Rechtssatz RS0111035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111035
Entscheidungsdatum
23.05.2000
Rechtssatz
Ein in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätiger, der das 55. (nunmehr 57.) Lebensjahr vollendet hat, kann erst dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit auch unter Berücksichtigung insbesondere wirtschaftlich zumutbarer Organisationsmaßnahmen nachzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111035
Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_010OBS00332_98S0000_001