erhebliches wirtschaftliches Übergewicht hatte (ähnlich OLG Wien 12.2.1971 ZAS 1971/24 zu Paragraph 74, 2.Satz GSPVG mit zustimmendem Kommentar Reigers aaO 183 f).
Radner-Steingruber-Windhager-Engl, BSVG2, 445 verweisen für den Fall, daß verschiedene selbständige Erwerbstätigkeiten, zB Gastgewerbe und Landwirtschaft, nacheinander oder gleichzeitig ausgeübt wurden, auf die Praxis der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nach der für den Verweisungsberuf die zeitlich überwiegende Tätigkeit maßgebend sei. Das war im vorliegenden Fall der Gemischtwarenhandel. Unter diesen Umständen ist auch die wirtschaftlich zumutbare Aufgabe einer von mehreren selbständigen Teilerwerbstätigkeiten als zur Vermeidung der Erwerbsunfähigkeit vorzunehmende entsprechende Organisation bzw Umstrukturierung der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit iS der zit stRsp des erkennenden Senates anzusehen.
Das Revisionsgericht teilt die Rechtsansicht beider Vorinstanzen, daß der Kläger der von ihm zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Gemischtwarenhändler bei einer seinem Gesundheitszustand angemessenen persönlichen Arbeitsleistung und entsprechendem Einsatz seiner Mitarbeiter, seiner ganztägig angestellten Ehegattin, einer Halbtagskraft, einer geringfügig beschäftigten Verkäuferin und zweier Lehrlinge, weiterhin nachgehen kann. Nach Aufgabe des bisher von ihm allein neben dem Gemischtwarenhandel geführten Kohlenhandels kann sich der Kläger sogar ganz seinem Gemischtwarenhandel widmen.
Das Berufungsgericht stützte seine Rechtsansicht, der Kläger gelte deshalb als erwerbsunfähig, weil er der genannten Nebentätigkeit, die zuletzt umsatz- und arbeitsmäßig noch 15 bis 20 % ausgemacht habe, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen könne, zu Unrecht auf die nunmehr zu SSV-NF 7/58 veröffentlichte E des erkennenden Senates 15.6.1993 10 Ob S 255/92. Der damalige Kläger war nämlich nicht wie der nunmehrige auf Grund zweier Tätigkeiten der gewerblichen Wirtschaft nur in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, sondern auf Grund einer Tätigkeit der gewerblichen Wirtschaft (als Schuhmacher) in der genannten Pensionsversicherung und daneben als in der Land- und Forstwirtschaft Erwerbstätiger in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Die damals strittige Frage, ob bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG auch die frühere Tätigkeit als selbständiger Landwirt berücksichtigt werden müsse, konnte auf sich beruhen, weil der damalige Kläger außerstande war, der zuletzt ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Schuhmachermeister, seiner einzigen Tätigkeit in der gewerblichen Wirtschaft, weiter nachzugehen.Das Berufungsgericht stützte seine Rechtsansicht, der Kläger gelte deshalb als erwerbsunfähig, weil er der genannten Nebentätigkeit, die zuletzt umsatz- und arbeitsmäßig noch 15 bis 20 % ausgemacht habe, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen könne, zu Unrecht auf die nunmehr zu SSV-NF 7/58 veröffentlichte E des erkennenden Senates 15.6.1993 10 Ob S 255/92. Der damalige Kläger war nämlich nicht wie der nunmehrige auf Grund zweier Tätigkeiten der gewerblichen Wirtschaft nur in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, sondern auf Grund einer Tätigkeit der gewerblichen Wirtschaft (als Schuhmacher) in der genannten Pensionsversicherung und daneben als in der Land- und Forstwirtschaft Erwerbstätiger in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Die damals strittige Frage, ob bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG auch die frühere Tätigkeit als selbständiger Landwirt berücksichtigt werden müsse, konnte auf sich beruhen, weil der damalige Kläger außerstande war, der zuletzt ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Schuhmachermeister, seiner einzigen Tätigkeit in der gewerblichen Wirtschaft, weiter nachzugehen.
Der eingeklagte Anspruch ist daher mangels der besonderen Voraussetzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht begründet. Deshalb ist das dem Klagebegehren stattgebende Urteil des Berufungsgerichtes durch Wiederherstellung des angefochtenen Teiles der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.