Die Revision ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.9.1989, 10 Ob S 252/89 (= SSV-NF 3/116 - in Druck), zur Frage der Anwendung des § 133 Abs 2 GSVG ausgeführt, daß es auf die Tätigkeit des Versicherten, also darauf, ob er zumindest teilweise oder überwiegend eine manuelle oder ob er eine rein dispositive Tätigkeit verrichtet hat, nicht ankomme. Maßgebend könne nur der Betrieb des Versicherten sein, nämlich ob nach Art und Umfang dieses Betriebes die persönliche Arbeitsleistung zu dessen rentabler Aufrechterhaltung notwendig war. Nur wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten wirtschaftlich nicht lebensfähig war, seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Habe aber objektiv die Möglichkeit bestanden, durch organisatorische Maßnahmen den Betrieb so zu gestalten, daß er auch ohne persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers oder Teilhabers wirtschaftlich führt werden kann - dies sei bei Groß- und Mittelbetrieben, unabhängig von ihrer Rechtsform jedenfalls anzunehmen-, dann seien die Vorraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 2 GSVG nicht erfüllt.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.9.1989, 10 Ob S 252/89 (= SSV-NF 3/116 - in Druck), zur Frage der Anwendung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ausgeführt, daß es auf die Tätigkeit des Versicherten, also darauf, ob er zumindest teilweise oder überwiegend eine manuelle oder ob er eine rein dispositive Tätigkeit verrichtet hat, nicht ankomme. Maßgebend könne nur der Betrieb des Versicherten sein, nämlich ob nach Art und Umfang dieses Betriebes die persönliche Arbeitsleistung zu dessen rentabler Aufrechterhaltung notwendig war. Nur wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten wirtschaftlich nicht lebensfähig war, seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Habe aber objektiv die Möglichkeit bestanden, durch organisatorische Maßnahmen den Betrieb so zu gestalten, daß er auch ohne persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers oder Teilhabers wirtschaftlich führt werden kann - dies sei bei Groß- und Mittelbetrieben, unabhängig von ihrer Rechtsform jedenfalls anzunehmen-, dann seien die Vorraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht erfüllt.
Diese Rechtslage wurde vom Berufungsgericht zwar richtig erkannt. Die beklagte Partei macht aber in der Revision mit Recht geltend, daß die Frage, ob der Betrieb des Klägers ohne seine Mitarbeit nicht lebensfähig war, noch nicht geklärt ist. Aus der einzig in diese Richtung gehenden Feststellung, wonach die persönlichen Kontakte des Klägers zu den Direktoren der Süßwarenfabriken für die Auftragslage "von Bedeutung" waren, ergibt sich nicht notwendig, daß es ohne diese persönlichen Kontakte zu einer für den Kläger nicht mehr zumutbaren Verringerung seines Einkommens gekommen wäre.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren (nähere) Feststellungen insbesondere über den Gegenstand des Unternehmens des Klägers, über die Anzahl und die Aufgaben der dort beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer, über die Höhe seines Umsatzes und Gewinnes und über die voraussichtliche Verringerung des Gewinnes bei Bestellung eines Vertreters zu treffen haben. Mit den Revisionsausführungen, mit denen die Ergänzung des Verfahrens in dieser Richtung begehrt wird, bekämpft die beklagte Partei entgegen der vom Kläger in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung nicht die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Sie macht damit vielmehr eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend (vgl EFSlg 34.501; JBl 1982, 311 ua). Es schadet daher auch nicht, daß die beklagte Partei das Fehlen der Feststellungen nicht schon in der Berufung rügte, weil nur eine in der Berufung zur Gänze unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen (SSV-NF 1/28), eine bloß unvollständige Rechtsrüge im Rahmen der in der Berufung aufrechterhaltenen Rechtsgründe (vgl EvBl 1985/154) hingegen ergänzt werden kann. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Revisionsgericht auf Grund einer dem Gesetz gemäß ausgeführten Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung der Sache von Amts wegen innerhalb der aufrechterhaltenen Rechtsgründe nach jeder Richtung hin und damit auch in einem in der Berufung nicht geltend gemachten Punkt zu überprüfen hat (vgl die Zitate in EvBl 1985/154). Umsomehr muß es dem Revisionswerber gestattet sein, solche Punkte in der Revision geltend zu machen. Das Vorbringen, daß die Revisionsbeantwortung zur Frage der Bestellung eines Vertreters enthält, ist schon wegen des Neuerungsverbotes nicht zielführend, ganz abgesehen davon, daß es nicht bewiesen ist.Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren (nähere) Feststellungen insbesondere über den Gegenstand des Unternehmens des Klägers, über die Anzahl und die Aufgaben der dort beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer, über die Höhe seines Umsatzes und Gewinnes und über die voraussichtliche Verringerung des Gewinnes bei Bestellung eines Vertreters zu treffen haben. Mit den Revisionsausführungen, mit denen die Ergänzung des Verfahrens in dieser Richtung begehrt wird, bekämpft die beklagte Partei entgegen der vom Kläger in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung nicht die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Sie macht damit vielmehr eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend vergleiche EFSlg 34.501; JBl 1982, 311 ua). Es schadet daher auch nicht, daß die beklagte Partei das Fehlen der Feststellungen nicht schon in der Berufung rügte, weil nur eine in der Berufung zur Gänze unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen (SSV-NF 1/28), eine bloß unvollständige Rechtsrüge im Rahmen der in der Berufung aufrechterhaltenen Rechtsgründe vergleiche EvBl 1985/154) hingegen ergänzt werden kann. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Revisionsgericht auf Grund einer dem Gesetz gemäß ausgeführten Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung der Sache von Amts wegen innerhalb der aufrechterhaltenen Rechtsgründe nach jeder Richtung hin und damit auch in einem in der Berufung nicht geltend gemachten Punkt zu überprüfen hat vergleiche die Zitate in EvBl 1985/154). Umsomehr muß es dem Revisionswerber gestattet sein, solche Punkte in der Revision geltend zu machen. Das Vorbringen, daß die Revisionsbeantwortung zur Frage der Bestellung eines Vertreters enthält, ist schon wegen des Neuerungsverbotes nicht zielführend, ganz abgesehen davon, daß es nicht bewiesen ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.