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Rechtssatz RS0108282

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108282

Geschäftszahl

10ObS257/97k; 10ObS308/97k

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Rechtssatz

Während in Paragraph 133, Absatz 2, GSVG durch die 19.GSVGNov eine neue Form eines gemilderten Erwerbsunfähigkeitsbegriffes mit einem eingeschränkten Verweisungsfeld für Versicherte geschaffen wurde, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, findet sich eine solche Regelung im BSVG nicht; Paragraph 124, Absatz 2, BSVG wurde ersatzlos aufgehoben. Diese unterschiedliche Regelung des Erwerbsunfähigkeitsbegriffes steht einer Einbeziehung von nach dem BSVG erworbenen Pflichtversicherungszeiten bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG entgegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 257/97k
    Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 ObS 257/97k
  • 10 ObS 308/97k
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 ObS 308/97k
    Ähnlich; nur: Während in § 133 Abs 2 GSVG durch die 19.GSVGNov eine neue Form eines gemilderten Erwerbsunfähigkeitsbegriffes mit einem eingeschränkten Verweisungsfeld für Versicherte geschaffen wurde, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, findet sich eine solche Regelung im BSVG nicht; § 124 Abs 2 BSVG wurde ersatzlos aufgehoben. (T1)

Schlagworte

50. Lebensjahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108282

Dokumentnummer

JJR_19970812_OGH0002_010OBS00257_97K0000_001