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Rechtssatz RS0086532×

Rechtssatz RS0086532

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086532

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Rechtssatz

Die Zahl der Arbeitnehmer ist zwar ein Kriterium dafür, ob die persönliche Mitarbeit des Geschäftsinhabers erforderlich ist, doch ist dies nicht das einzige. Es ist Art, Umfang und Struktur des klägerischen Unternehmens zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob und wie weit der Arbeitsbereich des Klägers delegiert werden konnte.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 241/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 10 ObS 241/94
  • 10 ObS 2275/96y
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2275/96y
    Auch; Beisatz: Fleischhauereibetrieb mit 3 Filialen und ca. 30 Arbeitnehmern, aus dem die persönliche Arbeitsleistung der Klägerin nicht wegzudenken war, ohne die Substanz des Betriebes existentiell zu beeinträchtigen. (T1)
  • 10 ObS 107/98b
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 107/98b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Rauchfangkehrermeister. (T2)
  • 10 ObS 101/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 101/00a
    nur: Die Zahl der Arbeitnehmer ist zwar ein Kriterium dafür, ob die persönliche Mitarbeit des Geschäftsinhabers erforderlich ist, doch ist dies nicht das einzige. (T3) Beisatz: Hier: Fremdenpension, die vom Versicherten allein mit einer Reinigungskraft betrieben wurde. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086532

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_010OBS00241_9400000_002