Rechtssatz RS0109047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109047
Entscheidungsdatum
20.11.2018
Norm
GSVG idF 19.GSVGNov §131c Abs1 Z3
Rechtssatz
§ 131c Abs 1 Z 3 GSVG normiert einen Tätigkeitsschutz. Es wird bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit auf den konkreten Gewerbebetrieb abgestellt, den der Versicherte im Beobachtungszeitraum tatsächlich geführt hat. Ist er nicht mehr imstande diesen Betrieb weiter zu führen, so sind die Voraussetzungen nach der zitierten Gesetzesstelle erfüllt.Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG normiert einen Tätigkeitsschutz. Es wird bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit auf den konkreten Gewerbebetrieb abgestellt, den der Versicherte im Beobachtungszeitraum tatsächlich geführt hat. Ist er nicht mehr imstande diesen Betrieb weiter zu führen, so sind die Voraussetzungen nach der zitierten Gesetzesstelle erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109047
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_010OBS00308_97K0000_005