Die gegen dieses Urteil erhobene, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:Die gegen dieses Urteil erhobene, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:
1. Soweit zwar unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, jedoch - inhaltlich - als selbständige Mangelhaftigkeit gerügt wird, das Berufungsgericht habe eine Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens für entbehrlich gehalten, handelt es sich einerseits um eine in dritter Instanz nicht mehr zulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) Beweisrüge (soweit nämlich angebliche Widersprüche zwischen dem Gutachten und der Parteienvernehmung des Klägers aufgezeigt werden); andererseits können nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: eine ergänzende Einvernahme dieses Sachverständigen betreffend) im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16, 10 ObS 2367/96b uva).1. Soweit zwar unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, jedoch - inhaltlich - als selbständige Mangelhaftigkeit gerügt wird, das Berufungsgericht habe eine Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens für entbehrlich gehalten, handelt es sich einerseits um eine in dritter Instanz nicht mehr zulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,) Beweisrüge (soweit nämlich angebliche Widersprüche zwischen dem Gutachten und der Parteienvernehmung des Klägers aufgezeigt werden); andererseits können nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: eine ergänzende Einvernahme dieses Sachverständigen betreffend) im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16, 10 ObS 2367/96b uva).
2. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Der von Anfang an anwaltlich vertretene Kläger hat stets und ausschließlich eine Erwerbsunfähigkeitspension (nach den §§ 132, 133 GSVG) und keine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach (§ 131 c GSVG) begehrt. Insoweit handelt es sich - so wie etwa zwischen einer Invaliditätspension im Sinne des § 254 ASVG und einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (im Sinne des § 253 d ASVG) - um ein Aliudbegehren; diesbezügliche Verfahrensvoraussetzung wäre, daß der Versicherungsträger über einen solchen Antrag des Klägers (auf vorzeitige Alterspension) bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung erlassen hätte (§ 67 Abs 1 ASGG; SSV-NF 9/31 = SZ 68/68; vgl auch 10 ObS 23/96). Die vom Revisionswerber gewünschten ergänzenden Feststellungen sind damit entbehrlich.2. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Der von Anfang an anwaltlich vertretene Kläger hat stets und ausschließlich eine Erwerbsunfähigkeitspension (nach den Paragraphen 132, 133, GSVG) und keine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach (Paragraph 131, c GSVG) begehrt. Insoweit handelt es sich - so wie etwa zwischen einer Invaliditätspension im Sinne des Paragraph 254, ASVG und einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (im Sinne des Paragraph 253, d ASVG) - um ein Aliudbegehren; diesbezügliche Verfahrensvoraussetzung wäre, daß der Versicherungsträger über einen solchen Antrag des Klägers (auf vorzeitige Alterspension) bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung erlassen hätte (Paragraph 67, Absatz eins, ASGG; SSV-NF 9/31 = SZ 68/68; vergleiche auch 10 ObS 23/96). Die vom Revisionswerber gewünschten ergänzenden Feststellungen sind damit entbehrlich.
3. Der erkennende Senat hat sich mit der Frage, nach welchen Kriterien zu prüfen sei, ob die persönliche Arbeitsleistung eines Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, bereits in mehreren Entscheidungen befaßt (SSV-NF 9/22, SSV-NF 9/56, 10 ObS 99/95, 10 ObS 2206/96a, 10 ObS 2275/96y, 10 ObS 2359/96a, 10 ObS 2395/96w). Die hiezu jeweils formulierten Rechtssätze lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß bei der Beurteilung, ob Erwerbsfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG vorliegt, von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen ist. Hiebei ist unter Umständen auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa im Sinne einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfs- und Ersatzkräften, eventuelle Adaptierung der Geschäftszeiten uam, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist.3. Der erkennende Senat hat sich mit der Frage, nach welchen Kriterien zu prüfen sei, ob die persönliche Arbeitsleistung eines Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, bereits in mehreren Entscheidungen befaßt (SSV-NF 9/22, SSV-NF 9/56, 10 ObS 99/95, 10 ObS 2206/96a, 10 ObS 2275/96y, 10 ObS 2359/96a, 10 ObS 2395/96w). Die hiezu jeweils formulierten Rechtssätze lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß bei der Beurteilung, ob Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG vorliegt, von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen ist. Hiebei ist unter Umständen auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa im Sinne einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfs- und Ersatzkräften, eventuelle Adaptierung der Geschäftszeiten uam, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist.
Nach den für die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes allein maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen steht fest, daß es dem Kläger tatsächlich gelungen ist, durch eine solche Umorganisation (nämlich Einschränkung seines Tätigkeitsfeldes ausschließlich auf die Betriebsorganisation und damit den Wegfall der aufgrund des medizinischen Zustandsbildes nicht mehr zumutbaren Doppelbelastung durch Verrichtung auch jener manuellen Tätigkeiten, die er zuvor als Autospengler- und Lackierermeister mitgetragen hatte) seinen Betrieb rentabel weiterzuführen. In der (ebenfalls einen selbständigen Autolackierermeister im selben Bundesland betreffenden) Entscheidung 10 ObS 2395/96w hat der Senat hiezu erst jüngst ausgeführt, so wie einem Unselbständigen unter Umständen (§ 255 Abs 3 ASVG) ein Herabsinken seines Einkommens bis zur "Lohnhälfte" vom Gesetzgeber zugemutet wird, müsse auch bei einem selbständig Erwerbstätigen jedenfalls eine gewisse Verschmälerung seiner Einkommenssituation vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf genommen werden. Soweit der Betrieb daher auch nach diesen betrieblich geäußerten Verhältnissen wirtschaftlich "rentabel", also gewinnabwerfend ("positiv") - wie schon in den letzten Jahren seit seinem Herzinfarkt Ende 1991 - geführt werden kann, muß der Kläger somit eine gewisse Einkommensminderung im oben dargestellten Sinne im Sinne des vorzitierten Judikates - entgegen der Rechtsauffassung in der Revision - durchaus hinnehmen, sodaß die Vorinstanzen (alle diese Aspekte berücksichtigend) die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 und 2 GSVG zutreffend verneint haben.Nach den für die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes allein maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen steht fest, daß es dem Kläger tatsächlich gelungen ist, durch eine solche Umorganisation (nämlich Einschränkung seines Tätigkeitsfeldes ausschließlich auf die Betriebsorganisation und damit den Wegfall der aufgrund des medizinischen Zustandsbildes nicht mehr zumutbaren Doppelbelastung durch Verrichtung auch jener manuellen Tätigkeiten, die er zuvor als Autospengler- und Lackierermeister mitgetragen hatte) seinen Betrieb rentabel weiterzuführen. In der (ebenfalls einen selbständigen Autolackierermeister im selben Bundesland betreffenden) Entscheidung 10 ObS 2395/96w hat der Senat hiezu erst jüngst ausgeführt, so wie einem Unselbständigen unter Umständen (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) ein Herabsinken seines Einkommens bis zur "Lohnhälfte" vom Gesetzgeber zugemutet wird, müsse auch bei einem selbständig Erwerbstätigen jedenfalls eine gewisse Verschmälerung seiner Einkommenssituation vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf genommen werden. Soweit der Betrieb daher auch nach diesen betrieblich geäußerten Verhältnissen wirtschaftlich "rentabel", also gewinnabwerfend ("positiv") - wie schon in den letzten Jahren seit seinem Herzinfarkt Ende 1991 - geführt werden kann, muß der Kläger somit eine gewisse Einkommensminderung im oben dargestellten Sinne im Sinne des vorzitierten Judikates - entgegen der Rechtsauffassung in der Revision - durchaus hinnehmen, sodaß die Vorinstanzen (alle diese Aspekte berücksichtigend) die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins und 2 GSVG zutreffend verneint haben.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.