Rechtssatz RS0109273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109273
Entscheidungsdatum
03.10.2000
Rechtssatz
§ 131c GSVG ist mit der Vorgängerbestimmung des § 133 Abs 2 GSVG aF praktisch inhaltsgleich; lediglich das Erfordernis der Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit während des Beobachtungszeitraumes ist weggefallen. Die zur Frage der Umorganisation des Betriebes von der Judikatur entwickelten Grundsätze sind daher weiter anwendbar.Paragraph 131 c, GSVG ist mit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG aF praktisch inhaltsgleich; lediglich das Erfordernis der Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit während des Beobachtungszeitraumes ist weggefallen. Die zur Frage der Umorganisation des Betriebes von der Judikatur entwickelten Grundsätze sind daher weiter anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109273
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_010OBS00380_97Y0000_001