Rechtssatz RS0108282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108282
Entscheidungsdatum
25.11.1997
Rechtssatz
Während in § 133 Abs 2 GSVG durch die 19.GSVGNov eine neue Form eines gemilderten Erwerbsunfähigkeitsbegriffes mit einem eingeschränkten Verweisungsfeld für Versicherte geschaffen wurde, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, findet sich eine solche Regelung im BSVG nicht; § 124 Abs 2 BSVG wurde ersatzlos aufgehoben. Diese unterschiedliche Regelung des Erwerbsunfähigkeitsbegriffes steht einer Einbeziehung von nach dem BSVG erworbenen Pflichtversicherungszeiten bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG entgegen.Während in Paragraph 133, Absatz 2, GSVG durch die 19.GSVGNov eine neue Form eines gemilderten Erwerbsunfähigkeitsbegriffes mit einem eingeschränkten Verweisungsfeld für Versicherte geschaffen wurde, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, findet sich eine solche Regelung im BSVG nicht; Paragraph 124, Absatz 2, BSVG wurde ersatzlos aufgehoben. Diese unterschiedliche Regelung des Erwerbsunfähigkeitsbegriffes steht einer Einbeziehung von nach dem BSVG erworbenen Pflichtversicherungszeiten bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG entgegen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 257/97k
Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 ObS 257/97k
- 10 ObS 308/97k
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 ObS 308/97k
Ähnlich; nur: Während in § 133 Abs 2 GSVG durch die 19.GSVGNov eine neue Form eines gemilderten Erwerbsunfähigkeitsbegriffes mit einem eingeschränkten Verweisungsfeld für Versicherte geschaffen wurde, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, findet sich eine solche Regelung im BSVG nicht; § 124 Abs 2 BSVG wurde ersatzlos aufgehoben. (T1)
Schlagworte
50. Lebensjahr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108282
Dokumentnummer
JJR_19970812_OGH0002_010OBS00257_97K0000_001