Rechtssatz RS0085883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085883
Entscheidungsdatum
25.07.2000
Rechtssatz
Bei der "dauernden Erwerbsfähigkeit" im Sinne der §§ 123 Abs 1 und 124 Abs 1 BSVG bzw der §§ 132 Abs 1 und 133 Abs 1 GSVG muß es sich zwar nicht um einen nicht mehr (wesentlich) besserungsfähigen, also lebenslangen Zustand handeln, wohl aber um einen längere Zeit anhaltenden (dauernden) Zustand, dessen Ende in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Ist die die Erwerbsunfähigkeit bewirkende Gesundheitsstörung bei dem Versicherten zumutbarer Behandlung voraussichtlich nach einem Jahr behoben oder im Sinne einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, liegt noch keine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit vor. Im Interesse der Versichertengemeinschaft ist vom Kläger zu verlangen, daß er sich einer notwendigen und mit keinen unzumutbaren Gefahren verbundenen Alkoholentwöhnungskur unterzieht.Bei der "dauernden Erwerbsfähigkeit" im Sinne der Paragraphen 123, Absatz eins und 124 Absatz eins, BSVG bzw der Paragraphen 132, Absatz eins und 133 Absatz eins, GSVG muß es sich zwar nicht um einen nicht mehr (wesentlich) besserungsfähigen, also lebenslangen Zustand handeln, wohl aber um einen längere Zeit anhaltenden (dauernden) Zustand, dessen Ende in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Ist die die Erwerbsunfähigkeit bewirkende Gesundheitsstörung bei dem Versicherten zumutbarer Behandlung voraussichtlich nach einem Jahr behoben oder im Sinne einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, liegt noch keine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit vor. Im Interesse der Versichertengemeinschaft ist vom Kläger zu verlangen, daß er sich einer notwendigen und mit keinen unzumutbaren Gefahren verbundenen Alkoholentwöhnungskur unterzieht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 156/91
Entscheidungstext OGH 11.06.1991 10 ObS 156/91
Veröff: SZ 64/77 = ZAS 1992/23,173 (Barnas) = SSV-NF 5/63
- 10 ObS 86/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 86/92
Vgl auch; Beisatz: Der Zuspruch einer befristeten Erwerbsunfähigkeitspension kann nicht in Betracht kommen. (T1)
- 10 ObS 241/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 10 ObS 241/94
nur: Ist die die Erwerbsunfähigkeit bewirkende Gesundheitsstörung bei dem Versicherten zumutbarer Behandlung voraussichtlich nach einem Jahr behoben oder im Sinne einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, liegt noch keine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit vor. Im Interesse der Versichertengemeinschaft ist vom Kläger zu verlangen, daß er sich einer notwendigen und mit keinen unzumutbaren Gefahren verbundenen Alkoholentwöhnungskur unterzieht. (T2)
- 10 ObS 198/95
Entscheidungstext OGH 31.10.1995 10 ObS 198/95
nur: Ist die die Erwerbsunfähigkeit bewirkende Gesundheitsstörung bei dem Versicherten zumutbarer Behandlung voraussichtlich nach einem Jahr behoben oder im Sinne einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, liegt noch keine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit vor. (T3) Beisatz: Im BSVG fehlt die Möglichkeit des Zuspruchs einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeitspension. Daher führt die hohe Wahrscheinlichkeit der Besserung des Leidenszustandes der Klägerin bei einer Therapiedauer von zumindest sechs Monaten mit einer Erfolgsquote von 70 bis 80 vH dazu, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension bei ihr nicht vorliegen. (T4)
- 10 ObS 179/00x
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 179/00x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085883
Dokumentnummer
JJR_19910611_OGH0002_010OBS00156_9100000_001