Die gegen dieses Urteil von der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision ist im Sinne des neben dem Abänderungsantrag gestellten Aufhebungsantrag berechtigt.
Die Frage der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ist nach § 133 Abs 2 GSVG idF der 19.Nov (BGBl 1993/336) zu prüfen. Als erwerbsunfähig gilt demnach der Versicherte, der das 50.Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung dieser Bestimmung die Absicht, daß ab dem 50.Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, so wie das auch beim Invaliditätsbegriff bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50.Lebensjahr der Fall ist ((Rudda, Gedanken zur Erwerbsunfähigkeit gewerblich Selbständiger ZAS 1994, 119 [121]). Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen demDie Frage der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ist nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG in der Fassung der 19.Nov (BGBl 1993/336) zu prüfen. Als erwerbsunfähig gilt demnach der Versicherte, der das 50.Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung dieser Bestimmung die Absicht, daß ab dem 50.Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, so wie das auch beim Invaliditätsbegriff bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50.Lebensjahr der Fall ist ((Rudda, Gedanken zur Erwerbsunfähigkeit gewerblich Selbständiger ZAS 1994, 119 [121]). Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem
50. und dem 55.Lebensjahr weiterhin nicht bestehen (10 ObS 241/94, 10 ObS 293/94, 10 ObS 82/95).
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist aber auch noch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung bzw Umorganisierung oder Adaptierung des Betriebes in dem die persönliche ausführende Mitarbeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, zu prüfen, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist (SSV-NF 2/71, 5/114, 7/121).
Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden.
Die Vorinstanzen haben über die wirtschaftliche Struktur des Betriebes und dessen Ertragslage keine Feststellungen getroffen, aus denen sich die vom Erstgericht lediglich aus der Parteienvernehmung der Klägerin ohne sachliches Substrat abgeleitete rechtliche Schlußfolgerung ergeben könnte, daß auf Grund der Ertragslage (- die nicht festgestellt worden ist -) der Betrieb nicht so organisiert werden könnte, um eine Ersatzkraft zu beschäftigen.
Neben der Frage, ob und welche Ersatzkraft wirtschaftlich zumutbar ist und wie die Arbeiten dann geteilt werden könnten, ist ungeprüft geblieben, ob die Geschäftszeiten des Betriebes auf Grund der allgemein üblichen Lieferungszeiten der Zeitungsverlage nicht so koordiniert werden könnten, sodaß eine allfällige wirtschaftlich zumutbare (Ganz- oder Halbtages)Ersatzkraft die von der Klägerin nicht bewältigbaren Verrichtungen tätigen könnte. Ferner liegen, worauf die Revision zulässigerweise, ohne Neuerungen geltend zu machen, hinweist, Feststellungsmängel darin, daß nicht festgestellt ist, ob es zumutbare Umorganisierungs- bzw Adaptierungsmaßnahmen gibt, die es ermöglichen, daß durch Lieferung der Zeitungspakete auf eine erhöhte allenfalls bewegliche Ablagefläche die Klägerin, ohne sich zu bücken und ohne erheblichen Mehraufwand an Zeit und Kosten, die Zeitungspakete selbst teilen kann, sodaß mit dem Leistungskalkül der Klägerin unvereinbare Hebe- und Trageleistungen außerhalb und innerhalb der Geschäftszeit vermeidbar wären.
In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.