§ 133a GSVG wurde durch die 13. GSVGNov eingefügt. Begründet wurde die Schaffung der neuen Bestimmung damit, daß Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG ua die Erfüllung der besonderen Voraussetzung sei, daß am Stichtag die Berechtigung (Befugnis) zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bzw das Gesellschaftsverhältnis erloschen sei. Dementsprechend habe der Pensionswerber zur Erfüllung der genannten Anspruchsvoraussetzung seine Berechtigung zurückzulegen, seine Befugnis aufzugeben oder aus dem Gesellschaftsverhältnis (als Geschäftsführer einer GmbH) auszuscheiden. Eine solche Maßnahme habe jedoch im Regelfall eine entscheidende Veränderung der wirtschaftlichen Stellung des Versicherten zur Folge und könne, wenn überhaupt nur mit einem erheblichen Aufwand und mit nicht unbeträchtlichen Nachteilen korrigiert werden. Die Novelle verfolge das Ziel, den möglichen Eintritt dieser Nachteile von vornherein abzuwenden (Erl-Bem zur RV der 13. GSVGNov, zitiert in Teschner/Widlar GSVG MGA 47. ErgLfg 370/101).Paragraph 133 a, GSVG wurde durch die 13. GSVGNov eingefügt. Begründet wurde die Schaffung der neuen Bestimmung damit, daß Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG ua die Erfüllung der besonderen Voraussetzung sei, daß am Stichtag die Berechtigung (Befugnis) zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bzw das Gesellschaftsverhältnis erloschen sei. Dementsprechend habe der Pensionswerber zur Erfüllung der genannten Anspruchsvoraussetzung seine Berechtigung zurückzulegen, seine Befugnis aufzugeben oder aus dem Gesellschaftsverhältnis (als Geschäftsführer einer GmbH) auszuscheiden. Eine solche Maßnahme habe jedoch im Regelfall eine entscheidende Veränderung der wirtschaftlichen Stellung des Versicherten zur Folge und könne, wenn überhaupt nur mit einem erheblichen Aufwand und mit nicht unbeträchtlichen Nachteilen korrigiert werden. Die Novelle verfolge das Ziel, den möglichen Eintritt dieser Nachteile von vornherein abzuwenden (Erl-Bem zur Regierungsvorlage der 13. GSVGNov, zitiert in Teschner/Widlar GSVG MGA 47. ErgLfg 370/101).
Die Bestimmung des § 133a GSVG findet sich im Gesetz unmittelbar im Zusammenhang mit den Regelungen über die Erwerbsunfähigkeitspension gemäß §§ 132 ff. Fraglich könnte nun sein, ob deshalb und auch weil die Bestimmung zu einer Zeit eingeführt wurde, als § 131c GSVG noch nicht dem Rechtsbestand angehörte, § 133a GSVG nur auf § 133 Abs 1 und 2 GSVG zu beziehen ist, der die Definition der diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen für die in § 132 GSVG geregelte Erwerbsunfähigkeitspension enthält, oder ob auch die besondere Anspruchsvoraussetzung des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG Gegenstand der Feststellung nach dieser Gesetzesstelle sein kann. Letzteres ist zu bejahen. § 131c GSVG regelt die Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit und bestimmt in Abs 1 Z 3, in welchen Fällen die in der Überschrift genannte Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Die Erwerbsunfähigkeit in dem dort umschriebenen Sinne bildet auch hier eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistung. Der Regelungsinhalt entspricht daher in diesem Punkt den Bestimmungen, die für die Erwerbsunfähigkeitspension in § 133 Abs 1 und 2 GSVG enthalten sind. Dies spricht für die Anwendbarkeit der in § 133a geregelten Feststellung der Erwerbsunfähigkeit auch auf Fälle des § 131c GSVG. Dem könnte entgegengehalten werden, daß das Fehlen einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nicht Voraussetzung für eine Leistung nach § 131c GSVG ist und daher der mit der Regelung des § 133a GSVG verfolgte Zweck gegen eine Anwendung dieser Bestimmung auch auf die Fälle der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit spreche. Dieser Einwand überzeugt jedoch nicht.Die Bestimmung des Paragraph 133 a, GSVG findet sich im Gesetz unmittelbar im Zusammenhang mit den Regelungen über die Erwerbsunfähigkeitspension gemäß Paragraphen 132, ff. Fraglich könnte nun sein, ob deshalb und auch weil die Bestimmung zu einer Zeit eingeführt wurde, als Paragraph 131 c, GSVG noch nicht dem Rechtsbestand angehörte, Paragraph 133 a, GSVG nur auf Paragraph 133, Absatz eins und 2 GSVG zu beziehen ist, der die Definition der diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen für die in Paragraph 132, GSVG geregelte Erwerbsunfähigkeitspension enthält, oder ob auch die besondere Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Gegenstand der Feststellung nach dieser Gesetzesstelle sein kann. Letzteres ist zu bejahen. Paragraph 131 c, GSVG regelt die Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit und bestimmt in Absatz eins, Ziffer 3,, in welchen Fällen die in der Überschrift genannte Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Die Erwerbsunfähigkeit in dem dort umschriebenen Sinne bildet auch hier eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistung. Der Regelungsinhalt entspricht daher in diesem Punkt den Bestimmungen, die für die Erwerbsunfähigkeitspension in Paragraph 133, Absatz eins und 2 GSVG enthalten sind. Dies spricht für die Anwendbarkeit der in Paragraph 133 a, geregelten Feststellung der Erwerbsunfähigkeit auch auf Fälle des Paragraph 131 c, GSVG. Dem könnte entgegengehalten werden, daß das Fehlen einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nicht Voraussetzung für eine Leistung nach Paragraph 131 c, GSVG ist und daher der mit der Regelung des Paragraph 133 a, GSVG verfolgte Zweck gegen eine Anwendung dieser Bestimmung auch auf die Fälle der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit spreche. Dieser Einwand überzeugt jedoch nicht.
Durch die 19.GSVGNov BGBl 1993/336 wurden die Bestimmungen über die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132 GSVG) dahin geändert, daß nunmehr auch bei dieser Leistung eine am Stichtag bestehende Pflichtversicherung dem Anspruch nicht mehr entgegenstand (Teschner/Widlar aaO 47.ErgLfg 370/7). Während im Zusammenhang mit der entsprechenden Regelung des ASVG betreffend die Invaliditätspension bzw die Berufsunfähigkeitspension (Wegfall der Anspruchsvoraussetzung des Fehlens einer versicherungspflichtigen Beschäftigung am Stichtag) durch das SozRÄG 1993/335 die durch das SozRÄG 1991 BGBl 1991/157 neu geschaffenen Bestimmungen der §§ 225a und 273a wieder eliminiert wurden (Art I Z 85 und 103 SozRÄG 1993 - siehe dazu SSV-NF 8/94), blieb § 133a GSVG durch die 19.GSVGNov unberührt. Ungeachtet des Umstandes, daß die Aufgabe der die Versicherung begründeten selbständigen Tätigkeit nunmehr keine Anspruchsvoraussetzung mehr bildete, stande den dem GSVG unterliegenden Personen weiterhin die Möglichkeit zur Verfügung, die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu begehren, obwohl für sie auch bei Weiterführung der selbständigen Tätigkeit die Möglichkeit bestand, einen Leistungsanspruch zu erheben; ob dem Feststellungsanspruch nach § 133a GSVG im Hinblick auf § 55 Abs 2 Z 2 lit a und b GSVG idF des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 nunmehr wieder vermehrte Bedeutung zukommt, ist hier nicht zu untersuchen. Es bestand jedenfalls durch etwa 3 Jahre (ab dem Zeitpunkt zu dem auch die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit geschaffen wurde) trotz Wegfalles der Gründe, die seinerzeit für die Schaffung des § 133a GSVG maßgeblich waren, weiter die Möglichkeit, die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu begehren. Der Umstand, daß nach § 131c GSVG die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit keine Anspruchsvoraussetzung ist, bildet daher kein Argument für eine teleologische Reduktion dahin, daß der Feststellungsanspruch nach § 133a GSVG nur auf die Erwerbsunfähigkeitspension nach den §§ 132, 133 GSVG zu beziehen wäre. § 133a GSVG gibt vielmehr einen Anspruch auf Feststellung auch der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG. Da der Gesetzgeber mit § 133a GSVG ausdrücklich einen Feststellungsanspruch einräumt und das Fehlen eines Leistungsanspruches (anders als in den aufgehobenen Bestimmungen des § 255a und 273a ASVG) nicht als Voraussetzung des Feststellungsanspruches normiert, kann auch der sonst von der Judikatur vertretene Grundsatz, daß bei Möglichkeit einer Leistungsklage die Feststellungsklage wegen Fehlens des rechtlichen Interesses unzulässig sei (Rechberger in Rechberger ZPO; Anm 11 zu § 228 ZPO mwH), dem Begehren des Klägers nicht entgegenstehen.Durch die 19.GSVGNov BGBl 1993/336 wurden die Bestimmungen über die Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 132, GSVG) dahin geändert, daß nunmehr auch bei dieser Leistung eine am Stichtag bestehende Pflichtversicherung dem Anspruch nicht mehr entgegenstand (Teschner/Widlar aaO 47.ErgLfg 370/7). Während im Zusammenhang mit der entsprechenden Regelung des ASVG betreffend die Invaliditätspension bzw die Berufsunfähigkeitspension (Wegfall der Anspruchsvoraussetzung des Fehlens einer versicherungspflichtigen Beschäftigung am Stichtag) durch das SozRÄG 1993/335 die durch das SozRÄG 1991 BGBl 1991/157 neu geschaffenen Bestimmungen der Paragraphen 225 a und 273 a wieder eliminiert wurden (Artikel römisch eins, Ziffer 85 und 103 SozRÄG 1993 - siehe dazu SSV-NF 8/94), blieb Paragraph 133 a, GSVG durch die 19.GSVGNov unberührt. Ungeachtet des Umstandes, daß die Aufgabe der die Versicherung begründeten selbständigen Tätigkeit nunmehr keine Anspruchsvoraussetzung mehr bildete, stande den dem GSVG unterliegenden Personen weiterhin die Möglichkeit zur Verfügung, die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu begehren, obwohl für sie auch bei Weiterführung der selbständigen Tätigkeit die Möglichkeit bestand, einen Leistungsanspruch zu erheben; ob dem Feststellungsanspruch nach Paragraph 133 a, GSVG im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b GSVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 nunmehr wieder vermehrte Bedeutung zukommt, ist hier nicht zu untersuchen. Es bestand jedenfalls durch etwa 3 Jahre (ab dem Zeitpunkt zu dem auch die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit geschaffen wurde) trotz Wegfalles der Gründe, die seinerzeit für die Schaffung des Paragraph 133 a, GSVG maßgeblich waren, weiter die Möglichkeit, die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu begehren. Der Umstand, daß nach Paragraph 131 c, GSVG die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit keine Anspruchsvoraussetzung ist, bildet daher kein Argument für eine teleologische Reduktion dahin, daß der Feststellungsanspruch nach Paragraph 133 a, GSVG nur auf die Erwerbsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 132, 133, GSVG zu beziehen wäre. Paragraph 133 a, GSVG gibt vielmehr einen Anspruch auf Feststellung auch der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Da der Gesetzgeber mit Paragraph 133 a, GSVG ausdrücklich einen Feststellungsanspruch einräumt und das Fehlen eines Leistungsanspruches (anders als in den aufgehobenen Bestimmungen des Paragraph 255 a und 273 a ASVG) nicht als Voraussetzung des Feststellungsanspruches normiert, kann auch der sonst von der Judikatur vertretene Grundsatz, daß bei Möglichkeit einer Leistungsklage die Feststellungsklage wegen Fehlens des rechtlichen Interesses unzulässig sei (Rechberger in Rechberger ZPO; Anmerkung 11 zu Paragraph 228, ZPO mwH), dem Begehren des Klägers nicht entgegenstehen.
Während im Fall eines Leistungsantrages die Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu dem durch den Leistungsantrag (oder allenfalls eine danach eingetretene Sachverhaltsänderung) ausgelösten Stichtag zu prüfen ist, ist im Fall eines Feststellungsbegehrens gemäß § 133a GSVG zu beurteilen, ob zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (Schluß der Verhandlung erster Instanz) Erwerbsunfähigkeit vorliegt (idS auch SSV-NF 7/14, 8/94). Durch den Antrag gemäß § 133a GSVG wird kein Stichtag ausgelöst; die Bestimmung des § 113 Abs 2 GSVG bezieht sich nur auf Leistungsanträge. Die Verhandlung vor dem Erstgericht wurde am 3.9.1996 geschlossen. Das ist daher der Zeitpunkt zu dem die Prüfung des Klagebegehrens vorzunehmen ist. Zu diesem Zeitpunkt stand aber § 131c GSVG in seiner durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 1996/201 geänderten Fassung in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde die altersmäßige Voraussetzung für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit dahin geändert, daß nunmehr männliche Versicherte erst dann Anspruch auf diese Leistung haben, wenn sie das 57. Lebensjahr vollendet haben; diese Bestimmung ist am 1.9.1996 in Kraft getreten (§ 266 Abs 1 Z 4 GSVG). Dies ändert allerdings im vorliegenden Fall nichts, weil der Kläger am 16.4.1996 das 57. Lebensjahr vollendete und daher bei Schluß der Verhandlung erster Instanz die altersmäßigen Voraussetzungen des § 131c GSVG auch in der neuen Fassung erfüllte.Während im Fall eines Leistungsantrages die Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu dem durch den Leistungsantrag (oder allenfalls eine danach eingetretene Sachverhaltsänderung) ausgelösten Stichtag zu prüfen ist, ist im Fall eines Feststellungsbegehrens gemäß Paragraph 133 a, GSVG zu beurteilen, ob zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (Schluß der Verhandlung erster Instanz) Erwerbsunfähigkeit vorliegt (idS auch SSV-NF 7/14, 8/94). Durch den Antrag gemäß Paragraph 133 a, GSVG wird kein Stichtag ausgelöst; die Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 2, GSVG bezieht sich nur auf Leistungsanträge. Die Verhandlung vor dem Erstgericht wurde am 3.9.1996 geschlossen. Das ist daher der Zeitpunkt zu dem die Prüfung des Klagebegehrens vorzunehmen ist. Zu diesem Zeitpunkt stand aber Paragraph 131 c, GSVG in seiner durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 1996/201 geänderten Fassung in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde die altersmäßige Voraussetzung für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit dahin geändert, daß nunmehr männliche Versicherte erst dann Anspruch auf diese Leistung haben, wenn sie das 57. Lebensjahr vollendet haben; diese Bestimmung ist am 1.9.1996 in Kraft getreten (Paragraph 266, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG). Dies ändert allerdings im vorliegenden Fall nichts, weil der Kläger am 16.4.1996 das 57. Lebensjahr vollendete und daher bei Schluß der Verhandlung erster Instanz die altersmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 131 c, GSVG auch in der neuen Fassung erfüllte.
Es ist daher zu prüfen, ob beim Kläger Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG vorliegt.Es ist daher zu prüfen, ob beim Kläger Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vorliegt.
Der Kläger ist seit 1986 als Führer eines Fremdenbeherbergungsbetriebes nach dem GSVG pflichtversichert; die Versicherung besteht aufrecht. Zusätzlich war er vom 1.1.1988 bis 31.1.1994 als Betriebsführer einer Landwirtschaft nach dem BSVG pflichtversichert. Es handelt sich daher um einen Wanderversicherungsfall im Sinne des § 129 GSVG. Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung als auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Bauern-Pensionsversicherung erworben, so kommen gemäß § 129 Abs 1 GSVG für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (hier vor dem Schluß der Verhandlung) Versicherungsmonate in mehreren der in Abs 1 genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung zugehörig, in der die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, der Pensionsversicherung, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei im Fall des Vorliegens von sich deckenden, nach dem GSVG und dem BSVG versicherten Zeiten gleicher Art die Zeit als Versicherungszeit nach dem GSVG gilt (§ 129 Abs 4 lit b GSVG).Der Kläger ist seit 1986 als Führer eines Fremdenbeherbergungsbetriebes nach dem GSVG pflichtversichert; die Versicherung besteht aufrecht. Zusätzlich war er vom 1.1.1988 bis 31.1.1994 als Betriebsführer einer Landwirtschaft nach dem BSVG pflichtversichert. Es handelt sich daher um einen Wanderversicherungsfall im Sinne des Paragraph 129, GSVG. Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung als auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Bauern-Pensionsversicherung erworben, so kommen gemäß Paragraph 129, Absatz eins, GSVG für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (hier vor dem Schluß der Verhandlung) Versicherungsmonate in mehreren der in Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung zugehörig, in der die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, der Pensionsversicherung, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei im Fall des Vorliegens von sich deckenden, nach dem GSVG und dem BSVG versicherten Zeiten gleicher Art die Zeit als Versicherungszeit nach dem GSVG gilt (Paragraph 129, Absatz 4, Litera b, GSVG).
Der Kläger hat daher im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich Zeiten
nach dem GSVG erworben, so daß für ihn die Leistungen nach diesem
Bundesgesetz in Betracht kommen. Das Wesen der Wanderversicherung
besteht darin, daß alle erworbenen Versicherungszeiten vom
zuständigen Versicherungsträger so behandelt werden, als ob sie
(ausschließlich) aus bei ihm versicherten Tatbeständen erworben
worden wären; bei Feststellung der Leistungsansprüche hat dieser
jedoch nur eigenes Recht anzuwenden und dabei nur Versicherungsfälle
zu berücksichtigen, die nach dem für ihn maßgeblichen
Versicherungssystem vorgesehen sind (SSV-NF 9/10). Ist nach den
Bestimmungen über die Wanderversicherung die Zugehörigkeit des
Versicherten zur Pensionsversicherung bei der beklagten Partei
gegeben, dann ist der Leistungsanspruch unabhängig von der Dauer, der
zeitlichen Lagerung und (bei sich deckenden Zeiten) von der
wirtschaftlichen Bedeutung der versicherten Tätigkeit ausschließlich
nach dem GSVG zu prüfen. Dem Grundsatz, daß jeder Versicherungsträger
nur eigenes Recht anzuwenden hat, entspricht es, daß dann, wenn dabei
die Erwerbsunfähigkeit in Frage steht, diese Prüfung nur auf der
Grundlage der in diesem Versicherungszweig versicherten Tätigkeiten
zu erfolgen hat (SSV-NF 9/10 = SZ 68/30).
In der Entscheidung SSV-NF 4/93 (=SZ 63/112) wurde ausgesprochen, daß
dann, wenn ein nach dem GSVG Versicherter während dieser Versicherung nicht 60 Monate einer gleichartigen Tätigkeit im Sinne des § 133 Abs 2 GSVG aufzuweisen hat, auf davor durch eine 60 Monate dauernde selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit erworbene Versicherungszeiten zurückzugreifen sei; die Frage der Verweisungsmöglichkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG sei dann ausgehend von diesen landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu prüfen. Ob diese Entscheidung im Hinblick auf die in der Begründung der Entscheidung SSV-NF 9/10 ausgesprochenen Grundsätze aufrechterhalten werden könnte - in der letztgenannten Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof von dieser Entscheidung bereits distanziert -, kann unerörtert bleiben. Die Entscheidung SSV-NF 4/93 baute nämlich auf der damals bestehenden Rechtslage auf, nach der die entsprechenden Bestimmungen des GSVG bzw des BSVG (§ 133 Abs 2 GSVG bzw § 124 Abs 2 BSVG) wortgleich waren, was den Systemübergriff nach der damals vertretenen Ansicht rechtfertigte. Diese Rechtslage hat sich aber in der Zwischenzeit grundsätzlich geändert; die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach den Regelungen des GSVG bzw des BSVG unterscheiden sich jetzt wesentlich (10 ObS 257/97k).dann, wenn ein nach dem GSVG Versicherter während dieser Versicherung nicht 60 Monate einer gleichartigen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG aufzuweisen hat, auf davor durch eine 60 Monate dauernde selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit erworbene Versicherungszeiten zurückzugreifen sei; die Frage der Verweisungsmöglichkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG sei dann ausgehend von diesen landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu prüfen. Ob diese Entscheidung im Hinblick auf die in der Begründung der Entscheidung SSV-NF 9/10 ausgesprochenen Grundsätze aufrechterhalten werden könnte - in der letztgenannten Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof von dieser Entscheidung bereits distanziert -, kann unerörtert bleiben. Die Entscheidung SSV-NF 4/93 baute nämlich auf der damals bestehenden Rechtslage auf, nach der die entsprechenden Bestimmungen des GSVG bzw des BSVG (Paragraph 133, Absatz 2, GSVG bzw Paragraph 124, Absatz 2, BSVG) wortgleich waren, was den Systemübergriff nach der damals vertretenen Ansicht rechtfertigte. Diese Rechtslage hat sich aber in der Zwischenzeit grundsätzlich geändert; die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach den Regelungen des GSVG bzw des BSVG unterscheiden sich jetzt wesentlich (10 ObS 257/97k).
Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit besteht nach § 131c Abs 1 Z 3 GSVG idF der 19. GSVGNov, wenn der Versicherte - neben weiteren Voraussetzungen, deren Vorliegen hier nicht strittig ist - infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch zumindest 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Diese Bestimmung normiert einen Tätigkeitsschutz, es wird bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit auf den konkreten Gewerbebetrieb abgestellt, den der Versicherte im Beobachtungszeitraum tatsächlich geführt hat. Ist er nicht mehr imstande diesen Betrieb weiter zu führen, so sind die Voraussetzungen nach der zitierten Gesetzesstelle erfüllt.Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit besteht nach Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in der Fassung der 19. GSVGNov, wenn der Versicherte - neben weiteren Voraussetzungen, deren Vorliegen hier nicht strittig ist - infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch zumindest 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Diese Bestimmung normiert einen Tätigkeitsschutz, es wird bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit auf den konkreten Gewerbebetrieb abgestellt, den der Versicherte im Beobachtungszeitraum tatsächlich geführt hat. Ist er nicht mehr imstande diesen Betrieb weiter zu führen, so sind die Voraussetzungen nach der zitierten Gesetzesstelle erfüllt.
Gemäß § 122c Abs 1 Z 2 BSVG hat der Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach diesem Gesetz zur Voraussetzung, daß der Versicherte infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, wenn dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. Es handelt sich dabei um den Erwerbsunfähigkeitsbegriff, der aus der früheren Bestimmung des § 124 Abs 2 BSVG durch die 18. BSVGNov in den neuen eingefügten § 122c BSVG übertragen wurde (Teschner/Widlar BSVG, 30. ErgLfg 337, Anm 3 zu § 122c BSVG); er entspricht im wesentlichen dem Erwerbsunfähigkeitsbegriff des § 133 Abs 2 GSVG. Der Erwerbsfähigkeitsbegriff des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG geht jedoch viel weiter als der des § 122c Abs 1 Z 2 BSVG. Während nach der ersten Bestimmung die Voraussetzungen bereits erfüllt sind, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, den von ihm während des Beobachtungszeitraumes konkret geführten Gewerbebetrieb weiter zu führen, normiert das BSVG als weitere Voraussetzung, daß die persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und schränkt die Prüfung nicht auf die zuletzt konkret verrichtete (selbständige landwirtschaftliche) Tätigkeit ein, sondern sieht weitere Verweisungsmöglichkeiten vor.Gemäß Paragraph 122 c, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG hat der Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach diesem Gesetz zur Voraussetzung, daß der Versicherte infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, wenn dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. Es handelt sich dabei um den Erwerbsunfähigkeitsbegriff, der aus der früheren Bestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG durch die 18. BSVGNov in den neuen eingefügten Paragraph 122 c, BSVG übertragen wurde (Teschner/Widlar BSVG, 30. ErgLfg 337, Anmerkung 3 zu Paragraph 122 c, BSVG); er entspricht im wesentlichen dem Erwerbsunfähigkeitsbegriff des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG. Der Erwerbsfähigkeitsbegriff des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG geht jedoch viel weiter als der des Paragraph 122 c, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG. Während nach der ersten Bestimmung die Voraussetzungen bereits erfüllt sind, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, den von ihm während des Beobachtungszeitraumes konkret geführten Gewerbebetrieb weiter zu führen, normiert das BSVG als weitere Voraussetzung, daß die persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und schränkt die Prüfung nicht auf die zuletzt konkret verrichtete (selbständige landwirtschaftliche) Tätigkeit ein, sondern sieht weitere Verweisungsmöglichkeiten vor.
Schon die unterschiedliche Regelung des Erwerbsunfähigkeitsbegriffes steht einer Einbeziehung von nach dem BSVG versicherten Tätigkeiten bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach § 131c GSVG entgegen. Folgte man dem Standpunkt der Vorinstanzen, so würde für eine nach dem BSVG versicherten Tätigkeit eine Leistung gewährt, die im BSVG nicht vorgesehen ist. Der Kläger könnte bei Einbeziehung auch von nach dem BSVG versicherten Tätigkeiten in die nach § 131c GSVG vorzunehmende Prüfung des Anspruches eine Leistung erhalten, die Personen, die ausschließlich nach dem BSVG versichert sind, nicht erreichen könnten.Schon die unterschiedliche Regelung des Erwerbsunfähigkeitsbegriffes steht einer Einbeziehung von nach dem BSVG versicherten Tätigkeiten bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 131 c, GSVG entgegen. Folgte man dem Standpunkt der Vorinstanzen, so würde für eine nach dem BSVG versicherten Tätigkeit eine Leistung gewährt, die im BSVG nicht vorgesehen ist. Der Kläger könnte bei Einbeziehung auch von nach dem BSVG versicherten Tätigkeiten in die nach Paragraph 131 c, GSVG vorzunehmende Prüfung des Anspruches eine Leistung erhalten, die Personen, die ausschließlich nach dem BSVG versichert sind, nicht erreichen könnten.
Dabei wird nicht übersehen, daß dies zur Folge hat, daß unter Umständen Personen, die Versicherungszeiten in verschiedenen Systemen der Pensionsversicherung erworben haben, Leistungen, deren Voraussetzungen nach einem der Systeme erfüllt sind, nicht erlangen können, weil sie die leistungszuständige Pensionsversicherung nicht vorsieht. Dies ist aber in den unterschiedlichen Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen in den verschiedenen Systemen sowie darin begründet, daß im Rahmen der Wanderversicherung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur die Leistungen in Frage kommen, die die leistungszuständige Pensionsversicherung vorsieht, was bedingt, daß nur in diesem System erworbenen Versicherungszeiten in die Prüfung einbezogen werden können.
Da der Kläger der Pensionsversicherung nach dem GSVG zugehörig ist, sind daher bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 131c GSVG nur die Tätigkeiten einzubeziehen, die der Versicherung nach dem GSVG unterlagen. Da er nach den Feststellungen in der Lage ist, die mit der Tätigkeit eines Fremdenbeherbergers zusammenhängenden Arbeiten weiterhin zu verrichten, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Feststellung nicht vor. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinne einer Abweisung des erhobenen Begehrens abzuändern.Da der Kläger der Pensionsversicherung nach dem GSVG zugehörig ist, sind daher bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 131 c, GSVG nur die Tätigkeiten einzubeziehen, die der Versicherung nach dem GSVG unterlagen. Da er nach den Feststellungen in der Lage ist, die mit der Tätigkeit eines Fremdenbeherbergers zusammenhängenden Arbeiten weiterhin zu verrichten, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Feststellung nicht vor. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinne einer Abweisung des erhobenen Begehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.