Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Die Mängelrüge beschäftigt sich ausschließlich mit einem angeblich dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangel betreffend die ärztliche Begutachtung: Nach Ansicht des Klägers hätte zum Beweis dafür, daß er an einer chronischen Nierenbeckenentzündung leide, eine Computertomographieuntersuchung vorgenommen werden müssen. Das Vorliegen dieses Mangels wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint, weshalb er mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 uva; zuletzt mit ausführlicher Begründung 10 Ob S 267/91 = SSV-NF 5/116 - in Druck). Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten zu dem selben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist im übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (10 Ob S 317/91 uva). Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen Sachverständigengutachten, die weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Die Mängelrüge beschäftigt sich ausschließlich mit einem angeblich dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangel betreffend die ärztliche Begutachtung: Nach Ansicht des Klägers hätte zum Beweis dafür, daß er an einer chronischen Nierenbeckenentzündung leide, eine Computertomographieuntersuchung vorgenommen werden müssen. Das Vorliegen dieses Mangels wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint, weshalb er mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 uva; zuletzt mit ausführlicher Begründung 10 Ob S 267/91 = SSV-NF 5/116 - in Druck). Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten zu dem selben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist im übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (10 Ob S 317/91 uva). Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen Sachverständigengutachten, die weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua).
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Kläger nicht im Sinne des § 124 Abs 1 BSVG als erwerbsunfähig gilt, weil er nicht dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, ist zutreffend. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit stellt eine strengere Voraussetzung dar als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigekit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muß und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muß (vgl. SSV-NF 4/81 zur ähnlichen Bestimmung des § 133 Abs 1 GSVG mwN). Die in der Revision vertretene Auffassung, der Kläger könne keinem regelmäßigen Erwerb mehr nachgehen, läßt die gegenteiligen Feststellungen über das medizinische Leistungskalkül außer Betracht. Daß der Kläger noch zahlreichen Erwerbstätigkeiten nachgehen könnte, ist angesichts seines Leistungskalküls offenkundig, lediglich beispielsweise sei auf die Tätigkeit als Portier, Bürobote, Saaldiener, Museums- und Ausstellungswärter hingewiesen. Daß es hier genügend viele Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, ist ebenfalls offenkundig.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Kläger nicht im Sinne des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG als erwerbsunfähig gilt, weil er nicht dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, ist zutreffend. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit stellt eine strengere Voraussetzung dar als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigekit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muß und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muß vergleiche SSV-NF 4/81 zur ähnlichen Bestimmung des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG mwN). Die in der Revision vertretene Auffassung, der Kläger könne keinem regelmäßigen Erwerb mehr nachgehen, läßt die gegenteiligen Feststellungen über das medizinische Leistungskalkül außer Betracht. Daß der Kläger noch zahlreichen Erwerbstätigkeiten nachgehen könnte, ist angesichts seines Leistungskalküls offenkundig, lediglich beispielsweise sei auf die Tätigkeit als Portier, Bürobote, Saaldiener, Museums- und Ausstellungswärter hingewiesen. Daß es hier genügend viele Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, ist ebenfalls offenkundig.
Den Vorinstanzen ist aber auch darin beizupflichten, daß der Zuspruch einer befristeten Erwerbsunfähigkeitspension nicht in Betracht kommen kann (SSV-NF 5/63 mwN). Nach den Feststellungen bestand die Erwerbsunfähigkeit des Klägers ungefähr für die Dauer eines Jahres, wobei das Ende dieses Zustandes in absehbarer Zeit zu erwarten war. Auch die Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie führte in ihrem Gutachten ON 25 aus, daß sich der psychische Zustand des Klägers, der die derzeitige Arbeitsunfähigkeit bedinge, allmählich bei günstiger Voraussetzung unter Wegfall von Überbelastung wieder bessern könnte, weshalb es zielführend und angebracht wäre, die Erwerbsunfähigkeitspension zuerst begrenzt für ein Jahr zu gewähren. Da der Wortlaut des Gesetzes eine befristete Erwerbsunfähigkeitspension ausschließt, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 124 Abs 1 BSVG aber nicht vorliegt, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.Den Vorinstanzen ist aber auch darin beizupflichten, daß der Zuspruch einer befristeten Erwerbsunfähigkeitspension nicht in Betracht kommen kann (SSV-NF 5/63 mwN). Nach den Feststellungen bestand die Erwerbsunfähigkeit des Klägers ungefähr für die Dauer eines Jahres, wobei das Ende dieses Zustandes in absehbarer Zeit zu erwarten war. Auch die Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie führte in ihrem Gutachten ON 25 aus, daß sich der psychische Zustand des Klägers, der die derzeitige Arbeitsunfähigkeit bedinge, allmählich bei günstiger Voraussetzung unter Wegfall von Überbelastung wieder bessern könnte, weshalb es zielführend und angebracht wäre, die Erwerbsunfähigkeitspension zuerst begrenzt für ein Jahr zu gewähren. Da der Wortlaut des Gesetzes eine befristete Erwerbsunfähigkeitspension ausschließt, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG aber nicht vorliegt, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).