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Entscheidung 10 ObS 257/97k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS257/97k

Entscheidungsdatum

12.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Dr.Friedrich Stefan beide aus dem Kreis der Arbeitgeber als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karoline H*****, vertreten durch Dr.Heinz Kallan, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1050 Wien, vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann und Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.April 1997, GZ 7 Rs 61/97p-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Oktober 1996, GZ 31 Cgs 267/95m-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) den

Beschluß

gefaßt:

Die Revision wird, soweit sie die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, zurückgewiesen.

2.) zu Recht erkannt:

Spruch

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Paragraph 47, Absatz eins, ASGG läßt die Beschränkung des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unberührt. Danach ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel war daher, soweit es sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes wendet, zurückzuweisen.

Da die Begründung des Berufungsgerichtes im übrigen zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Unstrittig ist, daß die Klägerin in der Zeit von 1967 bis 1975 als Betriebsführerin einer 65 ha großen Landwirtschaft 101 Monate an Pflichtversicherungszeiten nach dem BSVG und von 1975 bis 1978 als Betriebsführerin eine Grubenentleerungsdienstes 34 Monate an Pflichtversicherungszeiten nach dem GSVG erworben hat. Gemäß Paragraph 129, Absatz 3, Satz 2 GSVG sind daher die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Klägerin zur Pensionsversicherung nach dem GSVG erfüllt.

Verfehlt ist die Ansicht der Klägerin, für die Frage des anzuwendenden Rechtes sei maßgeblich, in welchem von mehreren Sozialversicherungssystemen während eines Beobachtungszeitraumes der letzten 60 Monate die überwiegende Zahl von Versicherungszeiten erworben wurde. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung SSV-NF 9/10 ausgesprochen, daß das Wesen der Wanderversicherung darin besteht, daß alle erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Versicherungsträger so behandelt werden, als ob sie bei ihm erworben worden wären; bei Feststellung der Leistungsansprüche hat dieser jedoch nur eigenes Recht anzuwenden und bei Beurteilung von Leistungsansprüchen nur Versicherungsfälle zu berücksichtigen, die nach dem für ihn maßgeblichen Versicherungssystem vorgesehen sind. Ist nach den Bestimmungen über die Wanderversicherung die Zugehörigkeit des Versicherten zur Pensionsversicherung bei der beklagten Partei gegeben, dann ist der Leistungsanspruch unabhängig von der Dauer und zeitlichen Lagerung von Versicherungszeiten nach anderen Systemen ausschließlich nach dem GSVG zu prüfen. Paragraph 129, GSVG regelt in den maßgeblichen Punkten ausschließlich die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung im Falle der Wanderversicherung, trifft jedoch (außer dem hier nicht vorliegenden Fall einer als Folge eines während der Versicherung in einem anderen System erlittenen Arbeitsunfalles eingetretenen Erwerbsunfähigkeit - Paragraph 129, Absatz 5, GSVG) keine besonderen Bestimmungen für den Fall einer in einem Wanderversicherungsfall eingetretenen Erwerbsunfähigkeit.

In der Entscheidung SSV-NF 4/93 wurde ausgesprochen, daß dann, wenn ein nach dem GSVG Versicherter während dieser Versicherung nicht 60 Monate einer gleichartigen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG aufzuweisen hat, auf davor durch eine 60 Monate dauernde selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit erworbene Versicherungszeiten zurückzugreifen sei; die Frage der Versicherungsmöglichkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG sei dann ausgehend von dieser landwirtschaftlichen Tätigkeit zu prüfen. Ob diese Entscheidung im Hinblick auf die in der Begründung der Entscheidung SSV-NF 9/10 ausgesprochenen Grundsätze aufrecherhalten werden könnte - in der letztgenannten Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof bereits von dieser Entscheidung distanziert -, kann unerörtert bleiben. Die Entscheidung SSV-NF 4/93 baute nämlich auf der damals bestehenden Rechtslage auf, nach der die entsprechenden Bestimmungen des GSVG bzw BSVG (Paragraph 133, Absatz 2, GSVG bzw Paragraph 124, Absatz 2, BSVG) wortgleich waren, was den Systemübergriff nach der damals vertretenen Ansicht rechtfertigte. Diese Rechtslage hat sich aber in der Zwischenzeit grundsätzlich geändert. Der geminderte Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dieser früheren Fassung findet sich jetzt in den Bestimmungen über die neu geschaffene vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 131, c GSVG bzw Paragraph 122, c BSVG). Ob die Klägerin die Voraussetzungen für diese Leistung erfüllt, kann unerörtert bleiben, weil sie diese Leistung nicht begehrt hat; da mit dem angefochtenen Bescheid nur über eine Erwerbsunfähigkeitspension abgesprochen wurde, stünde für eine solches Begehren auch der Rechtsweg nicht offen.

Während in Paragraph 133, Absatz 2, GSVG durch die 19.GSVGNov eine neue Form eines gemilderten Erwerbsunfähigkeitsbegriffes mit einem eingeschränkten Verweisungsfeld für Versicherte geschaffen wurde, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, findet sich eine solche Regelung im BSVG nicht; Paragraph 124, Absatz 2, BSVG wurde ersatzlos aufgehoben. Schon diese jetzt unterschiedliche Regelung des Erwerbsunfähigkeitsbegriffes - für nach dem BSVG Versicherte sind im Unterschied zu Versicherten nach dem GSVG mit dem Erreichen des 50.Lebensjahres keine geminderten Anforderungen an den Begriff der Erwerbsunfähigkeit verbunden - stehen einer Einbeziehung von nach dem BSVG erworbenen Pflichtversicherungszeiten bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG entgegen. Folgte man dem Standpunkt der Klägerin, so würde, worauf die beklagte Partei zutreffend verweist, für eine nach dem BSVG versicherte Tätigkeit eine Leistung aufgrund von Anspruchsvoraussetzungen gewährt, die im BSVG nicht vorgesehen sind, ein Ergebnis, das vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung SSV-NF 9/10 bereits abgelehnt wurde.

Da für den Gesetzgeber keine Verpflichtung besteht, die Voraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für alle Systeme gleichartig zu regeln, bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen. Hingegen hätte der von der Klägerin vertretene Standpunkt zur Folge, daß ihr aufgrund der nach dem BSVG erworbenen Zeiten eine Leistung zustünde, die Personen, die weiterhin nach dem BSVG versichert bleiben, nicht erreichen können. Abgesehen davon, daß dieses Ergebnis im Gesetz keine Deckung findet, wäre es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich, weil damit gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die zu SSV-NF 9/10 veröffentlichte Entscheidung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, setzte sich mit den hier relevanten Problemen ausführlich auseinander; es wurde dort bereits eingehend begründet, daß im Falle der Wanderversicherung der zuständige Versicherungsträger ausschließlich eigenes Recht anzuwenden und dabei für die Frage der Verweisbarkeit nur die in seinem Bereich erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen hat. Da damit zu den für diese Entscheidung wesentlichen Fragen bereits eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorlag, gegen die die Revision keine Argumente ins Treffen führte, lagen rechtliche Schwierigkeiten, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, nicht vor.

Anmerkung

E47049 10C02577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00257.97K.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19970812_OGH0002_010OBS00257_97K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Während in § 133 Abs 2 GSVG durch die 19.GSVGNov eine neue Form eines gemilderten Erwerbsunfähigkeitsbegriffes mit einem eingeschränkten Verweisungsfeld für Versicherte geschaffen wurde, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, findet sich eine solche …
RS0108283 Rechtssatz 12.08.1997Zivilrecht
Da für den Gesetzgeber keine Verpflichtung besteht, die Voraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für alle Systeme gleichartig zu regeln, bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen.