Zunächst ist dem Berufungsgericht entgegenzuhalten, daß dessen Auffassung, bei den Ausführungen der beklagten Partei in ihrer Berufung zur Frage der Umorganisation des vom Kläger geführten Betriebes als selbständiger Handelsvertreter mit mehreren Bediensteten handle es sich um neues und damit unzulässiges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, verfehlt ist, weil die beklagte Partei hiermit kein neues Tatsachenvorbringen erstattete, das wegen des Neuerungsverbotes unzulässig wäre, sondern vielmehr in zulässiger Form die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes bekämpfte (so bereits ausdrücklich 10 ObS 380/97y). Den von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang bereits in der Berufung vorgetragenen und in der Revision wiederholten Argumenten kommt auch Berechtigung zu.
Nach der am 1. 7. 1993 in Kraft getretenen und durch die 19. GSVG-Novelle BGBl 1993/336 eingeführten Bestimmung des § 131c GSVG in der zum Zeitpunkt des Stichtages 1. 7. 1996 (also vor dem StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201) maßgeblichen Fassung hat ein Versicherter unter den in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen sonstigen Voraussetzungen, die beim Kläger unbestritten sind, dann Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen (damals noch: dauernder) Erwerbsunfähigkeit, wenn er - nach Vollendung des 55. (nunmehr 57.) Lebensjahres - infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Diese Bestimmung normiert damit einen Tätigkeitsschutz, wird doch bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit auf den konkreten Gewerbebetrieb abgestellt, den der Versicherte im Beobachtungszeitraum tatsächlich geführt hat; ist er nicht mehr imstande, diesen Betrieb weiterzuführen, so sind die Voraussetzungen nach der zitierten Gesetzesstelle grundsätzlich erfüllt (10 ObS 308/97k). In der Entscheidung 10 ObS 370/97y sprach der Senat weiters aus, daß sich aus einem Vergleich dieser Regelung mit der Vorgängerbestimmung des § 133 Abs 2 GSVG aF ergibt, daß sie mit dieser praktisch inhaltsgleich ist: Lediglich das Erfordernis der Notwendigkeit einer persönlichen Mitarbeit während des Beobachtungszeitraumes ist weggefallen; die zur im Revisionsverfahren allein strittigen Frage der Umorganisation des Betriebes von der Judikatur entwickelten Grundsätze sind jedoch weiterhin anwendbar.Nach der am 1. 7. 1993 in Kraft getretenen und durch die 19. GSVG-Novelle BGBl 1993/336 eingeführten Bestimmung des Paragraph 131 c, GSVG in der zum Zeitpunkt des Stichtages 1. 7. 1996 (also vor dem StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201) maßgeblichen Fassung hat ein Versicherter unter den in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen sonstigen Voraussetzungen, die beim Kläger unbestritten sind, dann Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen (damals noch: dauernder) Erwerbsunfähigkeit, wenn er - nach Vollendung des 55. (nunmehr 57.) Lebensjahres - infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Diese Bestimmung normiert damit einen Tätigkeitsschutz, wird doch bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit auf den konkreten Gewerbebetrieb abgestellt, den der Versicherte im Beobachtungszeitraum tatsächlich geführt hat; ist er nicht mehr imstande, diesen Betrieb weiterzuführen, so sind die Voraussetzungen nach der zitierten Gesetzesstelle grundsätzlich erfüllt (10 ObS 308/97k). In der Entscheidung 10 ObS 370/97y sprach der Senat weiters aus, daß sich aus einem Vergleich dieser Regelung mit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG aF ergibt, daß sie mit dieser praktisch inhaltsgleich ist: Lediglich das Erfordernis der Notwendigkeit einer persönlichen Mitarbeit während des Beobachtungszeitraumes ist weggefallen; die zur im Revisionsverfahren allein strittigen Frage der Umorganisation des Betriebes von der Judikatur entwickelten Grundsätze sind jedoch weiterhin anwendbar.
In der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige unterscheiden sich von unselbständig beschäftigten Personen grundsätzlich darin, daß sie ihr Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich leiten, dessen Aufgaben planen und durchführen und deshalb auch ihren Betrieb selbständig organisieren können. Deshalb kann ein solcher in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätiger, der das 55. (nunmehr 57.) Lebensjahr vollendet hat, erst dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit auch unter Berücksichtigung insbesondere wirtschaftlich zumutbarer Organisationsmaßnahmen nachzugehen (SSV-NF 2/116, 3/71, 5/114, 10 ObS 380/97y). Ein selbständig Erwerbstätiger, der Dienstnehmer beschäftigt, kann anders als ein unselbständig Erwerbstätiger, der die Gestaltung seiner Tätigkeit kaum beeinflussen kann, zumeist Arbeiten - insbesondere solche, die Anforderungen an die physische Leistungsfähigkeit stellen und die er vor Absinken seiner Arbeitsfähigkeit (seines medizinischen Leistungskalküls) selbst verrichtete bzw verrichten konnte -, weitgehend an Dienstnehmer delegieren und hat damit die Möglichkeit, unter Vermeidung solcher Arbeiten, die seine Leistungsfähigkeit überschreiten, trotz gesundheitsbedingter Einschränkungen seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben.
Entscheidend ist daher nicht, ob der Kläger in der Lage ist, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, sondern ob er unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben, wobei auch eine mögliche Umorganisation des Betriebes in Betracht zu ziehen ist. Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so wäre er weiterhin in der Lage, jener selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG wie in den letzten 60 Kalendermonaten nachzugehen. Damit wird der - wie es der Senat in der Entscheidung 10 ObS 380/97y mit ausführlicher Begründung formulierte - älteren Versicherten nach dieser Gesetzesstelle eingeräumte Schutz nicht eingeschränkt, sondern eben nur der Besonderheit Rechnung getragen, daß selbständig Erwerbstätige durch die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit, ihr persönliches Arbietsgebiet durch Umorganisation weitgehend selbständig zu bestimmen, Arbeiten, die sie nicht mehr (wie bisher) persönlich zu leisten imstande sind, an Mitarbeiter übertragen können (so auch 10 ObS 107/98b). Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung ist allerdings - im Gegensatz zu § 133 Abs 2 GSVG - immer die konkret ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, die im Beobachtungszeitraum des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG ausgeübt wurde.Entscheidend ist daher nicht, ob der Kläger in der Lage ist, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, sondern ob er unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben, wobei auch eine mögliche Umorganisation des Betriebes in Betracht zu ziehen ist. Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so wäre er weiterhin in der Lage, jener selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG wie in den letzten 60 Kalendermonaten nachzugehen. Damit wird der - wie es der Senat in der Entscheidung 10 ObS 380/97y mit ausführlicher Begründung formulierte - älteren Versicherten nach dieser Gesetzesstelle eingeräumte Schutz nicht eingeschränkt, sondern eben nur der Besonderheit Rechnung getragen, daß selbständig Erwerbstätige durch die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit, ihr persönliches Arbietsgebiet durch Umorganisation weitgehend selbständig zu bestimmen, Arbeiten, die sie nicht mehr (wie bisher) persönlich zu leisten imstande sind, an Mitarbeiter übertragen können (so auch 10 ObS 107/98b). Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung ist allerdings - im Gegensatz zu Paragraph 133, Absatz 2, GSVG - immer die konkret ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, die im Beobachtungszeitraum des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ausgeübt wurde.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Kläger im Hinblick auf die Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit (ausschließlich) nicht mehr in der Lage ist, wie bisher einige Male wöchentlich Musterpaletten mit Gewichten zwischen 20 bis 40 kg, gelegentlich auch 50 kg zu heben und auf Strecken bis zu mehreren 100 m zu transportieren (tragen), wobei auch das Verwenden einer Transportrodel in vielen Fällen nicht möglich ist. Zutreffend verweist nun die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang darauf, daß es bisher ungeprüft blieb, ob der Kläger nicht auch in der Lage gewesen wäre, im Erfordernisfalle etwa stunden(tage)weise eine (zusätzliche) Hilfskraft für derartige Transport- und Tragetätigkeiten einzustellen, wobei die dafür auflaufenden Kosten, aber auch die Höhe des (bisherigen) Einkommens des Klägers freilich derzeit unbekannt und daher zu prüfen sind. Der Senat hat hiezu bereits wiederholt darauf hingewiesen, daß allfällige Einkommenseinbußen in nicht besonders schwerwiegendem Ausmaß im Zusammenhang mit Maßnahmen der Umorganisation durchaus von einem Versicherten in Kauf genommen werden müssen (SSV-NF 10/122, 10 ObS 107/98b).
Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG bedarf es daher ergänzender Feststellungen. Bestünde nämlich die Möglichkeit, durch solche Organisations(Beschäftigungs)maßnahmen den Betrieb so zu gestalten, daß der Kläger von den besonders schweren Hebe-, Trage- und Transportleistungen durch organisatorische Maßnahmen im kalkülüberschreitenden Bereich befreit hätte werden können, wäre dem Klagebegehren tatsächlich der Boden entzogen. Auch die Feststellung des Erstgerichtes, wonach eine Transportrodel "in vielen Fällen" nicht möglich gewesen sei, wird in diesem Zusammenhang zu präzisieren sein.Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bedarf es daher ergänzender Feststellungen. Bestünde nämlich die Möglichkeit, durch solche Organisations(Beschäftigungs)maßnahmen den Betrieb so zu gestalten, daß der Kläger von den besonders schweren Hebe-, Trage- und Transportleistungen durch organisatorische Maßnahmen im kalkülüberschreitenden Bereich befreit hätte werden können, wäre dem Klagebegehren tatsächlich der Boden entzogen. Auch die Feststellung des Erstgerichtes, wonach eine Transportrodel "in vielen Fällen" nicht möglich gewesen sei, wird in diesem Zusammenhang zu präzisieren sein.
Da es zur Beseitigung der aufgezeigten Feststellungsmängel einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).