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Rechtssatz RS0109049

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109049

Geschäftszahl

10ObS308/97k

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Norm

BSVG idF 18.BSVGNov §122c Abs1 Z2
GSVG §129
GSVG §131c
GSVG §131c Abs1 Z3

Rechtssatz

1.) Der Erwerbsfähigkeitsbegriff des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG geht weiter als der des Paragraph 122 c, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG. Während nach der ersten Bestimmung die Voraussetzungen bereits erfüllt sind, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, den von ihm während des Beobachtungszeitraumes konkret geführten Gewerbebetrieb weiter zu führen, normiert das BSVG als weitere Voraussetzung, daß die persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und schränkt die Prüfung nicht auf die zuletzt konkret verrichtete (selbständige landwirtschaftliche) Tätigkeit ein, sondern sieht weitere Verweisungsmöglichkeiten vor. 2.) Schon die unterschiedliche Regelung des Erwerbsunfähigkeitsbegriffes steht einer Einbeziehung von nach dem BSVG versicherten Tätigkeiten bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 131 c, GSVG entgegen. Folgt man dem gegenteiligen Standpunkt, so würde für eine nach dem BSVG versicherten Tätigkeit eine Leistung gewährt, die im BSVG nicht vorgesehen ist. Der Versicherte könnte bei Einbeziehung auch von nach dem BSVG versicherten Tätigkeiten in die nach Paragraph 131 c, GSVG vorzunehmende Prüfung des Anspruches eine Leistung erhalten, die Personen, die ausschließlich nach dem BSVG versichert sind, nicht erreichen könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109049

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_010OBS00308_97K0000_007