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Rechtssatz RS0086364×

Rechtssatz RS0086364

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086364

Entscheidungsdatum

28.07.2022

Rechtssatz

Erwerbsunfähigkeit des Versicherten liegt nur dann vor, wenn er dauernd außerstande ist jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt ausgeübt hat; das Gesetz stellt hier ausdrücklich auf die zuletzt konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit ab. Nur wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrechtzuerhalten, ist er erwerbsunfähig. Darauf, daß er allenfalls nicht mehr imstande sein könnte, einen anderen, mit größeren Anforderungen verbundenen Betrieb (hier: des Gastgewerbes) zu führen, kommt es nicht an, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 132, Absatz 2, GSVG eine Verweisung auf verwandte Tätigkeiten ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 51/89
    Entscheidungstext OGH 07.03.1989 10 ObS 51/89
    Veröff: SSV-NF 3/30
  • 10 ObS 257/89
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 257/89
    nur: Erwerbsunfähigkeit des Versicherten liegt nur dann vor, wenn er dauernd außerstande ist jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt ausgeübt hat; das Gesetz stellt hier ausdrücklich auf die zuletzt konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit ab. Nur wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrechtzuerhalten, ist er erwerbsunfähig. (T1)
  • 10 ObS 267/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 267/90
    nur: Erwerbsunfähigkeit des Versicherten liegt nur dann vor, wenn er dauernd außerstande ist jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt ausgeübt hat. (T2)
  • 10 ObS 255/92
    Entscheidungstext OGH 15.06.1993 10 ObS 255/92
    nur T2
  • 10 ObS 101/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 101/00a
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Die gemäß § 133 Abs 2 GSVG als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit, die der Versicherte als letzte durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, muss nicht überhaupt die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag gewesen sein. War ein Versicherter vor einer in Summe 60 Kalendermonate nicht erreichenden Tätigkeit mindestens 60 Kalendermonate in einer anderen Erwerbstätigkeit selbständig tätig, dann ist bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit auf diese Tätigkeit zurückzugreifen. (T3)
  • 10 ObS 92/22k
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 92/22k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086364

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19890307_OGH0002_010OBS00051_8900000_001