Die Revision des Klägers ist berechtigt, nicht jedoch die Revision der Beklagten.
Gemäß § 133 Abs 2 GSVG gilt als erwerbsunfähig der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich auf die zuletzt konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit ab: Nur wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrecht zu erhalten, ist er erwerbsunfähig (SSV-NF 3/30 ua). Die als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit, die der Versicherte als letzte durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, muß nicht die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag sein und es wird auch nicht vorausgesetzt, daß die Erwerbstätigkeit in 60 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt wurde (SSV-NF 4/93 mwN). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der Kläger am Stichtag 1.10.1990 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und daß seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Schuhmacherbetriebes (ebenso wie auch zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes) notwendig war. Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob bei Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG auch die frühere Tätigkeit des Klägers als selbständiger Landwirt berücksichtigt werden muß, kann jedoch im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen auf sich beruhen:Gemäß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG gilt als erwerbsunfähig der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich auf die zuletzt konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit ab: Nur wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrecht zu erhalten, ist er erwerbsunfähig (SSV-NF 3/30 ua). Die als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit, die der Versicherte als letzte durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, muß nicht die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag sein und es wird auch nicht vorausgesetzt, daß die Erwerbstätigkeit in 60 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt wurde (SSV-NF 4/93 mwN). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der Kläger am Stichtag 1.10.1990 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und daß seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Schuhmacherbetriebes (ebenso wie auch zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes) notwendig war. Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob bei Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG auch die frühere Tätigkeit des Klägers als selbständiger Landwirt berücksichtigt werden muß, kann jedoch im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen auf sich beruhen:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist nämlich der Kläger nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen auch außerstande, seine zuletzt ausgeübte selbständige Tätigkeit als Schuhmachermeister weiterhin zu verrichten. Die Vorinstanzen haben nämlich übersehen, daß sich nach den Feststellungen bei der manuellen Geschicklichkeit des Klägers Einschränkungen der Grob- und Feinmotorik zeigen, die vor allem mit den festgestellten körperlichen Beschwerden begründet sind. Demnach kann der Kläger Arbeiten, die besondere manuelle Geschicklichkeit erfordern, nicht mehr leisten. Nun ist aber offenkundig iS des § 269 ZPO (vgl. SSV-NF 5/96 mwN), daß zu den wesentlichen Berufsanforderungen im Schuhmachergewerbe Handgeschicklichkeit (für die Tätigkeiten des Zuschneidens und Nagelns) sowie Fingerfertigkeit (für die Tätigkeit des Schärfens und Nähens) gehören (ebenso Berufslexikon, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales Band 1 "Lehrberufe" 320 Stichwort Schuhmacher/Schuhmacherin). Fehlt es dem Kläger an dieser geforderten manuellen Geschicklichkeit und Fingerfertigkeit, dann ergibt sich daraus zwingend, daß er auch den zuletzt konkret ausgeübten Beruf eines Flickschusters nicht mehr ausüben kann, womit auch die weitere unbekämpfte Feststellung des Erstgerichtes im Einklang steht, daß er mit 30.9.1990 seine gewerbliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen einstellte. Die Ansicht des Erstgerichtes, dem Kläger sei die in den letzten fünf Jahren ausgeübte Tätigkeit als Schuhmacher weiterhin zumutbar, stellt trotz ihrer Aufnahme in den festgestellten Sachverhalt keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Wertung dar, die aber aus den oben angegebenen Gründen verfehlt ist. Auch die weitere Feststellung, der Kläger könnte eine Tätigkeit als Schuhmachermeister ganztägig nicht mehr ausüben, erlaubt nicht den Umkehrschluß, daß er etwa teilzeitig diese Tätigkeit noch ausüben könne, weil die zuletzt genannte Feststellung nur in Verbindung mit der Unfähigkeit zum dauernden Arbeiten im Sitzen begründet ist. Allein schon wegen der Unfähigkeit zu Arbeiten, die besondere manuelle Geschicklichkeit erfordern, ist der Kläger dauernd außerstande, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Schuhmacher auszuüben. Sein Begehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension besteht daher ab 1. Oktober 1990 dem Grunde nach zu Recht. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger bis zum 30.11.1991 in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert war, weil § 132 Abs 1 GSVG in der Fassung des Art II Z 8 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl 1991/157, nur auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, in denen der Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt (Übergangsbestimmung Art V Abs 6 des zitierten Gesetzes). Nach der hier anzuwendenden alten Fassung des § 132 Abs 1 GSVG war weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch nur, daß die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes am Stichtag erloschen ist (§ 130 Abs 2 lit a GSVG). Diese weitere Voraussetzung wird vom Kläger zum Stichtag 1. Oktober 1990 erfüllt.Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist nämlich der Kläger nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen auch außerstande, seine zuletzt ausgeübte selbständige Tätigkeit als Schuhmachermeister weiterhin zu verrichten. Die Vorinstanzen haben nämlich übersehen, daß sich nach den Feststellungen bei der manuellen Geschicklichkeit des Klägers Einschränkungen der Grob- und Feinmotorik zeigen, die vor allem mit den festgestellten körperlichen Beschwerden begründet sind. Demnach kann der Kläger Arbeiten, die besondere manuelle Geschicklichkeit erfordern, nicht mehr leisten. Nun ist aber offenkundig iS des Paragraph 269, ZPO vergleiche SSV-NF 5/96 mwN), daß zu den wesentlichen Berufsanforderungen im Schuhmachergewerbe Handgeschicklichkeit (für die Tätigkeiten des Zuschneidens und Nagelns) sowie Fingerfertigkeit (für die Tätigkeit des Schärfens und Nähens) gehören (ebenso Berufslexikon, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales Band 1 "Lehrberufe" 320 Stichwort Schuhmacher/Schuhmacherin). Fehlt es dem Kläger an dieser geforderten manuellen Geschicklichkeit und Fingerfertigkeit, dann ergibt sich daraus zwingend, daß er auch den zuletzt konkret ausgeübten Beruf eines Flickschusters nicht mehr ausüben kann, womit auch die weitere unbekämpfte Feststellung des Erstgerichtes im Einklang steht, daß er mit 30.9.1990 seine gewerbliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen einstellte. Die Ansicht des Erstgerichtes, dem Kläger sei die in den letzten fünf Jahren ausgeübte Tätigkeit als Schuhmacher weiterhin zumutbar, stellt trotz ihrer Aufnahme in den festgestellten Sachverhalt keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Wertung dar, die aber aus den oben angegebenen Gründen verfehlt ist. Auch die weitere Feststellung, der Kläger könnte eine Tätigkeit als Schuhmachermeister ganztägig nicht mehr ausüben, erlaubt nicht den Umkehrschluß, daß er etwa teilzeitig diese Tätigkeit noch ausüben könne, weil die zuletzt genannte Feststellung nur in Verbindung mit der Unfähigkeit zum dauernden Arbeiten im Sitzen begründet ist. Allein schon wegen der Unfähigkeit zu Arbeiten, die besondere manuelle Geschicklichkeit erfordern, ist der Kläger dauernd außerstande, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Schuhmacher auszuüben. Sein Begehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension besteht daher ab 1. Oktober 1990 dem Grunde nach zu Recht. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger bis zum 30.11.1991 in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert war, weil Paragraph 132, Absatz eins, GSVG in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 8, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl 1991/157, nur auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, in denen der Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt (Übergangsbestimmung Artikel römisch fünf, Absatz 6, des zitierten Gesetzes). Nach der hier anzuwendenden alten Fassung des Paragraph 132, Absatz eins, GSVG war weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch nur, daß die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes am Stichtag erloschen ist (Paragraph 130, Absatz 2, Litera a, GSVG). Diese weitere Voraussetzung wird vom Kläger zum Stichtag 1. Oktober 1990 erfüllt.
In Stattgebung der Revision des Klägers und unter gleichzeitiger Verwerfung der Revision der Beklagten waren die Urteile der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern, wobei dem Urteilsspruch die in § 89 Abs 2 ASGG vorgesehene Fassung zu geben war. Gegen die Höhe der vom Erstgericht mit S 2.000,-- monatlich ermittelten vorläufigen Zahlung wurde von den Parteien nichts vorgebracht, so daß zu einer Abänderung der Höhe nach keine Veranlassung bestand.In Stattgebung der Revision des Klägers und unter gleichzeitiger Verwerfung der Revision der Beklagten waren die Urteile der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern, wobei dem Urteilsspruch die in Paragraph 89, Absatz 2, ASGG vorgesehene Fassung zu geben war. Gegen die Höhe der vom Erstgericht mit S 2.000,-- monatlich ermittelten vorläufigen Zahlung wurde von den Parteien nichts vorgebracht, so daß zu einer Abänderung der Höhe nach keine Veranlassung bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.