Rechtssatz RS0109046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109046
Entscheidungsdatum
14.09.2004
Rechtssatz
Ist nach den Bestimmungen über die Wanderversicherung die Zugehörigkeit des Versicherten zur Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft gegeben, dann ist der Leistungsanspruch unabhängig von der Dauer, der zeitlichen Lagerung und (bei sich deckenden Zeiten) von der wirtschaftlichen Bedeutung der versicherten Tätigkeit ausschließlich nach dem GSVG zu prüfen. Dem Grundsatz, dass jeder Versicherungsträger nur eigenes Recht anzuwenden hat, entspricht es, dass dann, wenn dabei die Erwerbsunfähigkeit in Frage steht, diese Prüfung nur auf der Grundlage der in diesem Versicherungszweig versicherten Tätigkeiten zu erfolgen hat (SSV-NF 9/10 = SZ 68/30).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 308/97k
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 ObS 308/97k
- 10 ObS 159/01g
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 159/01g
Auch; nur: Ist nach den Bestimmungen über die Wanderversicherung die Zugehörigkeit des Versicherten zur Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft gegeben, dann ist der Leistungsanspruch unabhängig von der Dauer, der zeitlichen Lagerung und (bei sich deckenden Zeiten) von der wirtschaftlichen Bedeutung der versicherten Tätigkeit ausschließlich nach dem GSVG zu prüfen. (T1) Beisatz: Ist ein Wanderversicherter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft leistungszugehörig, kann für ihn nur der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG, nicht aber jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach § 255 bzw § 273 ASVG in Frage kommen. (T2)
- 10 ObS 55/02i
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 55/02i
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 115/04s
Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 ObS 115/04s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109046
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_010OBS00308_97K0000_004