Die gegen dieses Urteil vom Kläger erhobene Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen (SSV-NF 5/87 mwN) Aufhebungsbegehrens berechtigt.
Als erwerbsunfähig gilt nach § 133 Abs 1 GSVG der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Wie der Senat entschieden hat, setzt dauernde Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinne zwar nicht einen nicht mehr wesentlich besserungsfähigen, also lebenslangen Zustand voraus, wohl aber einen länger anhaltenden Zustand, dessen Ende in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Ist die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nach einem Jahr zu erwarten, liegt keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor (SSV-NF 5/63 = SZ 64/77 = ZAS 1992, 173/23 [Barnas] mwN). Nach den Feststellungen sind dem Kläger zwar wegen der auf Alkoholismus zurückgehenden Hirnleistungsschwäche keine geregelten Arbeiten zumutbar, doch könnte dieser Zustand der völligen Erwerbsunfähigkeit durch eine Alkoholentwöhnungskur mit 6- bis 8-wöchiger stationärer Behandlung und anschließenden engmaschigen ambulanten Kontrollen in relativ kurzer Zeit dahin gebessert werden, daß er wieder einem Erwerb nachgehen könnte. Im Interesse der Versichertengemeinschaft ist auch vom Kläger zu verlangen, daß er sich dieser notwendigen und mit keinen unzumutbaren Gefahren verbundenen Alkoholentwöhnungskur unterzieht (SSV-NF 5/63 mwN; zustimmend Barnas aaO 175 ff). Die rechtliche Beurteilung, ob der Kläger nach Durchführung einer solchen Alkoholentwöhnungskur wieder imstande wäre, im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, ist jedoch derzeit nicht möglich, weil es an der Feststellung eines zusammenfassenden Leistungskalküls fehlt, aus dem ersichtlich ist, welche Arbeiten der Kläger nach erfolgreich absolvierter Entwöhnungskur wieder verrichten kann. Für Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit sind die wesentlichen Einschränkungen im körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten und dessen Leistungskalkül nicht aus der Sicht der einzelnen medizinischen Fachgebiete, sondern für alle Fachgebiete gemeinsam festzustellen (SSV-NF 5/40). Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, kann das Zusammenspiel verschiedener Krankheiten zu einer Erwerbsunfähigkeit führen, auch wenn einzelne Krankheitsfaktoren dazu nicht ausreichen würden. Die Vorinstanzen haben diese Gesamtschau nicht berücksichtigt und nicht beachtet, daß die beiden Leistungskalküle nicht deckungsgleich sind.Als erwerbsunfähig gilt nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Wie der Senat entschieden hat, setzt dauernde Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinne zwar nicht einen nicht mehr wesentlich besserungsfähigen, also lebenslangen Zustand voraus, wohl aber einen länger anhaltenden Zustand, dessen Ende in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Ist die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nach einem Jahr zu erwarten, liegt keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor (SSV-NF 5/63 = SZ 64/77 = ZAS 1992, 173/23 [Barnas] mwN). Nach den Feststellungen sind dem Kläger zwar wegen der auf Alkoholismus zurückgehenden Hirnleistungsschwäche keine geregelten Arbeiten zumutbar, doch könnte dieser Zustand der völligen Erwerbsunfähigkeit durch eine Alkoholentwöhnungskur mit 6- bis 8-wöchiger stationärer Behandlung und anschließenden engmaschigen ambulanten Kontrollen in relativ kurzer Zeit dahin gebessert werden, daß er wieder einem Erwerb nachgehen könnte. Im Interesse der Versichertengemeinschaft ist auch vom Kläger zu verlangen, daß er sich dieser notwendigen und mit keinen unzumutbaren Gefahren verbundenen Alkoholentwöhnungskur unterzieht (SSV-NF 5/63 mwN; zustimmend Barnas aaO 175 ff). Die rechtliche Beurteilung, ob der Kläger nach Durchführung einer solchen Alkoholentwöhnungskur wieder imstande wäre, im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, ist jedoch derzeit nicht möglich, weil es an der Feststellung eines zusammenfassenden Leistungskalküls fehlt, aus dem ersichtlich ist, welche Arbeiten der Kläger nach erfolgreich absolvierter Entwöhnungskur wieder verrichten kann. Für Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit sind die wesentlichen Einschränkungen im körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten und dessen Leistungskalkül nicht aus der Sicht der einzelnen medizinischen Fachgebiete, sondern für alle Fachgebiete gemeinsam festzustellen (SSV-NF 5/40). Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, kann das Zusammenspiel verschiedener Krankheiten zu einer Erwerbsunfähigkeit führen, auch wenn einzelne Krankheitsfaktoren dazu nicht ausreichen würden. Die Vorinstanzen haben diese Gesamtschau nicht berücksichtigt und nicht beachtet, daß die beiden Leistungskalküle nicht deckungsgleich sind.
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß der Anspruch des Klägers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, mit Stichtag 1.7.1993 auch nach der Bestimmung des § 133 Abs 2 GSVG in der Fassung der 19. Nov (BGBl 1993/336) zu prüfen ist. Als erwerbsunfähig gilt demnach auch der Versicherte, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung dieser Bestimmung die Absicht, daß ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem 50. und dem 55. Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des 55. Lebensjahres Anspruch auf vorzeitiger Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131c Abs 1 Z 3 GSVG (vgl dazu Teschner/Widlar GSVG 47.ErgLfg 370/10 g und die dort zitierten Materialien).Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß der Anspruch des Klägers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, mit Stichtag 1.7.1993 auch nach der Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG in der Fassung der 19. Nov (BGBl 1993/336) zu prüfen ist. Als erwerbsunfähig gilt demnach auch der Versicherte, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung dieser Bestimmung die Absicht, daß ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem 50. und dem 55. Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des 55. Lebensjahres Anspruch auf vorzeitiger Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vergleiche dazu Teschner/Widlar GSVG 47.ErgLfg 370/10 g und die dort zitierten Materialien).
Zu prüfen ist zunächst, ob die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senates die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrecht zu halten (SSV-NF 4/159 mwN). Da das Gesetz von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von der tatsächlichen Erbringung derselben spricht, muß rückschauend geprüft werden, ob diese objektiv im Hinblick auf den betreffenden Betrieb auch erforderlich war. Es ist daher nicht von den Ergebnissen bei schlechter Betriebsführung, sondern von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Dabei ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen (siehe dazu SSV-NF 5/114). Ob nach diesen Grundsätzen die persönliche Arbeitsleistung des Klägers erforderlich war, kann nach den bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden. Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen über die Struktur des klägerischen Betriebes getroffen, sondern alleine von der Zahl der Mitarbeiter her argumentiert, aber auch dazu keine klaren Feststellungen getroffen. Während der Kläger in seiner Klage selbst behauptete, er habe bis zur Konkurseröffnung einen Installateurbetrieb mit 40 Arbeitnehmern geführt, stellte das Erstgericht fest, er habe "bis zu ca 30 Personen" beschäftigt. In der Berufung sprach der Kläger davon, daß er zuletzt nur mehr 15 bis 20 Arbeitnehmer beschäftigt habe. Zwar ist die Zahl der Arbeitnehmer durchaus ein Kriterium dafür, ob die persönliche Mitarbeit des Geschäftsinhabers erforderlich ist (vgl SSV-NF 3/116, 5/55), doch ist dies nicht das einzige Kriterium. Wie der Revisionswerber zutreffend geltend macht, bedarf es dazu näherer Feststellungen über Art, Umfang und Struktur des klägerischen Unternehmens. Die bloße Zahl der Mitarbeiter sagt nämlich nichts darüber aus, ob der Arbeitsbereich des Klägers delegiert werden konnte, dh ob es Angestellte in der Firma gab, die die Arbeiten übernehmen hätten können. Mangels entsprechender Feststellungen ist daher auch die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes nicht nachvollziehbar, der Betrieb des Klägers hätte so organisiert werden können, daß er allfällige ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbare Tätigkeiten auf Mitarbeiter delegiere. Sollte sich ergeben, daß die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wird zu prüfen sein, ob er dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer weiteren Ergänzung des medizinischen Leistungskalküls: Die Feststellung, eine Alkoholentwöhnung wäre mit einer Verbesserung der Hirnleistung verbunden, die es dem Kläger wieder ermöglichen würde, "einem Erwerb" nachzugehen, erlaubt keine verläßliche Beurteilung, ob er gerade der im Gesetz umschriebenen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Dazu ist die Feststellung eines präzisen Leistungskalküls für die Zeit nach erfolgreicher Absolvierung der Entwöhnungskur erforderlich.Zu prüfen ist zunächst, ob die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senates die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrecht zu halten (SSV-NF 4/159 mwN). Da das Gesetz von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von der tatsächlichen Erbringung derselben spricht, muß rückschauend geprüft werden, ob diese objektiv im Hinblick auf den betreffenden Betrieb auch erforderlich war. Es ist daher nicht von den Ergebnissen bei schlechter Betriebsführung, sondern von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Dabei ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen (siehe dazu SSV-NF 5/114). Ob nach diesen Grundsätzen die persönliche Arbeitsleistung des Klägers erforderlich war, kann nach den bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden. Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen über die Struktur des klägerischen Betriebes getroffen, sondern alleine von der Zahl der Mitarbeiter her argumentiert, aber auch dazu keine klaren Feststellungen getroffen. Während der Kläger in seiner Klage selbst behauptete, er habe bis zur Konkurseröffnung einen Installateurbetrieb mit 40 Arbeitnehmern geführt, stellte das Erstgericht fest, er habe "bis zu ca 30 Personen" beschäftigt. In der Berufung sprach der Kläger davon, daß er zuletzt nur mehr 15 bis 20 Arbeitnehmer beschäftigt habe. Zwar ist die Zahl der Arbeitnehmer durchaus ein Kriterium dafür, ob die persönliche Mitarbeit des Geschäftsinhabers erforderlich ist vergleiche SSV-NF 3/116, 5/55), doch ist dies nicht das einzige Kriterium. Wie der Revisionswerber zutreffend geltend macht, bedarf es dazu näherer Feststellungen über Art, Umfang und Struktur des klägerischen Unternehmens. Die bloße Zahl der Mitarbeiter sagt nämlich nichts darüber aus, ob der Arbeitsbereich des Klägers delegiert werden konnte, dh ob es Angestellte in der Firma gab, die die Arbeiten übernehmen hätten können. Mangels entsprechender Feststellungen ist daher auch die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes nicht nachvollziehbar, der Betrieb des Klägers hätte so organisiert werden können, daß er allfällige ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbare Tätigkeiten auf Mitarbeiter delegiere. Sollte sich ergeben, daß die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wird zu prüfen sein, ob er dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer weiteren Ergänzung des medizinischen Leistungskalküls: Die Feststellung, eine Alkoholentwöhnung wäre mit einer Verbesserung der Hirnleistung verbunden, die es dem Kläger wieder ermöglichen würde, "einem Erwerb" nachzugehen, erlaubt keine verläßliche Beurteilung, ob er gerade der im Gesetz umschriebenen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Dazu ist die Feststellung eines präzisen Leistungskalküls für die Zeit nach erfolgreicher Absolvierung der Entwöhnungskur erforderlich.
Um die Sache spruchreif zu machen, bedarf es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz. Deshalb waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.