Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO); die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers zielen auf nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung ab, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503). Berechtigt sind jedoch im Ergebnis jene Ausführungen des Revisionswerbers, die sich gegen die Spruchreife der Sache wenden:Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO); die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers zielen auf nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung ab, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,). Berechtigt sind jedoch im Ergebnis jene Ausführungen des Revisionswerbers, die sich gegen die Spruchreife der Sache wenden:
Das Erstgericht unterschied einerseits zwischen dem "psychischen Leistungskalkül" und dem "medizinischen Leistungskalkül" und ging andererseits aus "arbeitspsychologischer Sicht" davon aus, dass beim Kläger nur unter der Voraussetzung einer Alkoholentwöhnungskur und einer anschließenden Abstinenzphase keine über das medizinische Leistungskalkül hinausgehenden Einschränkungen der Einsetzbarkeit bestehen. Das Erstgericht stellte beim Kläger einen jahrelangen massiven Alkoholmissbrauch fest, verneinte aber ein Abhängigkeitssyndrom und das Vorliegen sonstiger negativer Auswirkungen auf die Persönlichkeit, das intellektuelle Leistungsniveau, die Konzentrationsfähigkeit etc. Andererseits hielt es aber eine Alkoholentwöhnungskur und eine anschließende Abstinenzphase für unabdingbar, um zu einer Verweisbarkeit des Klägers im Rahmen seiner Berufsgruppe zu gelangen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 1 ASVG voraussetzt, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes herabgesunken ist. "Infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes" bedeutet infolge Krankheit, infolge Gebrechens oder infolge gewisser Abnützungserscheinungen, vor allem infolge Alters (Teschner/Widlar, ASVG 1307; Wachter in ZAS 1989, 17 [18]; SSV-NF 6/28 ua). Ausgeglichen wird beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung (Schrammel in ZAS 1984, 83 [85]).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG voraussetzt, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes herabgesunken ist. "Infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes" bedeutet infolge Krankheit, infolge Gebrechens oder infolge gewisser Abnützungserscheinungen, vor allem infolge Alters (Teschner/Widlar, ASVG 1307; Wachter in ZAS 1989, 17 [18]; SSV-NF 6/28 ua). Ausgeglichen wird beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung (Schrammel in ZAS 1984, 83 [85]).
Wenn das Erstgericht zwar einerseits das Vorliegen einer "Alkoholkrankheit" verneinte, andererseits aber nur über den Umweg einer Alkoholentwöhnungskur und einer anschließenden Abstinenzphase zu einer Arbeitsfähigkeit des Klägers gelangte, so bedarf diese Beurteilung noch ergänzender klärender Feststellungen aufgrund ärztlicher Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers. Der vom Erstgericht ohnehin bestellte neurologisch-psychiatrische Sachverständige, dessen Ausführungen bezüglich der Auswirkungen des Alkoholmissbrauches das Erstgericht auch gegenüber jenen des internistischen Sachverständigen und des chirurgischen Sachverständigen im zusammenfassenden Gutachten den Vorzug gab, verneinte in seinem schriftlichen Gutachten das Vorliegen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, typischer Zeichen einer Alkoholkrankheit, grob auffälliger kognitiver bzw intellektueller Störungen oder leistungseinschränkender Veränderungen im Persönlichkeitsbereich des Klägers. Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige befürwortete zwar dennoch das Anstreben einer "Alkoholkarenz", sprach jedoch nicht von der Notwendigkeit einer Alkoholentwöhnungskur und bejahte - wenn auch mit gewissen Einschränkungen, aber ohne erkennbare Bezugnahme auf den Alkoholmissbrauch - die Arbeitsfähigkeit des Klägers (ON 17). Demgegenüber gelangte der psychologisch-berufskundliche Sachverständige zu Einschränkungen des Klägers im Bereich sozialer und persönlicher Kompetenz und demzufolge zum Ausschluss von qualifizierten Berufstätigkeiten, insbesondere auch den Verweisungsberufen in der Berufsgruppe des Elektroinstallateuers (ON 20). Nur wenn sich der Kläger einer Entwöhnungskur unterziehe und danach abstinent bleibe, sei seine Arbeitsfähigkeit innerhalb der Berufsgruppe gegeben (ON 26).
Die erstgerichtlichen Feststellungen sind widersprüchlich, weil es einerseits ein medizinisches Leistungskalkül ohne Bezugnahme auf einen Alkoholmissbrauch des Klägers feststellte und sogar eine wesentliche Besserung des Leistungskalküls selbst unter Berücksichtigung von Krankenbehandlung und Rehabilitation ausdrücklich ausschloss, andererseits aber dem medizinischen Leistungskalkül ein psychisches Leistungskalkül gegenüberstellte und "aus arbeitspsychologischer Sicht" die Notwendigkeit einer Alkoholentwöhnungskur samt anschließender Alkoholabstinenz annahm und gleichzeitig feststellte, dass nur unter dieser Voraussetzung keine über das medizinische Leistungskalkül hinausgehenden Einschränkungen bestehen. Diese Widersprüche werden vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren aufzuklären sein. Dabei wird auch zu beachten sein, das für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten grundsätzlich das (widerspruchsfreie) medizinische (ärztliche) Leistungskalkül entscheidend ist (SSV-NF 8/92; RIS-Justiz RS0084399, RS0084413). Die Ursache für eine (relevante) Minderung der Arbeitsfähigkeit kann nur der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Der Alkoholkonsum muss daher, soll er relevant sein, im medizinischen Leistungskalkül seinen Niederschlag finden (vgl SSV-NF 8/102). Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand aber nicht zusammenhängen, führen nicht zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit (SSV-NF 1/22, 6/26, 6/28, 8/102, 10/59; RIS-Justiz RS0084895, RS0085017, RS0085034, RS0085050). Dabei ist auch zu beachten, dass für Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die wesentlichen Einschränkungen im körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten und dessen Leistungskalkül nicht aus der Sicht der einzelnen medizinischen Fachgebiete, sondern für alle Fachgebiete gemeinsam festzustellen sind (SSV-NF 5/40 ua).Die erstgerichtlichen Feststellungen sind widersprüchlich, weil es einerseits ein medizinisches Leistungskalkül ohne Bezugnahme auf einen Alkoholmissbrauch des Klägers feststellte und sogar eine wesentliche Besserung des Leistungskalküls selbst unter Berücksichtigung von Krankenbehandlung und Rehabilitation ausdrücklich ausschloss, andererseits aber dem medizinischen Leistungskalkül ein psychisches Leistungskalkül gegenüberstellte und "aus arbeitspsychologischer Sicht" die Notwendigkeit einer Alkoholentwöhnungskur samt anschließender Alkoholabstinenz annahm und gleichzeitig feststellte, dass nur unter dieser Voraussetzung keine über das medizinische Leistungskalkül hinausgehenden Einschränkungen bestehen. Diese Widersprüche werden vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren aufzuklären sein. Dabei wird auch zu beachten sein, das für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten grundsätzlich das (widerspruchsfreie) medizinische (ärztliche) Leistungskalkül entscheidend ist (SSV-NF 8/92; RIS-Justiz RS0084399, RS0084413). Die Ursache für eine (relevante) Minderung der Arbeitsfähigkeit kann nur der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Der Alkoholkonsum muss daher, soll er relevant sein, im medizinischen Leistungskalkül seinen Niederschlag finden vergleiche SSV-NF 8/102). Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand aber nicht zusammenhängen, führen nicht zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit (SSV-NF 1/22, 6/26, 6/28, 8/102, 10/59; RIS-Justiz RS0084895, RS0085017, RS0085034, RS0085050). Dabei ist auch zu beachten, dass für Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die wesentlichen Einschränkungen im körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten und dessen Leistungskalkül nicht aus der Sicht der einzelnen medizinischen Fachgebiete, sondern für alle Fachgebiete gemeinsam festzustellen sind (SSV-NF 5/40 ua).
Zutreffend sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht eines Versicherten zur Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit (SSV-NF 5/42, 10/26;
RIS-Justiz RS0084370, RS0085029) und zur Unterscheidung zwischen beherrschbarem und unbeherrschbarem Alkoholismus (SSV-NF 2/33, 5/29;
RIS-Justiz RS0085066). Bei Letzterem hat der Alkoholabusus bereits zu einer abnormen Persönlichkeitsstruktur, zu einer unbeherrschbaren Sucht geführt, die eine willensmäßige Beeinflussung und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausschließt. Im Interesse der Versichertengemeinschaft ist von einem Versicherten zu verlangen, dass er sich einer notwendigen und mit keinen unzumutbaren Gefahren verbundenen Alkoholentwöhnungskur unterzieht (SSV-NF 8/114); diese kommt aber naturgemäß nur beim noch beherrschbaren Fall von Alkoholabusus in Frage, wenn also dem Versicherten noch die erforderliche Willenskraft zur Alkoholabstinenz psychisch möglich und zumutbar ist (SSV-NF 2/33).
Zutreffend wies das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die vorausgesetzte Dauer der Invalidität von 6 Monaten nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG hin. Richtig ist grundsätzlich auch der Hinweis, in der Entscheidung SSV-NF 5/29 sei der allgemein bekannte Erfahrungssatz enthalten, dass die Dauer einer Alkoholentziehungskur in der Regel 6 Monate nicht überschreite. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind jedoch unvollständig und daher missverständlich. Sie lassen nämlich unerwähnt, dass sich an die meist einige Wochen dauernde stationäre Behandlung meist noch eine monatelange Nachbehandlung mit weiteren flankierenden medizinischen Maßnahmen anschließt (vgl SSV-NF 5/63, 8/114). Erst wenn auch diese Phase erfolgreich überstanden wird, kann eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Betreffenden in Betracht gezogen werden (SSV-NF 5/29).Zutreffend wies das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die vorausgesetzte Dauer der Invalidität von 6 Monaten nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG hin. Richtig ist grundsätzlich auch der Hinweis, in der Entscheidung SSV-NF 5/29 sei der allgemein bekannte Erfahrungssatz enthalten, dass die Dauer einer Alkoholentziehungskur in der Regel 6 Monate nicht überschreite. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind jedoch unvollständig und daher missverständlich. Sie lassen nämlich unerwähnt, dass sich an die meist einige Wochen dauernde stationäre Behandlung meist noch eine monatelange Nachbehandlung mit weiteren flankierenden medizinischen Maßnahmen anschließt vergleiche SSV-NF 5/63, 8/114). Erst wenn auch diese Phase erfolgreich überstanden wird, kann eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Betreffenden in Betracht gezogen werden (SSV-NF 5/29).
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren nicht nur die aufgezeigten Widersprüche im Hinblick auf den Krankheitswert und die Auswirkungen des Alkoholmissbrauches des Klägers auszuräumen haben, um eine zweifelsfreie Beurteilung des medizinischen Leistungskalküls zu ermöglichen; dabei käme einem noch nicht auf einer Neigung mit Krankheitswert beruhenden Alkoholmissbrauch ebenso wenig Relevanz zu wie der allfälligen Neigung des Versicherten, Freizeitaktivitäten vor Arbeit zu stellen. Soweit es nach der erforderlichen Verfahrensergänzung notwendig sein sollte, werden auch Feststellungen zur Gesamtdauer einer allfälligen Alkoholentziehungskur der Klägers zu treffen sein. Da es zur Klärung der vorliegenden Feststellungsmängel noch einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.